Beschluss
32 W (pat) 47/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 47/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 54 488.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Merzbach am 10. März 2005 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 18.08.1999 und vom 06.11.2002 aufgehoben, soweit die Anmel- dung für die Dienstleistung „Produktion von Hörfunkprogrammen bildender Art; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungsbe- reich“ zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung der Wortmarke „PISTENPARTY“ bestimmt für die Dienstleistungen „Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Rundfunkunter- haltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrich- tender und unterhaltender Art, Organisation und Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Kon- zerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbe- werben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbe- reich; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“, - 3 - ist vom Deutschen Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 41 – durch zwei Beschlüsse vom 18.08.1999 und 06.11.2002 von der Eintragung zurückge- wiesen worden. Zur Begründung wurde im Erstbeschluss ausgeführt, die Wortmarke sei erkennbar aus den Bestandteilen „PISTEN“ und „PARTY“ zusammengesetzt und wie bei- spielsweise „Gartenparty“ oder „Strandparty“ sprachüblich gebildet. Sie bringe er- kennbar zum Ausdruck, dass die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammen- hang mit der Organisation und Veranstaltung von Parties auf Pisten angeboten würden. Einer Eintragung stünden damit die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Die Zurückweisung der Erinnerung gegen diesen Beschuss ist damit begründet, der Begriff „Piste“ körne zwar verschiedene Bedeutungen haben, habe sich aber in der Wortkombination „PISTENPARTY“ zu einem feststehenden Begriff ent- wickelt, bei dem dieser Wortbestandteil ausschließlich i.S. von Skipiste verstanden werde. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen besage die ange- meldete Marke damit lediglich, dass diese aus einer Pistenparty bestehen, im Rahmen einer Pistenparty angeboten würden oder eine Pistenparty zum Inhalt hätten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher in der angemeldeten Marke lediglich eine beschreibende Sachangabe, aber keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Be- gründung wird ausgeführt, es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass Pistenpar- ties im Bereich des Wintersports durchaus üblich seien, die dem Erinnerungsbe- schluss beigefügten Nachweisbelege für die beschreibende Wirkung zeigten je- doch, dass die Anmeldemarke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen interpretationsbedürftig sei und zum Nachdenken anrege. Zum einen werde noch- mals auf die unterschiedliche Bedeutung des Begriffes „Piste“ hingewiesen, zum - 4 - anderen hätten die Dienstleistungen „Produktion von Hörfunkprogrammen“ oder „Rundfunkunterhaltung“ grundsätzlich nichts mit einer Party gemeinsam. II Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht (nur) im Umfang der aus der Beschlussformel ersichtli- chen Dienstleistungen kein Eintragungshindernis entgegen. Hinsichtlich der Dienstleistungen Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Rundfunkunter- haltung, Produktion von Hörfunkprogrammen unterrichtender und unterhaltender Art, Organisation und Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Beherbergung und Verpflegung von Gästen hat die Markenstelle die Anmeldung zurecht wegen fehlender Unterscheidungs- kraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh- men aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Be- urteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß- stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge- - 5 - ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli- chen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jeg- liche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVI- DUELLE). Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort- folgen auszugehen, ohne dass insoweit unterschiedliche Anforderungen gegen- über anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Wortfolge in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR, 2001, 162 – Rational Software Corporation). Die Bezeichnung „PISTENPARTY“ stellt für die Dienstleistungen „Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunk- programmen unterrichtender und unterhaltender Art, Organisation und Durchfüh- rung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ ersichtlich eine im Vordergrund stehende Sachangabe dar. Der Begriff ergibt in Bezug auf diese Dienstleistungen für breite Abnehmerkreise, an die sich die Dienstleistungen richten, den naheliegenden unmittelbar im Vordergrund des Ver- ständnisses stehenden Sinngehalt, dass diese Dienstleistungen aus Anlass oder in Verbindung mit einer Pistenparty erbracht werden. Dieser Sinngehalt geht auch nicht - wie die Anmelderin meint – durch die unter- schiedliche Bedeutung des Begriffs „Piste“ verloren. Die Markenstelle ist zutref- fend davon ausgegangen, dass die Wortkombination „Pistenparty“ für breite Ab- nehmerkreise der heutigen „Fun“-Gesellschaft zu einem allgemein bekannten und in seiner Bedeutung sofort erkennbaren Begriff geworden ist, bei dem niemand mehr darüber nachdenken muss, welcher Sinngehalt der Wortkombination durch die unterschiedliche Bedeutung des Bestandteils „Piste“ zukommen könnte. Inso- weit ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Markenanmeldung die beteiligten - 6 - Verkehrskreise zum Nachdenken anregen könnte. Mangels näherer Begründung vermag der Senat auch nicht zu erkennen, warum die Dienstleistungen „Produkti- on von Hörfunkprogrammen“ oder „Rundfunkunterhaltung“ grundsätzlich nichts mit einer Party gemeinsam haben sollen. Es ist zwar unbestritten, dass diese Dienst- leistungen wie auch viele andere unter betriebswirtschaftlichen und marketing- strategischen Gesichtspunkten geplant und durchgeführt werden müssen. Dieser Umstand ändert aber nichts an der Tatsache, dass – wie die Anmelderin letztlich auch einräumt – die heutzutage sehr populären und verbreiteten Pistenparties mit Musik und Rundfunkdarbietungen untrennbar verbunden sind. Dass die für eine Pistenparty vorbereitete und unter diesem Motto gesendete Rundfunkdarbietung auch betriebswirtschaftlich geplant und durchgeführt wird, ist selbstverständlich. 2. Hinsichtlich der übrigen, im angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Dienstleistungen liegen dagegen keine Eintragungshindernisse vor. Es ist nicht erkennbar, welchen beschreibenden Hinweis der Begriff „PISTENPARTY“ für „Produktion von Hörfunkprogrammen bildender Art; Veranstaltung von Wettbe- werben im Bildungsbereich“ vermitteln sollte. Insoweit ist der Anmeldung nicht nur das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zuzubilligen, es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die Mitbewerber ein allgemeines Freihaltebedürfnis bestehen könnte. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Ver- wendung der Marke auf den maßgeblichen Dienstleistungssektoren liegen eben- falls nicht vor. Viereck Merzbach Kruppa Hu