Beschluss
5 W (pat) 412/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 412/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster … hier: Löschungsantrag BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn beschlossen: Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf € 95.000 (fünfundneunzigtausend) festgesetzt. G r ü n d e Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 – Gebühren des Patentanwalts in Gebrauchsmuster-Löschungs-Beschwerdeverfahren – in entsprechender An- wendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Auf die richterliche Vergütung vom 3. August 2005 zur angemessenen Höhe des Gegenstandswertes wird in vollem Umfang Bezug genommen. Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von € 95.000 billig und angemessen. Müllner Dr. Huber Kuhn Pr