Beschluss
30 W (pat) 223/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 223/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Februar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 25 126.6 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für die Waren und Dienstleistungen Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung, Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Bildern und Filmen auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Gerä- ten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikations- netz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung, Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Musik, - 3 - Tönen und Geräuschen auf Ton- oder Bildträgern oder dazu ge- eigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekom- munikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung, Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Schrif- ten, Ziffern, Grafiken, Zeichnungen und Texten auf Ton- und Bild- trägern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extra- net, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS Hardware und/oder Software zum Schutz von Daten und Informa- tionen vor unberechtigten Zugriffen Dritter Hardware und/oder Software zur elektronischen Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sowie Verrechnung von Bonuslei- stungen mittels dafür geeigneter Karten, Informationsträgern und Geräten Hardware und/oder Software zur Anzeige, Speicherung und Ver- arbeitung von Finanz- und Geldgeschäften. Finanzwesen und Geldgeschäfte Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung, Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Bildern und Filmen auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Gerä- ten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikations- - 4 - netz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung, Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Musik, Tönen und Geräuschen auf Ton- oder Bildträgern oder dazu ge- eigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekom- munikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung, Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Schrif- ten, Ziffern, Grafiken, Zeichnungen und Texten auf Ton- und Bild- trägern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extra- net, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS Hardware und/oder Software zum Schutz von Daten und Informa- tionen vor unberechtigten Zugriffen Dritter Hardware und/oder Software zur elektronischen Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sowie Verrechnung von Bonuslei- stungen mittels dafür geeigneter Karten und Informationsträgern Hardware und/oder Software zur Anzeige, Speicherung und Ver- arbeitung von Finanz- und Geldgeschäften. Erstellung von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im, für und über das Internet-, Intranet- und Extranet - 5 - Design von Home-Pages und WWW-Seiten im, für und über das Internet-, Intranet- und Extranet Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung, Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Bildern und Filmen auf Ton- und Bildträgern oder dazu geeigneten Gerä- ten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikations- netz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung, Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Musik, Tönen und Geräuschen auf Ton- oder Bildträgern oder dazu ge- eigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekom- munikationsnetz, Internet, Intranet, Extranet, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS Hardware und/oder Software zur Suche, Erstellung, Erzeugung, Speicherung, Übermittlung, Empfang und Wiedergabe von Schrif- ten, Ziffern, Grafiken, Zeichnungen und Texten auf Ton- und Bild- trägern oder dazu geeigneten Geräten und Brillen als auch im oder über das Telekommunikationsnetz, Internet, Intranet, Extra- net, Satellit, Radiowellen, Funkwellen, Fernsehwellen, Mobilfunk, UTMS Hardware und/oder Software zum Schutz von Daten und Informa- tionen vor unberechtigten Zugriffen Dritter Hardware und/oder Software zur elektronischen Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sowie Verrechnung von Bonuslei- stungen mittels dafür geeigneter Karten und Informationsträgern - 6 - Hardware und/oder Software zur Anzeige, Speicherung und Ver- arbeitung von Finanz- und Geldgeschäften Bereitstellung von Rechnerleistung und Speicherplatz für Anwen- dungen und Programme Schulung im Gebrauch und der Anwendung von Software und Programmen Software und Programme zur Ansicht und/oder Bestellung und/oder Reservierung und/oder Lieferung und/oder Bezahlung von Waren und Dienstleistungen über das Internet, Intranet, Ex- tranet, UTMS. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Frei- haltebedürfnisses zurückgewiesen. Es handele sich um eine Sachaussage über die Art bzw das hauptsächliche Betätigungsfeld eines Unternehmens und bringe zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die Zah- lungsabwicklung per Telekommunikationsmedien bestimmt und geeignet seien bzw im engsten Sach- und Funktionszusammenhang hiermit stünden. Es handele sich um eine sprachüblich gebildete Wortbildung und nicht um eine Wortneu- schöpfung. Die graphische und farbliche Ausgestaltung sei nicht hinreichend auffällig, um eine Schutzfähigkeit zu begründen. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Bezeichnung sei ein Phantasiewort, das weder Bestandteil des gebräuchlichen deutschen, noch des englischen Sprachschatzes sei. Im Internet werde "TelePay GmbH" stets nur zu Kennzeichnungszwecken verwendet und nicht beschreibend. Zudem habe "Tele- Pay GmbH" keinen feststehenden Bedeutungsgehalt, sondern sei mehrdeutig. Es - 7 - sei auch sprachregelwidrig gebildet und besitze dadurch eine phantasievolle Ei- genart, korrekt wäre die Bezeichnung "telepayment" oder "telepaying". Sie ver- weist auf die Voreintragung einer Marke "TeleCash". Graphische Ausgestaltung und Farbgebung der angemeldeten Marke seien ausreichend originell. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "TelePay GmbH" ist für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengeset- zes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be- schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not- wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der - 8 - Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380). Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei- len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreiben- den Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merk- licher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Be- standteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntak- tischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus be- schreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der An- meldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienst- leistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Wa- ren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Anga- ben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 - Postkantoor). - 9 - Die angemeldete Marke setzt sich aus den drei Bestandteilen "Tele", "Pay" und "GmbH" zusammen, die durch die Binnengroßschreibung des Bestandteils "Tele" als solche deutlich erkennbar sind, so dass trotz des fehlenden Leerzeichens kein echtes Einwortzeichen vorliegt. Das aus dem Griechischen stammende Präfix "Tele" wird mit seiner ursprüngli- chen Bedeutung "fern, weit" schon seit langem, insbesondere auf dem Gebiet der Telekommunikation, verwendet. Es kann jede Form der Telekommunikation be- zeichnen, wobei nicht nur die Sprach- und Bildübermittlung, sondern auch der Datentransfer mit Computern gemeint sein kann (vgl 33 W (pat) 115/98 – Te- leOrder; 29 W (pat) 312/99 – Tele-CHECK; 32 W (pat) 075/99 TeleCash; 25 W (pat) 068/01 TeleMall). Das Präfix Tele wird in Wortzusammensetzungen verwendet, die Geräte oder technische Einrichtungen für eine lange Entfernung oder entsprechende Methoden, Arbeiten oder Verständigungen bezeichnen bzw sich darauf beziehen und zwar insbesondere im Hinblick auf über Telefon oder Computerverbindungen angebotene Dienste oder abgewickelte Geschäfte. Das Präfix ist in dieser Bedeutung in zahlreichen Kombinationen mit einem englischen Substantiv oder Verb belegbar, die teilweise direkt in die deutsche Sprache einge- gangen sind wie in "telebanking, teleshopping, teleconference, telediagnosis, tele- printer, telework" (vgl. LEO Online- Wörterbuch Englisch der TU München) und wird auch in den entsprechenden deutschen Zusammensetzungen verwendet wie in "Telearbeit, Telebrief". Den zweiten Markenbestandteil bildet das zum englischen Grundwortschatz gehö- rende Wort "pay", das als Substantiv "Bezahlung, Entlohnung, Lohn, Gehalt, Ent- gelt, Vergütung" und als Verb "zahlen, bezahlen, Zahlung leisten" bedeutet. Es wird in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet, wie in "advance pay" für "Gehaltsvorauszahlung", "average pay" für "Durchschnittsbezahlung", "back pay" für "Nachzahlung", "bad pay" für "schlechte Bezahlung", "continued pay" für "Lohnfortzahlung", "extra pay" für "Sondervergütung", "net pay" für "Auszahlungs- betrag" (vgl LEO aaO) sowie auch in zahlreichen zusammengeschriebenen Kom- - 10 - binationen verwendet wie in "payback" für "Rückzahlung", "payout" für "Auszah- lung", "payroll" für "Gehaltsliste", "paymaster" für "Zahlmeister". Neben dem allgemein bekannten Begriff "pay-TV" lassen sich gerade im Bereich des sogenannten "e-commerce" Wortbildungen belegen wie "pay per sale" für "Bezahlung pro Verkauf" oder "pay per click" für "Ranking nach Bezahlung" (vgl www.google.de unter den entsprechenden Begriffen). Dabei ist erkennbar, dass gerade im Bereich des sogenannten "e-commerce" knappe und prägnante Begriffe und Formulierungen verwendet werden. Der Be- griff "pay" für "Bezahlung" läßt sich dabei neben seiner lexikalischen Belegbarkeit auch in diesem Bereich in zahlreichen Zusammensetzungen belegen, wogegen die im Englischen synonym verwendeten Begriffe "payment" und "paying" in Zu- sammensetzungen nicht in dieser Häufigkeit nachweisbar sind. Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Fernbe- zahlung" bzw "Bezahlung mittels Telekommunikation, Zahlweise per Telefon per Computer, per Internet". Die Kombination "TelePay GmbH" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, ange- sichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennba- ren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein be- züglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die oben ge- nannten im Englischen wie auch im Deutschen unter Verwendung beider Be- standteile üblichen Zusammensetzungen ist auch der Bestandteil "TelePay" der angemeldeten Bezeichnung eine sprachübliche und naheliegende Wortverbin- dung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt ver- wendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombi- nation hinausgehenden Begriff. - 11 - Der Gesamtbegriff "TelePay" wird auch bereits – wie aus dem Internetrecherche- ergebnis der Markenstelle und den von der Anmelderin selbst übersandten Ver- wendungsbeispielen ersichtlich – im Zusammenhang mit der bargeldlosen Be- zahlung mittels elektronischer Datenübertragung tatsächlich verwendet, insbeson- dere im Zusammenhang mit der Bezahlung mittels Internet. Wie auch in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, ergibt sich aus den angeführten Verwendungsbeispielen keine kennzeichenmäßige Verwendung, sondern der Begriff "TelePay" wird in seiner beschreibenden Funktion erläutert und damit lediglich klargestellt, welche Art der elektronischen Bezahlung angebo- ten wird, beispielsweise entweder mittels Zahlungskarte und entsprechendem Terminal wie bei der Anmelderin oder über Internet. Es liegt für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen deshalb nahe, die Zusammensetzung "TelePay" in der angemeldeten Marke als Hinweis auf eine elektronische Bezahlung/Zahlweise zu verstehen. Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das Hard- und Software zur elektronischen Bezahlung von Waren und Dienstleistun- gen sowie Verrechnung von Bonusleistungen mittels dafür geeigneter Karten, In- formationsträgern und Geräten sowie Finanzwesen und Geldgeschäfte und ent- sprechende Hard- und Software zur Anzeige, Speicherung und Verarbeitung von Finanz- und Geldgeschäften benennt, ergibt die Bezeichnung unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung um Waren handeln kann, die als Teile eines elektronischen Bezahlsystems bzw zur Bezahlung mittels Tele- kommunikation Verwendung finden. Die beanspruchten Dienstleistungen können sich hierauf beziehen. Auch für die weiteren Waren, die den Bild-, Ton- und Text- bzw Graphikbereich betreffen, lässt sich die angemeldete Marke beschreibend verwenden, da elek- - 12 - tronische Bezahlsysteme bzw Bezahlsysteme mittels Telekommunikation oftmals auch mit Bild-, Ton-, Text- oder Graphikunterstützung arbeiten, um dem Nutzer die erforderlichen Bedienhinweise und Fehlermeldungen geben zu können. Der Bestandteil "GmbH" bezeichnet als Zusatz lediglich die Rechtsform und be- sagt mithin nur, dass die Waren und Dienstleistungen von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erbracht werden, womit die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschrieben werden. So wird insbesondere bei Fir- menbezeichnungen, die ausschließlich aus reinen Sachangaben und Hinweisen auf die Gesellschaftsform gebildet sind, davon ausgegangen, dass die Kombina- tion der Bestandteile als solche eine beschreibende Gesamtaussage darstellt. Dies gilt um so mehr für Bezeichnungen beschreibender Art, die aus firmen- oder registerrechtlichen Gründen zwingend vorgeschrieben sind und deshalb einem besonders starken Freihaltebedürfnis unterliegen (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 393 sowie BPatG 32 W (pat) 164/99 L… GmbH sowie 29 W (pat) 142/99 D… GmbH). Dabei ist es ohne Belang, welche Waren und Dienstleistungen die Anmelderin tatsächlich anbietet und ob die hierfür angemeldete Marke eine beschreibende Sachaussage beinhaltet. Es ist ausschließlich auf die von der Anmelderin im Wa- ren- und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen. Hierbei ist zu beachten, daß die Eintragung für einen Oberbegriff be- reits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle darunterfal- lende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91 – AC). Auch, wenn das Präfix "Tele" für sich betrachtet insofern unterschiedliche Sinnge- halte aufweist als es allgemein Telekommunikation bedeuten kann, oder je nach Art des bei der Bezahlung verwendeten Mediums auf Telefon, Internet oder son- stige Medien hinweist, liegt jedoch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit nicht vor. Die möglichen Bedeutungsinhalte beziehen sich dabei lediglich auf die ver- - 13 - schiedenen oben genannten Möglichkeiten, wie ein derartiges bargeldloses Be- zahlsystem funktionieren kann, ohne den beschreibenden Charakter der Wort- kombination "TelePay" aufzuheben (vgl BGH MarkenR 2004, 345 – URLAUB DIREKT). So kann auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeich- nung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintra- gung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutun- gen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR, 2003, 450 – DOUBLEMINT). Die Anmelderin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es anstelle des Be- standteils "Telepay" der angemeldeten Marke "TelePay GmbH" die Bezeichnungs- möglichkeiten "electronic paying" oder "electronic payment" für die elektronische Bezahlung gebe, da es nicht erforderlich ist, dass die Bezeichnung "TelePay" die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale ist (vgl EuGH aaO – BIOMILD, Postkantoor). Dabei ist es auch ohne Bedeutung, dass aus dem Begriff "TelePay GmbH" nicht entnommen werden kann, welche Art der Bezahlung mittels Telekommunikation angeboten werden soll. Es handelt sich zwar um eine eher allgemein gehaltene Angabe, – aber um eine hinsichtlich ihrer Verwendung -, zB im Gegensatz zu me- chanischen Bezahlsystemen – bedeutsame Sachinformation, die den Mitbewer- bern zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen muß (vgl EuGH aaO – Postkantoor; Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 295). Die graphische und farbliche Ausgestaltung bewegt sich im Rahmen des Werbe- üblichen und vermag daher das Freihaltebedürfnis nicht auszuräumen. Ein schutzbegründender "Überschuß" kann zwar insbesondere durch eine beson- dere bildliche Ausgestaltung schutzunfähiger Wortbestandteile erreicht werden. An diesen erforderlichen "Überschuß" sind aber um so größere Anforderungen zu stellen, je beschreibender die fragliche Angabe ist. In jedem Fall muß eine den - 14 - schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungs- kräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke eintreten, die von dem maß- geblichen Durchschnittsverbraucher auch ohne analysierende Betrachtungsweise ohne weiteres festgestellt werden kann. So vermögen einfache graphische Ge- staltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die der Verkehr gewöhnt ist, den beschreibenden Charakter einer Angabe in der Regel nicht zu beseitigen (Strö- bele/Hacker, aaO § 8 Rdn 389). Für die farbige Ausgestaltung an sich beschreibender Markenelemente kann eine schutzbegründende Wirkung nur angenommen werden, wenn sie neben den schutzfähigen Angaben als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefaßt wird. Da- von kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn die Farbe weder technisch oder funktional bedingt, noch lediglich auf ein ästhetisch ansprechendes Äußeres ausgerichtet ist, sondern als vom Üblichen abweichende, charakteristische Aus- gestaltung erscheint. Eine solche kann insbesondere bei entsprechender Verwen- dung verkehrsbekannter Hausfarben zu bejahen sein, soweit sie als betrieblicher Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wirken. Keine schutzbegrün- dende Bedeutung kommt dagegen werbe- oder branchenüblichen Farbgestaltun- gen zu (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 390, 391). Im vorliegenden Fall bewegt sich die Schriftart, die Größenvariation der Einzelbe- standteile sowie die unterschiedliche Farbgebung der beiden schon durch die übli- che Binnengroßschreibung erkennbar getrennten Einzelbestandteile im Rahmen der werbeüblichen graphischen Gestaltung und Hervorhebung der Wortelemente, die lediglich deren Wirkung unterstreichen soll, daneben aber keine eigene schutzbegründende Wirkung entfaltet. Soweit sich die Anmelderin auf die Voreintragung einer US-Marke "TeleCash" be- ruft, vermag dies nicht zu einer Bindungswirkung zu führen. Nachdem sich aus einer inländischen Voreintragung für sich oder in Verbindung mit dem Gleichheits- satz schon keine anspruchsbegründende Selbstbindung für das Deutsche Patent- - 15 - und Markenamt ergeben kann, da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt, kann dies auch nicht für die Entscheidung einer ausländischen Behörde, die nach Maßgabe der dortigen Gesetze getroffen wurde, gelten (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 264). Anhaltspunkte für eine tatsächliche Indizwirkung einer ausländischen Voreintragung haben sich nicht ergeben (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 8 Rdn 268), zumal die US-Marke die Schutzfähigkeit auch aufgrund ihrer Benutzung erlangt haben könnte. Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vor- dergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der dar- aus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschrei- bende Angabe, ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann. Dr. Buchetmann Paetzold Hartlieb Hu Abb. 1