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Beschluss

5 W (pat) 407/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 407/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster … hier: Löschungsantrag BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. September 2005 durch die Richterin Werner als Vorsitzende sowie durch die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn beschlossen: Der Gegenstandwert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf € 150.000 (einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt. G r ü n d e Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 – Gebühren des Patentanwalts in Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren – in entsprechender Anwendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von € 150.000 billig und angemessen. Werner Huber Kuhn Pr