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Beschluss

30 W (pat) 310/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 310/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. März 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 37 512.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-/Bild-Marke siehe Abb. 1 am Ende für die Waren und Dienstleistungen "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; - 3 - chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgi- sches Nahtmaterial; Krankentransporte; Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbes. kranken oder zu pflegenden Personen; Dienstleistungen eines Krankenhauses und Pflegeheims; ärztliche Versorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Krankenpflege; Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen und che- mischen Labors". Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, einen davon im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da es sich um einen schlagwortartig beschreibenden Hinweis auf ein Heilmittel bzw die medizinische Versorgung mit erhöhtem Standard handele. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im wesentlichen ausgeführt, dass die angemeldete Marke keine unmittelbar beschreibende Angabe sei. Der Begriff "medizin" sei ein abstrakter Oberbegriff, der den Bereich Medizin als Naturwissen- schaft oder als theoretische oder klinische Medizin beschreibe. Der Bestandteil "plus" sei noch unklarer und indifferent, da "plus" hier ein "Mehr an Medizin", ein "Mehr an Nichtmedizin", aber auch ein "Mehr an Prophylaxe" bedeuten könne. Im Hinblick auf die strengen Regeln zur Arzneimittelwerbung gehe der Verkehr auch nicht davon aus, daß mit dem Zusatz "plus" ein höherer Standard von Medizin ge- meint sein könne. Die graphische Gestaltung sei originell und orientiere sich in Farbenwahl und Ausgestaltung an den schutzfähigen Wortbestandteilen. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Wort-Bild-Marke "medizin plus" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintra- gung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be- schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not- wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380). Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei- len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreiben- den Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merk- licher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile - 5 - besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Be- standteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntak- tischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus be- schreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der An- meldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienst- leistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Wa- ren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Anga- ben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 - Postkantoor). Die angemeldete Marke besteht - durch die graphische Hervorhebung deutlich erkennbar - aus den beiden zu einer Kombination verbundenen Wörtern "medizin" und "plus". Der Bestandteil "medizin" ist ein umfassender Begriff und steht zum einen für den wissenschaftlichen Bereich der Medizin bzw die Lehre von der Medizin zum ande- ren für die Heilbehandlung in jeglicher Form sowie für Heilmittel. - 6 - Der Bestandteil "plus" wird als Zusatz zu Begriffen in vielen Lebensbereichen ver- wendet, um auf ein Mehr im Vergleich zum Üblichen und bisher Bekannten hinzu- weisen, entweder an Leistungen, an Inhalt oder an Neuerungen und Verbesse- rungen. So beschreibt "plus" in vielen Warenbereichen ein Mehr an Qualität, oder Komfort, oder auch ein Mehr gegenüber dem üblichen Standard. Die Wortkombination "medizin plus" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, ange- sichts der Fülle möglicher Wortkombination mit einem ohne weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. In Lexika werden nämlich Wort- zusammenstellungen in der Regel nur dann aufgenommen, wenn sie einen eigen- ständigen, sich nicht in der Kombination erschöpfenden Sinn haben, so daß der mangelnde lexikalische Nachweis sogar gegen die Schutzfähigkeit spricht (gemäß EuGH aao – Postkantoor). Ebenso wie in anderen Lebensbereichen ist auch die angemeldete Kombination "medizin plus" eine insbesondere in der Werbung sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile wer- den dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Ge- samtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Wie die Anmelderin selbst anführt, kann sich das "plus" und damit Mehr gegen- über dem üblichen Standard im Bereich der Medizin zum einen auf ein Mehr an medizinischer Leistung beziehen und zwar auch schon im Vorfeld der Prophylaxe. Dabei kann die Heilbehandlung, bei der die zugrunde liegenden theoretischen Kenntnisse, die Ausbildung und Erfahrung der Ärzte und des Pflegepersonals zu berücksichtigen sind, wie auch die eingesetzten Geräte und Hilfsmittel bis hin zu den verwendeten Medikamenten eine höhere Qualität, einen größeren Umfang sowie eine höhere Intensität als üblicherweise angeboten aufweisen. Zum anderen kann sich ein Mehr an Medizin im Vergleich zum üblichen Standard auch auf den Bereich von Zusatzleistungen im medizinischen Bereich beziehen in - 7 - Richtung einer ganzheitlichen medizinischen Behandlung, die mehr als die bloße Behebung der Funktionsstörung erreichen will. So wird – wie aus dem der Anmelderin übersandten Internetverwendungsbeispiel ersichtlich – von "Medizin plus" im Zusammenhang mit einer Erweiterung des Ge- sundheitsbegriffs gesprochen, um zu verdeutlichen, dass der Bereich Medizin al- lein oder eine enge Auffassung von Medizin den vielen Facetten von Gesundheit nicht mehr gerecht werden kann und daher das neue Bild eines integrativen Heil- berufes auf der Grundlage sehr unterschiedlicher oder multipler fachlicher Ausbil- dungen (Medizin, Psychologie, Sozialwissenschaften, Pädagogik und andere) zu diskutieren ist (vgl Informationsdienst Wissenschaft "Medizin Plus: Die Erweite- rung des Gesundheitsbegriffes unter http://idw-online.de/pages/de/news?print =1&id=3726)“. Ergänzend dazu wird wie aus dem weiteren Verwendungsbeispiel ersichtlich von "Medizin plus" auch im Hinblick darauf gesprochen, dass Ärzte in der heutigen Zeit nicht mehr nur rein medizinisch tätig sein können, sondern sich auch als Wirt- schaftsunternehmen begreifen und daher "Medizin plus" betreiben müssen, (vgl Chancen für Kardiologen in Gesellschaftspolitische Kommentare Nr. 5 - Mai 2004, S 9 unter http://www.bnk.de/media/gpk0405.pdf). Für den speziellen Bereich der Krankenhausversorgung kann das Mehr an Medi- zin auch – wie von der Anmelderin als Klinikumbetreiberin angeboten – Zusatzleis- tungen bei der Beratung und Versorgung umfassen, die üblicherweise nicht dem bekannten Krankenhausstandard entsprechen, sondern sich am Angebot eines Hotelbetriebes mit ausgewählten Serviceleistungen orientieren. Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke zum Ausdruck gebracht, das Dienstleistungen eines Krankenhauses und Pflege- heims, Krankenhaustransporte sowie ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Laborleistungen sowie entsprechende Apparate sowie Erzeug- - 8 - nisse benennt, ergibt "medizin plus" in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Gegenstand bzw Thema und Inhalt um Waren und Dienstleistungen handelt, die zusätzliche Leistungen oder Servicedienste gegen- über einem Versorgungstandard darstellen bzw für deren Erbringung bestimmt sind oder sie ermöglichen. Dabei kann auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Be- zeichnung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Ein- tragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Be- deutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR, 2003, 450 DOUBLEMINT). Auch die graphische Ausgestaltung vermag eine Schutzfähigkeit der schutzunfä- higen Wortkombination nicht zu begründen. Die gestalterischen Elemente wie die Zweizeiligkeit der Wortkombination sowie die Umrandung und die Wahl der Kontrastfarben schwarz und weiß, die die Fläche in zwei Hälften teilen, haben keinen hinreichend deutlich hervortretenden, eigen- ständigen Charakter, sondern dienen lediglich der Unterstreichung und Hervorhe- bung der schutzunfähigen Wortelemente. Daher stehen die beschreibenden Wort- elemente so im Vordergrund, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine über das Werbeübliche hinausgehende Besonderheit beigemessen werden kann (vgl BGH BlPMZ 2001, 397 antiKALK). Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu - 9 - Abb. 1