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Beschluss

29 W (pat) 64/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 64/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Juni 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 395 34 169 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 08. Juni 1999 und 21. Januar 2003 werden aufgehoben. Die Lö- schung der Marke 395 34 169 wird angeordnet. G r ü n d e I. Gegen die am 09. Mai 1996 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke Nr. 395 34 169 METRO HLI für die Dienstleistungen der Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389 - 3 - eingetragen am 17.11.1995 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 01; 02; 03; 04; 05; 29; 05; 06; 07; 08; 09; 11; 09; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 30; 35; 38; 41; 42; 35; 39; 36; 39; 40; 42; 36; 43 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche oder fotografische Zwecke, chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, Blumenfrischhaltemittel, Nähr- salze, Bodenverbesserungsmittel, Mittel zum Klären von Wasser, Algezide; Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand; Düngemit- tel, insbesondere Rasendünger, Rosendünger, Tannendünger, Blumendünger, Volldünger und Rhododendrondünger; Blumen- erde, Gartentorf, Bodenauflockerungsmittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Klebekitte; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln, unbelichtete Filme; Farben, Lacke, Firnisse, Rostschutzmittel, Holzkonservie- rungsmittel, Färbemittel; Beizen nämlich Holz-, Leder- und Polier- beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Wäschestärke, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Deodorants für die Körperpflege, Haarwässer, Haarsprays und -festiger, Zahnputzmittel, Duft- und Raumsprays (soweit in Klasse 3 enthalten), ätherische Öle für Nahrungsmittel; technische Öle und Fette; Schmiermittel, Staub- absorbierungs-, Staubbenetzungs- und -Staubbindemittel; feste, - 4 - flüssige und gasförmige Brennstoffe, insbesondere Kohle, Holz- kohle, Koks, Anzündepasten und -würfel, Torf, Holz, Benzin, Die- sel, Heizöl, Treibstoffe für Explosionsmotoren, Benzol, Petroleum, Spiritus, Flüssiggas wie Propangas und Butangas, Acetylen, Sau- erstoff und Wasserstoff; Leuchtstoffe; Kerzen, Wachslichte, Nachtlichte und Dochte, Anzünder als Material; chemische Er- zeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Insektizide, Fungizide, Herbizide, Molluszide, Nematozide; Arzneimittel (soweit sie nicht der Apothekerpflicht unterliegen); diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Vitaminen als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhy- draten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder ka- lorienkontrollierte Ernährung; Heilkräuter in getrockneter oder kon- servierter Form, Heilkräuter-Extrakte, Nahrungsergänzungsmittel, nämlich Präparate zum Anreichern der menschlichen Nahrung mit Spurenelementen, Vitaminen, Geschmacksstoffen, Geschmacks- verstärkern und Ballaststoffen; Vitaminpräparate; diätetische Ba- bykost; Pflaster, Verbandmaterial; Antiseptika und Desinfektions- mittel; medizinische Tees und Drogen; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, insbesondere Rodentizide; Haftmittel für Zahnprothesen; Deodorants für gesundheitliche Zwecke, desodo- rierende Raumsprays; frauenhygienische Artikel, nämlich Damen- binden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall, insbesondere Fertig- garagen; Metallrohre; Geldschränke und -kassetten; Kleineisen- waren; Schlosserwaren und Müll- und Wassertonnen, Propangas- flaschen; Waren aus unedlen Metallen, nämlich Ketten, Faß- hähne, Flaschenkapseln, Rohrleitungsverbindungsstücke, Ventile, - 5 - Gitter, Möbelrollen, Schilder, Transportbehälter, Tanks sowie Fenster-, Tür- und Möbelbeschläge; elektrische Küchenmaschinen zum Zerkleinern, Hacken, Mahlen, Schneiden, Pressen, Rühren oder Schlagen, Fleischwölfe, Nähmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Schleudern und Wäschetrockner; Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); maschinell angetriebene land- und gartenwirtschaftliche Geräte; landwirtschaftliche Ma- schinen; Brutapparate für Eier; Reinigungsmaschinen, maschinelle Filtriergeräte; Filter als Teile für Maschinen oder Motoren; Pumpen zur Förderung von Flüssigkeiten, Feststoffen und Luft, handgetä- tigt, elektrisch oder durch Benzinmotoren angetrieben oder als Aufsatz zu handbetätigten Geräten oder Maschinen; elektrische Rasenmäher, elektrische Harken, elektrische Häcksler; Stromge- neratoren; Druckventile, Druckregler; Maschinen für Metall-, Holz-, Kunststoffverarbeitung, Kompressoren, autogene Schweißgeräte, Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte, Reinigungsmaschinen, ma- schinelle Filtriergeräte, Hebegeräte; Nähmaschinen, Strickma- schinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Bügelmaschinen, elektrisch angetriebene Geräte für Haushalt und Küche, Folien- schweißer, Brot- und Aufschnittsschneider, Dosenöffner, Mixer, Entsafter, Elektromesser, Elektrozerkleinerer, Universalküchen- maschinen, Nudelmaschinen, Rührgeräte, Fleischhacker, Getrei- demühlen, Kaffeemühlen, Allesschneider, Pressen; elektrisch an- getriebene Werkzeuge für den Heimwerker, Schneide-, Bohr-, Schlagbohr-, Hobel-, Schraub-, Schleif- und Fräsemaschinen, Bohrhammer, Bohrschrauber, Bohr- und Frässtationen, Fräsen- schleifmotoren, Drehmaschinen, Elektrosägen, Wippsägen, Ket- tensägen, Stichsägen, Kreissägen, Tischkreissägen, Schneidevor- richtungen und für vorgenannte Werkzeuge angepasste Arbeitsti- sche, Elektrohobel, Schleifgeräte und -maschinen, Elektro- und Handtacker, elektrische Lötkolben und Lötstationen, Lötpistolen, - 6 - Heißklebepistolen, Schraubstöcke, elektrische Generatoren, Stromgeneratoren, Heißluftgeneratoren, Farbspritzgeräte, Tape- tenablösegeräte, Heißluftgeräte und -gebläse, auch zur Lackent- fernung, Fliesentrenn- und -schneidemaschinen, elektrische Schweißgeräte und -maschinen, Hochdruckreiniger, Sandstrahlge- räte, Bohrerschärfer als Geräte und als Aufsatz für Bohrmaschi- nen, Metall- und Spannungssuchgeräte, Garagentoröffner, Rolla- den, Rolladenmotor und -lift; Druckspülgeräte; Kompressoren und Zubehör, nämlich Farbspritzpistole, Reifenfüllmesser, Sprühpisto- len, Sandstrahlgeräte; Seilhebezug und Flaschenhebezug, auch elektrisch; Seilwinde; elektrische Rasentrimmer, Akku-Hecken- scheren, Vertikutierer, Gartenhacken, Motorsensen, Häcksler, Schredder, Mulchmäher, Benzin- und Elektrorasenmäher, Ra- senmäher in Form von Traktoren und anderen Fahrzeugen; hand- betätigte Werkzeuge und Instrumente; handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; mechani- sche Rasenmäher, mechanische Rasentrimmer, elektrische und mechanische Heckenscheren; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; elektrische Schermaschinen; Nagelschneidegeräte; Hundetrimmer; elektri- sche, elektrotechnische, elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfre- quenz- und Regelungstechnik; wissenschaftliche Apparate und In- strumente für die Forschung in Laboratorien; Schiffahrts-, Ver- messungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Sig- nal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Brillen, Ferngläser; Geräte zur Aufzeichnung, Über- tragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Bildprojektoren, Ver- größerungsapparate, Stative für Kameras; Farbkopiergeräte und - 7 - -maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische, Foto- kopierer und andere Vervielfältigungsgeräte; Funk- und Fern- sprechgeräte, Sprechmaschinen, Unterhaltungsgeräte als Zusatz- geräte für einen Fernseher; Magnetaufzeichnungsträger in Form von Bändern, Folien, Platten, Cassetten, Schallplatten; Verkaufs- automaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrier- kassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Com- puter, mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger, Datenverarbeitungsprogramme; Feuerlöschgeräte; Warndreiecke; elektrische Kabel, Drähte, Leiter- und Verbindungsarmaturen hierzu sowie Schalter und Verteilertafeln oder -schränke; Batte- rien, Tachometer, Transformatoren; belichtete Filme; Unfall- schutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialkleidung für Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen oder Schutzmasken für Arbeiter; Taucheranzüge, Taucherbrillen, Ski- brillen; Schutzhelme für Wintersportler, Reiter, Radfahrer und Motorradfahrer; elektrische Wärmflaschen, elektrisch beheizte Fußwärmer; Staubsauger, Bohnermaschinen, Bügeleisen; Folien- schweißgeräte; elektrische Lötapparate, elektrische Schweißge- räte, Ladegeräte für Akkus; Spezialbehälter, die an vorgenannte Apparate und Instrumente speziell angepasst sind; orthopädische Artikel, nämlich orthopädische Bandagen, Miederwaren, Strumpf- waren und Schuhe; chirurgisches Nahtmaterial; Heizkissen und Heizdecken für medizinische Zwecke; gesundheitliche Geräte, nämlich Blutdruckmessgeräte, Hörgeräte, Fieberthermometer, Blutzuckermessgeräte, Inhalationsgeräte, Akupunkturgeräte, Bräunungsgeräte, Massagegeräte, Geräte für die Kranken- gymnastik, Reizstromgeräte, Stethoskop für Blutdruckmessgeräte; Thermokissen, Infrarotbestrahlungsgeräte, Stützkissen, Rollstühle, Gehhilfen, Pulsmessgeräte, Luftsprudelbäder, Zahnpoliergeräte, Kondome, Saugflaschenverschlüsse, Sauger; Beleuchtungs-, Hei- - 8 - zungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Wäschetrockner; Heizkissen und Heizdecken für nichtmedizinische Zwecke; Wär- mepumpen, Speiseeiszubereiter, Joghurtbereiter; Land- und Was- serfahrzeuge, insbesondere Anhänger und Bootsanhänger für PKW, Mofas, Motorräder, Fahrräder, Kajaks sowie Ruder- und Segelboote, Schneepflüge und Schneeraupenfahrzeuge; Schub- karren, Gartenkarren, Krankenrollstühle, Kinderwagen, Golfkarren, Schlauchwagen, Schlauchboote; Teile von Land- und Wasserfahr- zeugen, insbesondere Anlasser, Auspufftöpfe, Bremsen, Fahrt- richtungsanzeiger, Rückfahrwarngeräte, Hupen, Getriebe, Kupp- lungen, Motoren und Treibriemen, Ventilatoren und Zylinder für Motoren, Fahrzeugsitze, Lenkräder, Räder, Reifen, Felgen, Rei- fenventile, Stoßdämpfer, Kupplungen, Auto- und Fahrradzubehör, nämlich Gepäck- und Skiträger, Schneeketten, Spoiler, Kopfstüt- zen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Fahrradnetze, Klin- geln und Luftpumpen, Flickzeug; Dachkoffer; Feuerwerkskörper; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Gegenstände oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbli- che Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr und -aufsätze (ausgenommen Bestecke), Kochtöpfe, Uhrarmbänder, Medaillen und Medaillons, Zigarren- bzw. Zigarettenetuis und -spitzen, Ju- welierwaren, Schmuckwaren, Modeschmuck, Edelsteine und Schmucksteine; Uhren und andere Zeitmessinstrumente; Musikin- strumente; Papier und Pappe, Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, -servietten, Filterpapier, Pa- piertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungs- behälter, Verpackungstüten, Druckereierzeugnisse, Buchbinderar- tikel, nämlich Buchbindegarn, -leinen und andere textile Stoffe zum Buchbinden; Fotografien, Schreibwaren, Fotoalben, Kleb- stoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, - 9 - auch zum Basteln; Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwa- ren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Modelliermasse, Leinwand, Tuschen, Malerpaletten und -staffe- leien, Beizen und Blattmetalle für Künstler; Pinsel; elektrische und elektronische Schreibmaschinen, Büroartikel (ausgenommen Mö- bel), nämlich Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Aktenord- ner, Briefkörbe, Brieföffner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Diktiergeräte, Büro- und Heftklammern, Farbbänder, Korrektur- mittel für Bürozwecke, Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Tinten zum Schreiben und Zeichnen, Tusche, Befestigungshalter für Schriftstücke, Ordner und Aktendeckel für Schriftstücke, Rücken für Ordner und Aktendeckel, Halter für Kugelschreiber und Bleistifte, Bleistiftspitzer, Schreibtischgarnituren, Federhalter- schalen, Karteikästen, Pultordner, Papierkörbe, Büroscheren, Pa- pierschneider, Briefwaagen, Rechenschieber; Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereier- zeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Ringbücher, Konferenzmappen, Schreibmappen, Dokumenten- mappen, Schreib- und Rechenhefte, Notenhefte, Vokabelhefte, Aufgabenhefte, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Spielkarten; Drucklettern und -stöcke; Folien, Platten und Stangen aus Kunststoff als Halbfabrikate; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermittel; Asbest, Glimmer und Wa- ren daraus, nämlich feuerschützende Tücher und Isolieranzüge; Schläuche (nicht aus Metall); Selbstklebebänder, außer für medi- zinische Zwecke, für Papier- und Schreibwaren oder für den Haushalt; Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, näm- lich Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegen- stände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbeson- dere Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen; Häute und - 10 - Felle, Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Packsäcke, Rucksäcke; Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere teilweise bearbeitetes Holz sowie Balken, Bretter und Platten, Sperrholz, Bauglas, insbesondere Fliesen und Fensterglas, Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transpor- table Bauten (nicht aus Metall), insbesondere Fertiggaragen, Gartenhäuser, Vorratsschuppen; Möbel, Campingmöbel, Bett- zeug, Matratzen, Kopfkissen, Schlafsäcke für Campingzwecke; Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz- oder Holzersatzstoffen, näm- lich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Truhen, Werkbänke, Tanks, Hähne, Spalierlatten, Werkzeugstiele, Garnspulen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Kunstgegenstände, Ziergegenstände; Waren aus Kunststoff, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhang- leisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Tru- hen, Tanks, Nieten, Schrauben, Stifte, Schilder, Möbel-, Fenster-, Türbeschläge, Gardinenleisten und Gardinenhaken, Innenlamel- lenstores, Kleiderhüllen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Fla- schenverschlüsse, Spalierstäbe; Briefkästen, nicht aus Metall oder Mauerwerk; Waren aus Kork, Rohr, Binsen, Weise, Horn, Kno- chen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum; kleine handbetätigte Haus- und Küchengeräte (aus- genommen Spritzen und Zerstäuber für Flüssigkeiten und Pulver aller Art) sowie tragbare Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Geräte für Körper- und Schönheits- pflege, elektrische Kämme und Zahnbürsten, elektrische Manikür- geräte, Mundduschen, Rasensprenger; Kämme, Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug, Stahlspäne; Rei- nigungsgeräte; Kochgeschirr aus Metall wie Töpfe, Pfannen und Kessel, Eimer, Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haus- - 11 - halt und Küche, nämlich Teller, Tassen Untertassen, Pfannen, Schüsseln, Dosen, Terrinen, Bierseidel, Biergläser, Wein- und Wassergläser, Vasen, Becher, Schalen, Marmeladen- und Konfitü- renbehälter, Zucker- und Sahnegarnituren, Garnituren für Essig, Pfeffer und Öl, Obstschüsseln, Mixbecher, Karaffen und Flaschen; Seile, Bindfäden, Netze nämlich Fischer- und Einkaufsnetze; Zelte, Planen, Segel, Verpackungsbeutel aus textilem Material; Säcke für den Transport und die Lagerung von Gütern; Garne und Fäden für textile Zwecke; Webstoffe, Textilwaren, nämlich Textil- stoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwä- sche; Bett- und Tischdecken, Möbelbezugsstoffe, Dekorstoffe; Be- kleidungsstücke einschließlich Schuhe, Stiefel, Hausschuhe und Kopfbedeckungen; Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnür- bänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und Bodenbeläge aus Gummi, Kunststoff oder textilem Material, insbesondere Teppich- böden, Teppichfliesen, Bettumrandungen, Brücken und Läufer, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Spiele, insbeson- dere elektrische und elektronische Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportgeräte, Schnorchel; Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch, Schalentiere, Geflügel und Wild, auch konserviert, zubereitet oder tiefgefroren, konserviertes, getrocknetes oder tiefgefrorenes Obst und Gemüse; Fleischextrakte, Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemü- segallerten; Konfitüren und Marmeladen; Eier, Milch, Milchpro- dukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nah- rungszwecke; Speiseöle und -fette; Salatsaucen, Mayonnaisen; Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Schalentiere, Geflügel, Wild, Gemüse oder zubereitetem Obst (auch tiefgefroren), Desserts aus Joghurt, Quark oder Sahne; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee- und Tee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate (ausgenommen - 12 - Futtermittel) insbesondere Frühstückscerealien; Teigwaren, Scho- kolade und Schokoladewaren, Pralinen, auch mit flüssiger Füllung aus Weinen und/oder Spirituosen, Zuckerwaren, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Back- pulver, Salz, nämlich Speise-, Vieh- und Streusalz; Senf, Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze und Gewürzmi- schungen; Aromastoffe für Nahrungsmittel; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich Samenkörner und ande- res Vermehrungsmaterial, unverarbeitetes Getreide, unverarbei- tetes Holz; lebende Pflanzen und natürliche Blumen, Blumenzwie- beln und -knollen; frisches Obst und Gemüse, insbesondere Kar- toffeln, Sämereien; getrocknete Pflanzen, Mulch- und Torfstreu, Katzenstreu, Futtermittel, insbesondere Hunde- und Katzenfutter; lebende Tiere, insbesondere Zierfische; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Si- rupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Getränke (ausge- nommen Biere), insbesondere Weine, Spirituosen und Liköre; Ta- bak; Tabakprodukte, insbesondere Zigaretten und Zigarren, Rau- cherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorge- nannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschnei- der, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Feuerzeug- brennstoff, Tabakbeutel, Wasserpfeifen; Streichhölzer; diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Marketing, Verkaufsför- derung, Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen, Unternehmens-, Organisations-, Personal- und - 13 - betriebswirtschaftliche Beratung, Werbung, einschließlich Rund- funk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Werbedokumentation, Öffentlichkeitsarbeiten (public relations); Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen; Schulung, Weiterbildung und berufliche Beratung für Unternehmer und von kaufmännischen Angestellten und Auszubildenden frem- der Unternehmen, Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Fernkursen auf betriebswirtschaftlichen Gebieten, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Ver- anstaltung sportlicher Wettbewerbe, Volksbelustigungen; Erstellen von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen; Beratung und Erstellung von Gutachten auf kaufmännischem und betriebs- wirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel, Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmänni- schem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel; Meinungsforschung, Veranstaltung von Mes- sen und Ausstellungen; Veranstaltung und Vermittlung von Rei- sen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Vermietung von Garagen und Parkplätzen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Zustellung von Paketen; Ver- mittlung von finanziellen Mitteln für Investitionen in Betrieben, An- lagen, Einrichtungen; Diesbezügliche Finanzierungsberatung; Ein- sammeln, Transportieren und Sortieren von Abfall und Sekundär- rohstoffen; Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärroh- stoffen für andere, jeweils durch chemische, physikalische und/oder biologische Verfahren; Beratung von Verbrauchern und Unternehmern in Umwelt- und Abfallfragen, nämlich Beratung bei der Abfallvermeidung sowie beim Einsammeln, Transportieren, Sortieren, Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärroh- stoffen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Sämtli- che vorgenannte Dienstleistungen für andere; Finanzwesen, näm- - 14 - lich Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß- und Einzelhandel, Immobilien-, Hypotheken- und Leasingvermitt- lung, Vermittlung von Versicherungen; Verpflegung von Gästen, Party-Service, Beratung von Unternehmen, die Verpackungen und/oder Verpackungsmaterialien herstellen und/oder Verpackun- gen verwenden, bei der Entwicklung, der Auswahl und der Ver- wendung ökologisch verträglicher und wirtschaftlich verwertbarer Verpackungen und Verpackungsmaterialien sowie bei der Kenn- zeichnung solcher Verpackungen und Verpackungsmaterialien. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 08. Juni 1999 den Widerspruch aus der Marke 395 16 389 zurück- gewiesen (Bl. 22ff. d. VA). Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 22. Juli 1999 (Bl. 30ff. d. VA) Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 21. Januar 2003 hat die Markenstelle die Erinnerung der Widersprechenden sodann zurückgewiesen (Bl. 84ff d. VA). „Telekommunikationsdienstleistungen“ seien mit Waren aus Klasse 9 hochgradig und mit Dienstleistungen aus den Klas- sen 38 und 42 zumindest ähnlich. Im Hinblick auf den Zeichenbestandteil „HLI“ könne jedoch kein beschreibender Gehalt festgestellt werden, so dass dieser zu der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit ebenfalls beitrage. Zudem bestehe keine Gefahr mittelbarer Verwechslungen seitens des Verkehrs, da kein Hinweis auf die tatsächliche Benutzungslage der Widerspruchsmarke als Stamm mehrerer Zeichen gegeben ist. Die angegriffene Marke sei gegenüber der Widerspruchs- marke auf eine dem Verkehr erkennbar abweichende Weise gebildet. Die Gefahr einer Verwechslung im weiteren Sinne sei mangels besonderer Umstände eben- falls zu verneinen. Der Verkehr werde nicht annehmen, die betroffenen branchen- verschiedenen Unternehmen unterhielten wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen. Für die Widerspruchmarke könne außerdem auf dem Gebiet der Telekommunikation keine erhöhte Kennzeichnungskraft festgestellt werden, da die Unternehmensgruppe der Widersprechenden zwar als Handelskonzern, nicht aber - 15 - als Erbringer von entsprechenden Telekommunikationsdienstleistungen bekannt sei. Die Gefahr von Verwechslungen sei damit insgesamt auszuschließen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Mit Schriftsatz vom 29.01.2004 trägt sie im Hinblick auf eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor, dass der Verkehr zum einen stärker auf Übereinstimmungen zweier Marken achte als auf deren Unterschiede, und zum anderen Wortanfängen mehr Bedeutung beimesse als den übrigen Wortbestandteilen. Er werde sich deshalb vor allem an dem Bestandteil „METRO“ orientieren. Dies werde zusätzlich dadurch verstärkt, dass der Verkehr den nur umständlich als Einzelbuchstaben aussprechbaren Bestandteil „HLI“ im Rahmen einer die Merkbarkeit und Aussprache erleichternden Verkürzung des Gesamtzeichens weglasse. „HLI“ sei ferner als Abkürzung für den Fachbegriff „High Layer Interface“ für die fraglichen Telekommunikationsdienst- leistungen rein beschreibend. Es handle sich dabei um eine technische Bezeich- nung von Schnittstellen in Kommunikationsarchitekturen. Sollte nicht von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen werden bestehe jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. „METRO“ sei Stammbestandteil einer Vielzahl von Marken der M…, weshalb die Möglichkeit von Verwechs- lungen unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens bestehe. Die Bekanntheit der Unternehmen der M… beschränke sich nicht allein auf den Handel mit Waren, sondern sei den angesprochenen Verkehrskreisen auch für Telekom- munikationsdienstleistungen über Tochtergesellschaften bekannt. Deren Zugehö- rigkeit zur M… kenne das Publikum infolge der Berichterstattung in den Medien. Es handle sich neben der M1… GmbH für die Bereitstellung von IT- und Telekommunikationsdienstleistungen um die bekannten Saturn- und Media-Märkte für Telekommunikationsgeräte und damit verbundene Dienstleistungen. Der Verkehr bringe die einander gegenüberstehen- den Zeichen auch gedanklich miteinander in Verbindung, da „METRO“ ein dem Verkehr bekanntes Unternehmenskennzeichen darstelle, so dass der Schluss nahe liege, zwischen den Markeninhabern bestünden Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art. - 16 - Die Widersprechende beantragt (Bl. 59 d. A.), unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 vom 08.06.1999 und 21.01.2003 die Verwechslungsgefahr der jün- geren Marke 395 34 169.8/38 mit der Gegenmarke 395 16 389 festzustellen und die Löschung der Anmeldemarke anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. 1. Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist in vollem Um- fang begründet. Nach Auffassung des Senats besteht bei den sich gegenüberste- henden Marken die Gefahr von Verwechslungen gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, mit der Folge der Anordnung der Löschung der prioritätsjüngeren Marke. 2. 1. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und von der Identität und Ähn- lichkeit der durch diese Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen andrer- seits ab. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Ver- wechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998, 875, 876 f. – Canon; GRUR Int. 2000, 899 – Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud m. w. N; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - 17 - - Zwilling/Zweibrüder). Nach diesen Grundsätzen muss vorliegend die Gefahr von Verwechslungen angenommen werden. 2. 2. Benutzungsfragen sind nicht zu erörtern, da die Einrede der Nichtbenutzung nicht erhoben wurde. Nach der Registerlage können sich die Vergleichsmarken auf sehr ähnlichen Waren oder Dienstleistungen begegnen. Die Dienstleistungen im Verzeichnis der Widerspruchsmarke in Klasse 38 „Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen“ fallen unter den Oberbegriff „Telekommunikation“, der die gesamte elektronische Übertragung aller Arten von Informationen, insbesondere Daten für Texte, Sprache und Bilder zwi- schen Sender und Empfänger umfasst. Für die Waren „Funk- und Fernsprechgeräte“, „Geräte zur Aufzeichnung, Übertra- gung und Wiedergabe von Ton und Bild“ sowie „Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Rege- lungstechnik“ besteht ebenfalls Ähnlichkeit zu den „Telekommunikationsdienst- leistungen“ der Widerspruchsmarke. Unter den Dienstleistungsbegriff der Tele- kommunikation fallen u. a. auch Mobilfunk-, Festnetz- und Internetdienste. Da das Angebot von Providern und Festnetzanbietern neben den Telekommunikations- dienstleistungen häufig ergänzende Geräte wie Handys, Modems, Anrufbeant- worter, Telefaxgeräte, Router etc. umfasst, wird der Verkehr die Waren und Dienstleistungen demselben Unternehmen zuordnen oder zumindest von dessen organisatorischer Verantwortlichkeit ausgehen, sofern sie unter einem identischen Kennzeichen angeboten werden (BPatG 29 W (pat) 147/02 - vtron/cytron). Die prioritätsjüngere Marke muss aufgrund der festgestellten Waren- und Dienstleis- tungsähnlichkeit einen großen Abstand zur prioritätsälteren Marke einhalten. 2. 3. 1. Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienst- leistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 779, 781). Insoweit hat der Senat Bedenken, der Widerspruchsmarke für das „Sam- meln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernse- hen“ eine erhöhte Kennzeichnungskraft zuzuerkennen, da der Verkehr „METRO“ als Handelsmarke bzw. Unternehmenskennzeichen, nicht aber für Telekommuni- - 18 - kationsdienstleistungen kennt. Die Frage der erhöhten Kennzeichnungskraft für das „Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen“ war aber nicht abschließend zu entscheiden, denn auch unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr. 2. 3. 2. Eine Kennzeichnungsschwäche aufgrund beschreibender Verwendung des Markenworts liegt nicht vor, da „METRO“ für die oben bezeichnete Dienst- leistung von Haus aus kennzeichnungskräftig ist. Selbst wenn „Metro“ dem inlän- dischen Verkehr als Kurzform für „Metropolis, Metropolitan oder Großstadt“ oder als Abkürzung für die Untergrundbahn in Paris, Moskau oder Lissabon bekannt sein sollte, handelt es sich dabei nicht um eine beschreibende Bedeutung für Te- lekommunikationsdienstleistungen. 2. 4. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt anhand des Gesamteindrucks der Marken zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher nimmt Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten ohne sie einer analysierenden Betrachtungs- weise zu unterziehen, d. h. er achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten, sondern nimmt die Marken als Ganzes wahr (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843 Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO- FIBRAFLEX). Die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung zwischen den Marken liegt hier nicht vor. Allein aufgrund der Länge der Einwort- bzw. Zweiwortmarke unterschei- den sich die Marken hinreichend in klanglicher, begrifflicher und schriftbildlicher Hinsicht. Eine Prägung der jüngeren Marke ausschließlich durch den Bestandteil „METRO“ kommt nicht in Betracht, da beide Wortbestandteile den Gesamtbegriff prägen. Die unmittelbare Verwechslungsgefahr könnte nämlich nur dann bejaht werden, wenn der Bestandteil „HLI“ in einer solchen Weise gegenüber dem Bestandteil „METRO“ zurückträte, dass er gänzlich vernachlässigt werden kann (vgl. EuGH, GRUR Int. - 19 - 2004, 843, 844 – Rn. 13 – MATRATZEN). „HLI“ kann im Hinblick auf Telekommu- nikation zwei Fachdeutungen besitzen (www.acronymfinder.com), nämlich „Host Language Interface“ (Schnittstelle in Datenbanken zur Anbindung anderer Anwen- dungsprogramme aus einer (Gast-) Programmiersprache heraus; s. S. 3 in „Ob- jekt-orientierte Datenbanken“ www.fishmac.phonetik.uni-muenchen.de/db_semi- nar/oo_dbms.html) und „High Level Interface“ (Bezeichnung einer Schnittstelle zwischen einzelnen modulartigen Strukturen („Schichten“) bei der Übertragung digitaler Daten). Selbst wenn diese Begriffe für Programme beschreibend sind, die (auch) in der Telekommunikationstechnik eingesetzt werden können, besteht kein unmittelbarer Bezug zu den konkreten Dienstleistungen der angegriffenen Marke. Zudem dürften beide Akronyme allenfalls einem sehr begrenzten Fachpublikum bekannt sein (Systementwickler im EDV-Bereich und Programmierer), so dass die mögliche beschreibende Bedeutung dem Verkehr nicht ohne analysierende Zwi- schenschritte möglich ist. Im Ergebnis fügt sich „HLI“ damit in das Gesamtzeichen in der gleichen Weise wie der Bestandteil „Metro“ ein, da der Verkehr keinen An- lass hat, einen Bestandteil wegzulassen, so dass von einer unmittelbaren Ver- wechslungsgefahr nicht auszugehen ist. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbin- dung gebracht werden. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht, wenn das Publikum zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung (lizenz-)vertragliche oder (konzern-)or- ganisatorische Verflechtungen oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen zwi- schen den Zeicheninhabern annimmt. Dies setzt voraus, dass sich die Wider- spruchsmarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widerspre- chenden entwickelt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Wider- spruchsmarke zugleich das Firmenschlagwort ist (st. Rsp., BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder; BPatG 29 W (pat) 136/99 - METRO STRUCTURED; 29 W (pat) 102/02 - METRO VISION). Der Bundesgerichtshof hat dabei nur gefordert, dass sich die Klagemarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der - 20 - Widersprechenden entwickelt hat (GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach) und sich für den Durchschnittsverbraucher „der Eindruck aufdrängen könnte, die Zei- chen seien zur Kennzeichnung bestehender Unternehmensverbindungen aufein- ander bezogen“ (GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder). Im Gegensatz zur Kennzeichnungskraft kommt es deshalb nicht produkt- oder dienstleistungsbe- zogen auf die Bekanntheit der Widerspruchsmarke an, sondern ob der Verkehr sie allgemein als Hinweis auf das Unternehmen sieht. Da es sich bei „METRO“ se- natsbekannt um einen der führenden deutschen Handelskonzerne handelt, kann von dieser Voraussetzung ausgegangen werden. Auf die von der Markenstelle monierte fehlende „Branchengleichheit“ der Inhaberinnen der Vergleichsmarken kann es deshalb ebenfalls nicht ankommen, da eine Konnexität zwischen den Unternehmenszweigen der jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterfirmen nicht Voraussetzung für die Annahme bestehender Unternehmensverbindungen ist. Dem Verkehr ist gerade bei einem Konzern bewusst, dass die unterschiedlichsten Geschäftsbereiche vernetzt werden. Die Art der Zeichenbildung der jüngeren Marke, der Sinngehalt des Bestandteils „HLI“ als „Schnittstelle in Datenbanken oder bei digitaler Übertragung“ und die Be- kanntheit des Unternehmenskennzeichens, gibt dem Verkehr Anlass zu der - unzutreffenden – Annahme, dass es sich bei „METRO HLI“ um einen Teilbereich des Konzerns „METRO“ handelt, der sich mit Fragen der Telekommunikation in- nerhalb der einzelnen zugehörigen Unternehmen beschäftigt. Der Informatik- Dienstleister für die Vertriebslinien in der M…, der das Konzernnetz- werk betreibt, ist tatsächlich die M1… GmbH, was die assoziative Zuordnung von „HLI“ ebenfalls zur M… al- lerdings nicht verhindert. - 21 - 3. Zu einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Grabrucker Baumgärtner Dr. Mittenberger-Huber Cl