Beschluss
26 W (pat) 220/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 220/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 04 414.4 hat der 26. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter Reker und die Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung als dreidimensionale Marke für "Bratpfannen" angemeldet ist - 3 - Die Markenstelle für Klasse 21 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die überwältigende Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise werde die als solches ohne weite- res zu erkennende Darstellung einer Pfanne als üblichen Sachhinweis auf Pfan- nen im allgemeinen verstehen. Die von anderen Pfannen abweichenden Merkma- le bezögen sich auf technische Details, die keinen Herkunftshinweis darstellten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die besondere unregelmäßige Ausgestaltung des Pfannenbodens werde vom Verkehr als eigen- ständiges Produkt der Anmelderin wahrgenommen, und beantragt, den angefoch- tenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der dreidimensionalen Marke "Fettweg Pfanne" zu beschliessen. Sie beruft sich zur Begründung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke ins- besondere auf die Entscheidung "Kühlergrill" des Europäischen Gerichts erster Instanz (T-128/01). II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten dreidimensiona- len Darstellung einer Bratpfanne fehlt für die beanspruchten Waren "Bratpfannen" jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle sie zu Recht von der Ein- tragung als Marke zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zu Marken, die aus der Form der beanspruchten Waren ent- stehen, sind an die Unterscheidungskraft solcher Marken keine strengeren Maß- stäbe anzulegen als bei anderen Marken (vgl EuGH v. 18. Juni 2002, C-299/99, Philips/Remington, RdNr 48, v. 8. April 2003, C-53/01 bis C-55/01, Linde Winward Rado, RdNr 46, zu finden auf der Website des EuGH curia.eu.int), es können aber - 4 - – wie der Europäische Gerichtshof ausführt (aaO, Linde Winward Rado, RdNr 48) – derartige Marken vom Verkehr anders wahrgenommen werden als zB Wortmar- ken oder Bildmarken, so dass der Nachweis, dass die Marke Unterscheidungskraft hat, im Einzelfall schwieriger sein kann. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zusätzlich, dass der von der üblichen Form abweichenden Gestaltung eine technische Wirkung zukommt: ersichtlich soll durch die Rillen das Fett in die Vertiefung fließen. Solchen zur Erzielung einer technischen Wirkung erforderlichen Merkmalen entnimmt der Verkehr grundsätz- lich keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unterneh- men, sondern einen Hinweis auf die Beschaffenheit, nämlich die technischen Ei- genschaften der Ware. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Gabelstapler II" (vom 20. November 2003, I ZB 15/98, zu finden auf der Website des Bundesgerichts- hofs, www.bundesgerichtshof.de) ausgeführt, dass für Bildmarken und für dreidi- mensionale Marken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, auch bei der Anlegung des gebo- tenen großzügigen Prüfungsmassstabs in der Regel von fehlender Unterschei- dungskraft auszugehen ist. Wenn nämlich die zeichnerischen Elemente einer an- gemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Ware darstellten und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufwiesen, werde einem Zeichen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Anders liege der Fall nur, wenn sich die Marke nicht in der Darstellung von Merk- malen erschöpfe, die für die Art der Ware typisch oder zur Erreichung einer tech- nischen Wirkung erforderlich seien. Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor, denn wie oben ausgeführt, sind die Rillen und die Vertiefung gerade zur Erzielung einer technischen Wirkung vorgesehen. Den vorliegend eingereichten Abbildun- - 5 - gen ist nichts zu entnehmen, was über die typischen Merkmale einer Pfanne und die technisch bedingten Besonderheiten der von der Anmelderin sogenannten Fettweg-Pfanne hinausgeht. Mithin gibt die angemeldete dreidimensionale Dar- stellung auch keine Veranlassung, in ihr einen Hinweis auf die Herkunft der so gestalteten Bratpfannen zu sehen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Vorsitzender Richter Albert ist wegen Urlaubs gehin- dert, zu unterzeichnen. Friehe-Wich Richter Reker ist wegen Ur- laubs gehindert, zu unter- zeichnen. Friehe-Wich Friehe-Wich Hu