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Beschluss

32 W (pat) 6/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 6/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 24 816.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Dr. Albrecht am 8. Juni 2005 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 15. November 2004 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die am 5. Mai 2004 für "Milch und Milchprodukte; Kaffee, Tee, Kakao, Kakaopulver, insbesondere Instantpulver, ka- kaohaltige Getränkepulver; Milchkaffeegetränke, Kakao- und Schokoladengetränke; Kakaoerzeugnisse, nämlich Schokolade- massen und Kuvertüren; Schokolade und Schokoladewaren, ins- besondere Schokoladetafeln, auch mit Fruchtfüllung oder Frucht- zuckergehalt; Luftschokolade; Nougat, Nougathappen; Konfekt und Pralinen; Waffeln mit Schokoladenüberzug, insbesondere Waffelkekse und Waffelpralinen; Schokoladenriegel, auch mit fruchtiger Füllung; schokolierte Dragees, insbesondere schoko- lierte Rosinen, Nüsse, Mandeln und Früchte; Schokolade-Nuss- Nougatcremes als Brotaufstrich; diätetische Schokoladewaren, Diabetikerschokolade, Diabetikerpralinen; Zuckerwaren, nämlich Hart- und Weichkaramellen (Bonbons), Fondanterzeugnisse, Ge- leeerzeugnisse [später ergänzt mit:] (soweit in Klasse 30 enthal- ten), Gummibonbons, Schaumzuckerwaren, Dragees, Presslinge und Komprimate, Lakritzen, Kaugummis (nicht für medizinische Zwecke), Diabetikerbonbons (nicht für medizinische Zwecke)" - 3 - angemeldete Wortmarke Better For You hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 15. November 2004 zurück- gewiesen. Dies ist damit begründet, die angemeldete Marke sei ein nicht unter- scheidungskräftiger, schlagwortartiger Sach- und Qualitätshinweis sowie eine Be- stimmungsangabe. Sie besage lediglich, dass es für den angesprochenen Ver- braucher besser sei, die so bezeichneten Waren, zum Beispiel von ihrer Art und Beschaffenheit her, zu kaufen. Die Markenstelle hat dazu eine Reihe von Verwen- dungen der Wortfolge "better for you" im Internet recherchiert [Die Nachweise sind alle englischsprachig; eine deutsche Homepage findet sich nicht.]. Die Anmelderin hat dagegen am 13. Dezember Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Wortfolge sei kennzeichnungskräftig. Sie be- schreibe die beanspruchten Waren wieder direkt noch indirekt. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 15. November 2004 aufzuheben. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsakten verwiesen. II. 1) Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. a) Die Annahme der Markenstelle, der Eintragung "Better For You" stehe das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil für die ange- - 4 - meldete Wortfolge von einem Freihaltungsbedürfnis auszugehen sei, tragen die tatsächlichen Feststellungen nicht. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt nur solche Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen kön- nen. Darunter fallen zwar auch solche Angaben, die für den Markt wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren beschreiben (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE). Zu diesen Umständen zählt jedoch nicht die in der angemeldeten Wortfolge "Better For You" enthaltene schlagwortartige Aussage, die die Aufmerk- samkeit des Verbrauchers wecken soll, denn in der angemeldeten Wortfolge ist keine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt (vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU). Gegenüber der vom Bundesge- richtshof beurteilten Wortfolge "FOR YOU" hat das zusätzliche "Better" in der hier zu beurteilenden Marke keinen Aussagegehalt, der zu einer anderen Beurteilung führen würde. b) Die Bezeichnung "Better For You" entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eig- nung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurtei- lung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden be- schreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um ge- bräuchliche Begriffe der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, welche die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so - 5 - fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei- dungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren Bezug nimmt, ist in der angemeldeten Wortfolge nicht enthalten. Feststellungen dazu, dass das deutsche Publikum infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung die Wortfolge nur als eine englischsprachige schlag- wortartige Aussage versteht, liegen nicht vor. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der angemeldeten Wortfolge jegliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt. Versteht der inländische Verkehr die Wortfolge "Better For You" als eine schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken und auf die so ge- kennzeichneten Waren lenken soll, so liegt darin eine über das reine Wortver- ständnis hinausgehende Aussage, die es verbietet, dem Zeichen jegliche Unter- scheidungskraft abzusprechen. Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu