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Beschluss

30 W (pat) 166/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 166/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 35 552.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung OPTIMA für "Auswuchtmaschinen, Auswuchtmaschinen zum Auswuchten von Fahrzeugrä- dern". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet; begründend ist dar- auf hingewiesen, dass die Marke in der Bedeutung "das Beste" ein beschreiben- der Hinweis bzw eine werbemäßige Anpreisung sei. Die Zurückweisung der An- meldung erfolgte wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 Mar- kenG). Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen meint sie insbesondere, das im Deutschen nicht gebräuchliche Wort "OPTIMA" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Kfz-Mechanikern, nicht verstan- den. Die Marke könne nicht dem Wort "optimal" gleichgesetzt werden. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 auf- zuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Be- zeichnung OPTIMA ist hinsichtlich der beanspruchten Waren nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Wa- ren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als indivi- duelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st Rspr vgl BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 mwN - URLAUB DIREKT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienst- leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin- halt oder auch eine bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art zuord- nen (vgl ua EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Nr 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1151 f - marktfrisch; BGH aaO - Cityservice; BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best). Das ist hier der Fall. "Optima" ist im Spanischen wie Portugiesischem die weibliche Form des Adjektivs "optimo"; das Wort bedeutet im Deutschen "optimal, vortrefflich" (vgl viamundo Universalwörterbuch Spanisch/Deutsch S 381; Langenscheidts Handwörterbuch Spanisch Teil I S 447; HABM R0509/00-1 v. 12.6.01 – OPTIMA und R0563/99-1 v. 31.1.01 veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). In dieser Bedeutung stellt die Marke nur eine allgemein werbliche Qualitätsanpreisung dar. Dass OPTIMA ein Wort der spanischen und protugiesischen Sprache ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass es von den maßgeblichen inländischen Ver- - 4 - kehrskreisen, zu denen neben Herstellern, Vertreibern und Abnehmern auch die von der Anmelderin angeführten Kfz-Mechaniker zählen, verstanden wird. Beides sind Welthandelssprachen und zwischen Deutschland, Portugal und Spanien so- wie zu den Staaten Südamerikas bestehen umfangreiche Handelsbeziehungen; auch ist Spanien eines der Hauptreiseziele der Deutschen. Vor allem weist "op- tima" aber eine große Nähe zu dem entsprechenden deutschen Wort "optimal" auf, das als Fremdwort Eingang in die Alltagssprache gefunden hat. Lediglich zur Veranschaulichung für die breite Verwendung des Wortes "optimal" wird auf das "netlexikon" verwiesen (http://www.lexikon-definition.de, Stichwort: optimal). Damit ist davon auszugehen, dass beachtliche Teile des angesprochenen inländischen Verkehrs die Anmeldung ohne Weiteres im Sinn von "optimal" verstehen und ihr keine individualisierende, die Unterscheidungskraft begründende Eigenart bei- messen werden. Schließlichist auch nicht ohne Bedeutung, daß Optima auch der Plural von Opti- mum ist (vgl zB Walwig, Die deutsch Rechtschreibung), wobei unerheblich ist, wie häufig Optimum in seiner Pluralform verwendet wird. Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutz- versagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu