OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 W (pat) 459/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 459/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen B… GmbH ./. A… GmbH wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Be- schwerdeverfahren auf 150.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt entsprechend der neuen Spruchpraxis des Senats, die er- stattungsfähigen Gebühren des Patentanwalts ausschließlich nach der Gebüh- rentabelle der BRAGO bzw des RVG zu bestimmen (vgl Beschluss vom 1. Juni 2005 – 5 W (pat) 433/04. Die Beschwerdeführerin zu II hat ihren Antrag, den Gegenstandswert auf 1 Million € festzusetzen, lediglich damit begründet, Türen zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 des BPatG 152 10.99 - 2 - Streitgebrauchsmusters würden sowohl von der Beschwerdeführerin zu II als auch –gegnerin zu II in großer Stückzahl zusammen mit den zugehörigen Öfen vertrie- ben. Die Beschwerdegegnerin zu II hat mitgeteilt, eine Stellungnahme zu diesem Antrag sei nicht beabsichtigt. Der festgesetzte Betrag erscheint unter Berücksichtigung des nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Vergangenheit üblichen oberen Grenzwertes (vgl BPATGE 38, 74) und in Hinblick auf die restliche Laufzeit des Streit- gebrauchsmuster im Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrages als angemes- sen und ausreichend. Der Senat vermag weder den Angaben der Beteiligten noch dem Akteninhalt Hin- weise zu entnehmen, die unter Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten. München, den 8. August 2005 Müllner Dr. Pösentrup Frühauf Pr