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Beschluss

27 W (pat) 242/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 242/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke IR 758 255 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Mai 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 3. Mai 2004 teilweise aufge- hoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 396 30 087 hin- sichtlich der Waren „Cuir et imitations du cuir, produits en ces ma- tières non compris dans d'autres classes; sacs à main; malles et valises“ zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Teilaufhebung wird der international registrierten Marke 758 255 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland auch für die vorgenannten Waren versagt. 2. Die weitergehende Beschwerde sowie der Antrag auf Rück- zahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit dem angefochtenen Beschluss der u.a. für „classe 18 : Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; sacs à main; malles et valises; parapluies, parasols et cannes. classe 25 : Vêtements, chaussures, chapellerie. - 3 - international registrierten Bildmarke 758 255 auf den auf die vorgenannten Warenklassen beschränkt eingelegten Widerspruch der Widersprechenden aus ihrer prioritätsälteren, für „Bekleidungsstücke und Schuhe“ eingetragenen nationalen Marke 396 30 087 Rossi den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise für „Vêtements, chaussu- res, chapellerie“ versagt. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Verwechslungsge- fahr zwischen den klanglich identischen Marken bestehe lediglich hinsichtlich der vorgenannten identisch beanspruchten Waren, während hinsichtlich der weiter angegriffenen Waren der angegriffenen Marke keine hinreichende Ähnlichkeit be- stehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber , mit der sie die Schutzversagung der angegriffenen Marke auch für die eingetragenen Waren der Klasse 18 sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr begehrt. Ihrer Ansicht nach liegt, wie sie bereits im Widerspruchsverfahren näher ausgeführt habe, auch hinsichtlich der Waren der Klasse 18 eine hochgradige Ähnlichkeit zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 25 vor, so dass die angegrif- fene Marke angesichts der Klangidentität der Vergleichsmarken auch insoweit der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu versagen sei. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat zu der Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben, sondern um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. - 4 - II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Markenstelle liegt eine Gefahr von Ver- wechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auch hinsichtlich der im Tenor genannten Waren der Klasse 18, für welche die angegriffene Marke ebenfalls um Schutz nachsucht, vor. Zutreffend hat die Markenstelle hingegen eine Verwechslungsgefahr in bezug auf die weiteren angegriffenen Waren „parapluies, parasols et cannes“ verneint. Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähn- lichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen er- faßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich infor- mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleis- tungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO). Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren kann dabei durch einen größeren Grad der Ähn- lichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; st. Rspr.). Nach diesen Grundsätzen kann eine Ver- wechslungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen Waren „Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; sacs à main; malles et valises“, für welche die jüngere Marke registriert ist, nicht verneint werden, wäh- rend sie für die darüber hinaus ebenfalls angegriffenen Waren „parapluies, para- sols et cannes“ nicht erkennbar ist. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist die angegriffene Marke mit der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke klangidentisch. Aufgrund der - 5 - Wechselwirkung der einzelnen Faktoren kann vorliegend eine Verwechslungsge- fahr daher nur dann verneint werden, soweit die jeweils beanspruchten Waren keine Ähnlichkeit mehr zueinander aufweisen. Eine solche Unähnlichkeit liegt zwischen den für die jüngere Marke geschützten Waren „Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; sacs à main; malles et valises“ einerseits und den von der Wi- derspruchsmarke beanspruchten Waren der Klasse 25 andererseits nicht vor. Denn wie der 33. Senat des Bundespatentgerichts bereits in seiner „CHEVY“-Ent- scheidung (BPatGE 42, 1) im einzelnen dargelegt hat, sind Oberbekleidungsstü- cke mit „Waren aus Leder, Lederimitationen und Textilstoffen“ zumindest in einem mittleren Grad und mit „Reise- und Handkoffer“ noch entfernt ähnlich. Anhalts- punkte, von dieser eingehend begründeten Rechtsprechung abzuweichen, sind für den Senat nicht erkennbar und von der Markeninhaberin im übrigen auch nicht im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren vorgetragen worden. Insofern war unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der angegriffenen Marke der Schutz im Inland auch für diese Waren zu versagen. Der Senat vermag hingegen die Ansicht der Widersprechenden, auch in bezug auf die für die jüngere Marke registrierten Waren „parapluies, parasols et cannes“ läge eine noch rechtserhebliche Ähnlichkeit zu den von der Widerspruchsmarke bean- spruchten Bekleidungsstücken und Schuhwaren vor, nicht zu teilen. So ist schon nicht erkennbar, inwieweit – wie die Widersprechende meint - Sonnenschirme Ac- cessoires von Bekleidungsstücken sein sollten und in denselben Vertriebsstätten angeboten würden. Von ihrem Zweck und ihrer üblichen Verwendung sind Son- nenschirme und Bekleidungsstücke vielmehr so unterschiedlich, dass eine Ähn- lichkeit zwischen ihnen unter keinem denkbaren Umstand mehr angenommen werden kann. Gleiches gilt aber auch für Spazierstöcke und Regenschirme, die jeweils mit Bekleidungsstücken keine ähnlichkeitsbegründenden Übereinstimmun- gen aufweisen (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistun- gen, 12. Aufl., S. 278 Stichwort ‚Regenschirme’). Da die Markenstelle insofern den - 6 - Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hatte, war der hiergegen gerichteten Be- schwerde der Erfolg zu versagen. Der Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Nach § 71 Abs 3 und 4 MarkenG kommt eine solche Entscheidung aus Billigkeitsgründen nur in Betracht, sofern ein Rechtsgrund für die Zahlung der Beschwerdegebühr ausnahmsweise nicht besteht oder weggefallen ist; dies wie- derum ist nur anzunehmen, sofern es aufgrund besonderer Umstände – etwa in- folge eines von dem Beschwerdeführer nicht zu vertretenden groben Verfahrens- mangels – unbillig erschiene, die grundsätzlich bereits durch die Einlegung der Beschwerde verfallene Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 59). Dabei kann dahinstehen, ob die Zurückwei- sung des Widerspruchs hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Waren, für wel- che die vorliegende Beschwerde Erfolg hatte, aufgrund der bestehenden Rechts- lage in einer Weise materiell-rechtlich unvertretbar war, dass es unbillig erschiene, die Beschwerdeführer mit den Kosten für die Beschwerdeeinlegung zu belasten (vgl. BPatG 46, 272, 274 f. – Beschwerdegebühr). Denn jedenfalls dadurch, dass sie mit ihrer Beschwerde ihr Begehren einer Schutzversagung der angegriffenen Marke für solche Waren der angegriffenen Marke weiterverfolgte, für welche die Markenstelle erkennbar zutreffend den Widerspruch zurückgewiesen hatte, hat sie zu verstehen gegeben, dass sie Beschwerde auch dann eingelegt hätte, wenn die Markenstelle ihrem Widerspruch in bezug auf die mit der Beschwerde erfolgreich angegriffenen weiteren Waren der jüngeren Marke stattgeben hätte. Dann kann aber keine Rede mehr davon sein, dass es unbillig erschiene, die Beschwerdefüh- rerin mit den Kosten der Beschwerdeeinlegung zu belasten. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 Mar- kenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Dr. van Raden Prietzel-Funk Schwarz - 7 - Na