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Beschluss

30 W (pat) 265/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 265/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. März 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 44 236.7 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke MARKEN LIVE für die Waren und Dienstleistungen Seminarunterlagen, Lehr- und Unterrichtsmittel, alle vorgenannten auf Diskette, CD-ROM oder DVD. Druckereierzeugnisse, nämlich Prospekte, Broschüren, Seminar- unterlagen und -mappen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom- men Apparate). Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die angemeldete Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie werde von den betroffenen Verkehrskreisen als schlagwortartiger Hinweis auf den Themenkreis "Marken" im weitesten Sinne mit dem Aktualitätsbezug "live" im Sin- ne von "aktuell" gesehen. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Wortkombination sei eine untypische Kombination in der deut- schen Sprache, die interpretationsbedürftig sei. Zum einen werde der Bestand- teil "LIVE" mit einem Ereignis verbunden, zum anderen habe der Bestand- teil "MARKEN" mehrere Bedeutungen. Der Bestandteil "LIVE" bedeute nicht aktu- ell, sondern "lebendig, leben, wohnen", so dass die Gesamtkombination keine im - 3 - Vordergrund stehende Bedeutung habe. Zu den der Anmelderin übersandten Ver- wendungsbeispielen der angemeldeten Bezeichnung hat sie im wesentlichen aus- geführt, dass diese eine markenmäßige Benutzung zur Kennzeichnung der Her- kunft von Produkten oder Dienstleistungen nicht belegen könnten. Zudem fehle ein Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Anmelderin hat das Waren und Dienstleistungsverzeichnis hilfsweise einge- schränkt und die Dienstleistung "Unterhaltung" gestrichen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben hilfsweise auf der Grundlage des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "MARKEN LIVE" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist. Dabei ist die Streichung der Dienstleistung "Unterhaltung" im hilfs- weisen eingereichten Verzeichnis ohne Belang, da über die verbleibenden Waren und Dienstleistungen bereits mit der Entscheidung über den Hauptantrag ent- schieden ist. - 4 - Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be- schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not- wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380). Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei- len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreiben- den Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Be- standteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreiben- den Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 – BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der An- meldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstlei- stungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren - 5 - oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Anga- ben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH aaO S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S. 500, 507 - Postkantoor). Die angemeldete Wortfolge "MARKEN LIVE" kann sich mit ihrem ersten Bestand- teil erkennbar ganz allgemein auf den Bereich der gewerblichen Schutzrechte des Markengesetzes im Sinne einer Themen- oder Bezugsangabe beziehen. Eine Be- deutung im Sinne von Papiermarke, Wertmarke oder auch die italienische Re- gion "Marken" ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstlei- stungen weniger naheliegend. Den zweiten Markenbestandteil bildet das zum englischen Grundwortschatz gehö- rende Adjektiv "LIVE" in der Bedeutung "heiß, lebend, lebendig, lebhaft, unter Spannung stehend, unverzögert" (vgl. LEO Online-Wörterbuch Englisch der TU München). "Live" wird sowohl im Englischem als auch im Deutschen in zahlrei- chen Zusammensetzungen mit einem Substantiv in unterschiedlichen Bereichen verwendet, um auf Aktualität oder Echtzeit bzw. einen realen Vorgang hinzuwei- sen, wie "live recording" für Live(Konzert)-Mitschnitt, Live-Übertragung, "live broadcast" für "Live-Sendung", "live program" für "Direktsendung", "live test" für "Test unter Einsatzbedingungen". Daneben wird der Begriff "live" auch in Zusammensetzung mit einem deutschen Substantiv verwendet im Sinne von "nahegebracht, zum Anfassen, im Alltag, ge- lebt, präsent, modern" wie z.B. in Zusammensetzungen wie "Demokratie live, Teil- - 6 - zeit-Live (vgl. http://www.demokratie-live.deinhalt.htm sowie http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Beruf-und-Karriere/Teilzeit/teilzeit-live.html). Ein Verständnis von "live" im Sinne des Verbs "leben, wohnen" ist hier nicht nahe- liegend. Die angemeldete Wortfolge "MARKEN LIVE" bedeutet daher in wörtlicher Überset- zung "Marken nahegebracht, Marken zum Anfassen". Die Kombination "MARKEN LIVE" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, ange- sichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennba- ren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein be- züglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die oben ge- nannten Kombinationen ist auch die angemeldete Bezeichnung "MARKEN LIVE" eine sprachübliche und naheliegende Wortzusammenstellung. Beide Einzelbe- standteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehen- den Begriff. Der Gesamtbegriff "MARKEN LIVE" wird auch bereits – wie aus den der Anmelde- rin übersandten Verwendungsbeispielen ersichtlich – im Zusammenhang mit der Präsentation von Marken als gewerbliche Schutzrechte tatsächlich beschreibend und nicht nur markenmäßig verwendet. Maßgebend ist dabei (auch) der Entschei- dungszeitpunkt und nicht allein der Zeitpunkt der Anmeldung (Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 29). Die Zusammensetzung "MARKEN LIVE" wird dort als Begriff im Rahmen des so- genannten Live-Marketing verwendet, entweder im Zusammenhang mit einer ak- tuellen und persönlichen Ansprache der Kunden, vielfach auch im Zusammenhang mit der Organisation von sogenannten Events, wo es insbesondere um die "emo- tionale Inszenierung von Marken und der damit verbundenen Produkten geht (vgl. unter www.k3multimedia "...Produkte und Marken live und mit persönlicher An- - 7 - sprache bewerben..." für den Bereich des Onlinehandels; www.eventside "...Cha- rakterstarkes Marken-Live-Erlebnis für Saab..." für eine Markenpräsentation; www.procon-online "...Marken-Live auf die Bühne bringen..." sowie www.vokdam "...Live-Inzinierungen von Marken und Botschaften, Produktpräsentationen..." für den Bereich Organisation von Marketing-Events). Es handelt sich dabei nicht um markenmäßige Verwendungen, sondern um be- schreibende Sachaussagen dahingehend, dass Marken durch geeignete Marke- tingmaßnahmen in direkter Form nahegebracht werden. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die den Informa- tions-, Seminar-, Lehr- und Unterrichtsbereich betreffen, ergibt MARKEN LIVE die naheliegende und zur Beschreibung dienende Sachaussage, dass es sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Gegenstand bzw. Inhalt um Waren und Dienstlei- stungen handelt, die sich in Form von Informations- und Schulungsmaterial und darauf bezogene Dienstleistungen mit dem Bereich Marketing und der aktuellen und den Kunden nahebringenden Präsentation von Marken beschäftigen. Dabei kann auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Be- zeichnung – bei einem Verständnis des Bestandteils "LIVE" als Verb – als "Mar- ken er) leben" eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Be- deutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT). Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vor- dergrund stehenden Begriffsinhalts sowohl der Einzelelemente als auch der dar- aus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinausgeht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreiben- - 8 - de Angabe ohne begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreiben- den Bezeichnung dienen kann. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Pü