OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 W (pat) 156/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
11mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 156/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. März 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 54 526.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen "Transport und Verteilung von Erdgas" angemeldete Marke Schwabengas wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich die Wortverbindung "Schwabengas" ohne jede Eigenprä- gung in die Reihe entsprechend gebildeter Begriffskombinationen einfüge, die aus Wortteilen wie "Wasser", "Strom" oder "Gas" sowie einem Präfix bestehen, das ei- nen Hinweis auf den geografischen Ursprung der betreffenden Waren und Dienst- leistungen gebe. Derartige Begriffe seien mittlerweile als beschreibende Sachhin- weise völlig gebräuchlich. Von einer Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeich- nung könne nicht ausgegangen werden, da "Schwabengas" aufgrund der darge- stellten Praxis den beteiligten Verkehrskreisen in seinem Begriffsinhalt ohne weite- res verständlich sei. Sie weise auch keine die Unterscheidungskraft begründende fantasievolle Eigenart auf, vielmehr stehe die Sachaussage so deutlich im Vorder- grund, dass kein Raum für eine die Unterscheidungskraft begründende Eigenart bleibe. Da es sich bei den hier vorgesehenen Dienstleistungen um branchentypi- sche Leistungen eines Gas-Versorgungsunternehmens handele, werde sich dem Verkehr der angenommene Bedeutungsgehalt förmlich aufdrängen. Angesichts der Werbeüblichkeit vergleichbarer Begriffsbildungen stelle die Anmeldung auch keine schutzfähige Wortneuschöpfung dar. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den ange- fochtenen Beschluß aufzuheben. Ihrer Ansicht nach steht der begehrten Eintra- gung kein Schutzhindernis entgegen. Eine geografische Zuordnung von "Gas" sei nicht möglich oder zumindest stets zweifelhaft. Es sei den Endverbrauchern von - 3 - Gas bekannt, dass das ausschließlich angebotene Erdgas nicht in Schwaben ge- fördert werde. Auch der Transport und die Verteilung des Erdgases erfolge nicht ausschließlich in Schwaben, wobei offen bleibe, was die Verbraucher unter "Schwaben" verstünden. Schließlich seien auch vergleichbare Markenanmeldun- gen wie "Schwabenstrom" oder "SchwabenWärme" eingetragen worden. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Schwabenwasser" steht das Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf Ziff. II. der Grün- de des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 153/01 – "Schwabenwasser" ergange- nen Senatsbeschlusses vom gleichen Tage Bezug genommen. Die vorliegend an- gemeldete Bezeichnung "Schwabenstrom" unterscheidet sich von der Kennzeich- nung "Schwabenwasser" nur durch die darin enthaltene Benennung der Ware bzw. Energie, die Gegenstand der betreffenden Versorgungsleistungen sein soll. Albert Eder Kraft Pü