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Beschluss

24 W (pat) 338/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 338/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 10. Februar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 72 420.6 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Wortbildmarke ist am 18. November 1999 zur Eintragung in das Register mit den Farben „blau, weiß“ für die Waren „Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zur Pflege, Reinigung und Verschönerung der Haare“ angemeldet worden. Die Anmelderin hat sich bei der Anmeldung auf die Durch- setzung der Marke in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs 3 MarkenG berufen und hierzu ausgeführt, daß von ihr seit 1993 mit „NIVEA VISAGE“ ge- kennzeichnete Kosmetika vertrieben würden, deren Marktanteil im Bereich der Gesichtspflegeprodukte eine unangefochtene Spitzenposition innehabe. Zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung hat sie Tabellen über die Entwicklung der - 3 - Umsätze, des Marktanteils und der Werbeaufwendungen für Produkte mit der Kennzeichnung „NIVEA VISAGE“ in den Jahren 1993 bis 2000 sowie Werbebei- spiele aus dem Bereich Printmedien für verschiedene mit der Kennzeichnung „NIVEA VISAGE“ versehene Gesichtspflegemittel eingereicht (vgl Anlage 1 - 2 zu Bl 3/4 u Anlage 1 - 3 zu Bl 83/88 der Markenakte). Des weiteren hat sie ein demoskopisches Gutachten der Firma I…- mbH in M…, über eine im Januar 1999 durchgeführte „Verkehrsbefragung VISAGE“ vorgelegt, welche zeige, daß 52% der Befragten die Bezeichnung „VISAGE“ der Marke „NIVEA“ zurechnen würden (vgl Anl 3 zu Bl 3/4 der Markenakte). Nach vorangegangener Beanstandung der angemeldeten Marke wegen beste- hender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Vermitt- lung des Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) eine Verkehrsbefragung unter den mit den beanspruchten Waren befaßten Händlern und Herstellern durchführen lassen, nach deren Ergebnis die angemeldete Marke einen Zuord- nungsgrad im Bereich der Hersteller von 50% und im Bereich der Händler von 53,77% erreicht hat (vgl Bl 26/81 der Markenakte). Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die genannte Markenstelle die Anmeldung zuletzt teilweise, und zwar für die Wa- ren „Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, das franzö- sische Markenwort „VISAGE“ bedeute „Gesicht“ und stelle für die von der Zurück- - 4 - weisung betroffenen Waren eine reine Bestimmungsangabe dar. Auch wenn der französische Begriff in der deutschen Sprache in salopp abwertendem Sinn ver- wendet werde, würden ihn die inländischen Verkehrskreise ohne weiteres in seiner beschreibenden Bedeutung verstehen. Außerdem erfolge die Bewerbung von Pro- dukten des betroffenen Warensektors häufig in französischer Sprache, wobei auch der Begriff „Visage“ verwendet werde, wie die dem Beschluß beigefügten Internet- Seiten zeigten. Die grafische Gestaltung, die sich auf ein blaues Rechteck be- schränke, welches in weißer Schrift das Wort „VISAGE“ enthalte, könne als einfa- che werbeübliche Hervorhebung bzw Verzierung die Unterscheidungskraft der Marke nicht begründen. Das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft sei auch nicht durch den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ausgeräumt. Es be- stünden erhebliche Zweifel an der Aussagekraft der vorgelegten Verkehrsbefra- gung, die sich ausschließlich auf „Gesichtspflegeprodukte“ beziehe und daher nicht auf die beanspruchten weiten Warenoberbegriffe schließen lasse. Sie sei zu- dem nicht repräsentativ, da sie sich ausschließlich an Frauen richte, während als Abnehmer der Waren auch Männer in Betracht kämen. Abgesehen davon ergebe sich aus der Befragung, daß allenfalls 48% bis 49% der Befragten in dem Zeichen die Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens sähen und es keinem ande- ren Unternehmen als dem der Anmelderin zuordneten. Damit aber sei der für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung mindestens erforderliche Durchsetzungsgrad von 50% nicht erreicht (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043 „REICH UND SCHÖN“). Auch ergebe sich die Verkehrsdurchsetzung vorliegend nicht aus weiteren beson- deren Umständen. Der hohe Marktanteil und der große Werbeaufwand bezögen sich nur auf Produkte mit der Kennzeichnung „NIVEA VISAGE“, nicht hingegen auf solche mit der Kennzeichnung „VISAGE“ in Alleinstellung. Nachdem die Bezeich- nung „VISAGE“ in der kombinierten Verwendung als beschreibender Sachhinweis nicht die Stellung einer eigenständigen Zweitmarke habe, könne daher nicht auf eine Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „VISAGE“ in Alleinstellung geschlos- sen werden. - 5 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung fehlt der angemeldeten Marke nicht das erforderliche geringe Maß an Unterschei- dungskraft. Der Markenstelle könne nicht darin zugestimmt werden, daß die maß- geblichen inländischen Verkehrskreise das französische Wort „VISAGE“ in seiner Bedeutung „Gesicht“ ohne weiteres verstehen würden. Es hätten nur 40% der Deutschen Französischkenntnisse. Für alle anderen sei das Wort „VISAGE“ ein reiner Fantasiebegriff. Der deutsche Verbraucher werde das Wort „VISAGE“ al- lenfalls mit der im Österreichischen und Bayerischen existierenden abwertenden Bedeutung „Visage“ (zB „Er hat eine fiese Visage“) assoziieren, die im Zusam- menhang mit Kosmetikprodukten jedoch nicht naheliege. Abgesehen davon zähle Dialekt nicht zu dem berücksichtigungsfähigen üblichen Sprachgebrauch. Zudem lasse sich ein beschreibender Charakter des französischen Wortes „VISAGE“ erst bejahen, wenn ihm weitere sinntragende Adjektive, Adverbien oder Substantive hinzugefügt würden, was die Ergebnisse der vom Senat im Internet durchgeführten „Google-Suche: visage cosmetiques“ veranschaulichten (zB „soin du visage“, „créme visage“, „la ligne visage“, „pour le visage“). In Alleinstellung werde das Wort „VISAGE“ von anderen Herstellern nicht in beschreibender Weise, sondern durchweg markenmäßig benutzt, wie die vom Senat im Internet ermittelten Ver- wendungsbeispiele „SENSI-SOFT VISAGE (Gesichtswasser „VISAGE“)“, „PO2 VISAGE“ und „LACURA VISAGE“ zeigten. Dies bestätigten auch die rechtskräfti- gen einstweiligen Verfügungen, mit denen das Landgericht Hamburg Benutzungs- verbote für Kennzeichnungen mit dem Wort „VISAGE“ ausgesprochen habe (vgl Anlage 1 zu Bl 32/42 der Gerichtsakte). Des weiteren sei die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet durch den Kontrast des weiß gehaltenen Schriftzugs vor dem blauen Hintergrund sowie aufgrund der unüblichen Ausgestaltung des Rechtecks hinreichend originell, um von den angesprochenen Verbrauchern als Herkunftshinweis aufgefaßt zu werden. Da das Wort „VISAGE“ in Alleinstellung keinen eindeutig beschreibenden Charakter besitze, sei auch der Schutzversa- gungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht gegeben, zumal das Wort „VISAGE“ in seiner konkreten grafischen Gestaltung von den Wettbewerbern nicht benötigt werde. Entgegen der Auffassung der Markenstelle habe sich die ange- - 6 - meldete Marke jedenfalls im Verkehr iSd § 8 Abs 3 MarkenG durchgesetzt. Dem stehe nicht entgegen, daß die angemeldete Marke nicht in Alleinstellung, sondern als Zweitmarke immer nur zusammen mit der davon deutlich abgesetzten Dach- marke „NIVEA“ benutzt worden sei. Es entspreche ständiger Spruchpraxis, daß auch Teile von Mehrwortkennzeichnungen, die im Verkehr in Alleinstellung nicht benutzt worden seien, im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragen werden könnten, sofern der Nachweis ihrer Verkehrsdurchsetzung gelinge. Daraus ergebe sich, daß die in bezug auf die Benutzung der Gesichtspflegelinie „NIVEA VISAGE“ vorgetragenen Zahlen zu Umsatz, Marktanteil und Werbeaufwand bei der Beurtei- lung der Verkehrdurchsetzung der angemeldeten Marke in vollem Umfang berück- sichtigungsfähig seien. Des weiteren könne nach der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofes (GRUR 1999, 723 ff „Chiemsee“; GRUR Int 2000, 73 ff „Chevy“) für die Bejahung der Verkehrsdurchsetzung nicht mehr an bestimmten Bekanntheitsgraden festgehalten werden, insbesondere sei die Forderung nach einem Mindestdurchsetzungsgrad von 50% unzulässig. Es genüge vielmehr, wenn ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als Marke eines bestimmten Unternehmens auffasse. Dabei seien alle Umstände, wie die Dauer der Benutzung, der Marktanteil, der Werbeaufwand etc, zu berücksichtigen. Schon aufgrund der insoweit belegten qualitativen Kriterien, nämlich den mit der seit 1993 vertriebenen Gesichtspflegelinie „NIVEA VISAGE“ in der Bundesrepublik Deutschland erzielten erheblichen, regelmäßig im dreistelligen Millionenbereich liegenden Umsätzen, des beständig hohen, mit Werten zwischen 15,6% und 18,6% deutlich über den Konkurrenzprodukten liegenden Marktanteils bei den Ge- sichtspflegemitteln und des seit langen Jahren betriebenen außergewöhnlich ho- hen Werbeaufwands, der sich seit 1995 zwischen … Deutsche Mark und … Euro bewegt habe, sei der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke „VISAGE“ erbracht. Im übrigen seien die Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung auch in quantitativer Hinsicht - selbst unter Zugrundelegung eines Mindestbekanntheitsgrads von 50% - erfüllt. Offen- sichtlich sei dies im Hinblick auf den in der Umfrage des DIHT ermittelten Be- kanntheitsgrad der Anmeldemarke von 50% bzw 53% unter den befragten Her- - 7 - stellern und Händlern. Aber auch die von der Anmelderin eingereichte INRA-Ver- kehrsbefragung aus dem Jahr 1999 ergebe eine Bekanntheit der Bezeichnung „VISAGE“ von wenigstens 50% bezogen auf alle befragten Personen. Mit Frauen ab 14 Jahren in Deutschland sei auch der richtige Personenkreis befragt worden, da sich die Gesichtspflegelinie „NIVEA VISAGE“ ausschließlich an Frauen richte. Für Männer biete die Anmelderin eine eigene Produktlinie „NIVEA for Men“ an. Zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung sind im Beschwerdeverfahren ergän- zend eine eidesstattliche Versicherung von Frau H…, Produkt Managerin NIVEA Visage bei der Anmelderin, vom 19. Dezember 2003 mit Angaben über Umsätze, Absätze, Werbeaufwendungen und Marktanteil für unter der Bezeich- nung „NIVEA VISAGE“ vertriebene Gesichtspflegeprodukte in den Jahren 2001 bis November 2003 sowie über die Ergebnisse einer zum Bekanntheitsgrad der Marke „NIVEA VISAGE“ von dem Markforschungsinstitut Research International phasen- weise in den Jahren 1997, 1999, 2000, 2002 und 2003 durchgeführte Umfrage eingereicht worden (vgl Anlage 4 zu Bl 17/23 der Gerichtsakte). Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung offensichtlich nicht einheitlich ge- handhabt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 8 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdege- genständlichen Waren jedenfalls das absolute Schutzhindernis fehlender Unter- scheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für wel- che die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von den- jenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 - „Philips“; MarkenR 2003, 187, 190 - Nr 40 - „Linde ua“; Mar- kenR 2004, 116, 120 - Nr 48 - „Waschmittelflasche“; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“; MarkenR 2003, 148, 149 „Winnetou“). Die Unter- scheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrs- kreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durch- schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver- brauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl ua EuGH aaO - Nr 41 - „Linde ua “; aaO - Nr 50 - „Waschmittelflasche“). Außer- dem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei- chen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analy- sierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; EuGH aaO - Nr 53 - „Waschmittelflasche“). Keine Unterschei- dungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienst- leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be- griffsinhalt zuordnen (vgl BGH aaO „marktfrisch“; GRUR 2003, 1050 „Cityser- - 9 - vice“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 86 - „Postkantoor“). Davon ist die Mar- kenstelle bei der angemeldeten Marke zu Recht ausgegangen. Das Markenwort „VISAGE“ bedeutet in der französischen Sprache unstreitig „Gesicht“ (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Französisch, 1999, S 760) und ist in dieser Bedeutung auch in Alleinstellung ohne ergänzenden Wort- oder Satzzusammenhang als schlagwortartige Bezeichnung des Gesichts als dem bestimmungsgemäßen Anwendungsbereich der von der Zurückweisung betrof- fenen Waren „Seifen“ sowie „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ im in- ländischen Verkehr geeignet und verständlich. Dies veranschaulicht beispiel- haft die Überschrift „NIVEA Gesicht“ über einem der NIVEA-Gesichtspflege- Produktgruppe gewidmeten Kapitel in der von der Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle eingereichten Darstellung „NIVEA Entwicklung einer Welt- marke“, 1. Aufl, B… AG, Hamburg 1995, S 58 (vgl Anlage 4 zu Bl 109/118 der Markenakte), wo es im weiteren außerdem heißt: „Während die Produkte in Frankreich und Belgien von Anfang an unter dem Namen „NIVEA Visage“ liefen, war die Bezeichnung bis zur internationalen Angleichung 1993 noch von Land zu Land verschieden“. Nachdem die Anmelderin ihre unter der Marke „NIVEA“ vertriebenen verschiedenen Produktgruppen jeweils mit einer die Art oder Bestimmung beschreibenden Angabe versieht (vgl in „NIVEA Ent- wicklung einer Weltmarke“, aaO, S 3, die dort ua aufgeführten Produktgruppen „NIVEA Hair Care“, „NIVEA Shower/Bath/Soap“, „NIVEA Deodorant“, „NIVEA for Men“, „NIVEA sun“, NIVEA body“, „NIVEA Creme“), geht sie offenbar selbst davon aus, daß es sich bei dem französischen Wort „Visage“ um ein interna- tional und folglich auch in Deutschland verständliches Wort für „Gesicht“ han- delt. Wenngleich der Anmelderin zuzugeben ist, daß die französische Sprache - im Vergleich zur englischen Sprache - in der deutschen Bevölkerung eine ge- ringere Verbreitung besitzt, ist diese Annahme gleichwohl zutreffend, weil das französische Wort „Visage“ als Fremdwort in der Bedeutung „Gesicht“ im all- gemeinen deutschen Sprachschatz enthalten ist (vgl Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, S 1497; Duden Deutsches Universalwörterbuch, - 10 - 4. Aufl, CD-ROM zu „Visage“) und nicht nur, wie die Anmelderin meint, ein in der süddeutschen und österreichischen Mundart gebräuchliches Idiom dar- stellt. Der Auffassung als bloßer Sachangabe steht dabei nicht entgegen, daß der Begriff „Visage“ im deutschen Sprachgebrauch teilweise auch in einem salopp abwertendem Sinn, zB in Redewendungen, wie „eine fiese Visage“ oder „je- manden in die Visage schlagen“, verwendet wird. Denn für das Verständnis ei- nes Wortes spielt immer auch der jeweilige Sach- bzw Sinnzusammenhang eine Rolle, hier also der Umstand, daß das Wort „VISAGE“ dem Publikum als Bezeichnung für „Seifen“ sowie „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ be- gegnet. Gerade weil im Zusammenhang mit derartigen kosmetischen Produk- ten ein abwertender Gebrauch des französischen Fremdwortes „Visage“ fern- liegt, werden die angesprochenen Verbraucher es zwanglos in der ihnen ge- läufigen Bedeutung „Gesicht“ verstehen und darin lediglich einen - wertneutra- len - Hinweis auf die Bestimmung der betreffenden Mittel für das Gesicht se- hen. Das gilt um so mehr, als die deutschen Verkehrskreise das französische Wort „Visage“ für „Gesicht“ auf dem Gebiet der Kosmetik insoweit auch noch in dem Fremdwort „Visagist“ wiederfinden, der Bezeichnung eines Spezialisten für die vorteilhafte Gestaltung des Gesichts mit den Mitteln dekorativer Kosme- tik (vgl Duden - Deutsches Universalwörterbuch, aaO, zu „Visagist“). Hinzu kommt, daß im Bereich der Kosmetika Frankreich als Herstellerland be- kanntermaßen einen besonderen Ruf genießt und daher die Verwendung - je- denfalls einfacher, leicht faßbarer - französischer Ausdrücke (zB „femme“ od „homme“) zur Warenbeschreibung im deutschen Geschäftsverkehr generell beliebt und dementsprechend häufig zu beobachten ist, weshalb das deutsche Publikum grundsätzlich an den Einsatz französischer Angaben zur beschrei- benden Bezeichnung kosmetischer Mittel gewöhnt ist. Wie die vom Senat er- mittelten Internet-Fundstellen belegen, wird dabei auch das französische Wort „Visage“ im inländischen Verkehr zur Kennzeichnung von Gesichtspflegepro- - 11 - dukten von dritten Unternehmen verwendet, wobei der Begriff, entgegen der Auffassung der Anmelderin, nicht markenmäßig, sondern neben zweifelsfrei herkunftshinweisenden Kennzeichnungen, wie zB „SENSI-SOFT®“, „Lacura“, „PO2“, „LIERAC ARCESKIN“, ganz überwiegend in ersichtlich beschreibender Weise gebraucht wird (vgl die der Anmelderin übersandten Internet-Seiten http.//www.mthmed.de/de/dept_85.html „SENSI-SOFT®“, VISAGE Gesichts- wasser“; http://www.testberichte.de/produktindex/produktindex_po2_visage_ta- gescreme_478.html „PO2 Visage Tagescremes - Produktindex“; http://www.ciao.de/Lacura_Visage_Gesichtspeeling_Aldi_Test_2657529 „La- cura Visage Gesichtspeeling (Aldi)“; http://www.apo-baer.de/creme.htm „LIERAC ARKESKIN VISAGE CRE“). Etwas anderes ergibt sich in diesem Zu- sammenhang nicht aus den von der Anmelderin vorgelegten rechtskräftigen Beschlüssen des Landgerichts Hamburg, mit denen im Wege der einstweiligen Verfügung die Benutzung verschiedener kombinierter Kennzeichnungen von Gesichtspflegeprodukten mit der Angabe „VISAGE“ untersagt worden ist (vgl Anlage 1 zu Bl 32/42 der Gerichtsakte). Abgesehen davon, daß diese - zudem nicht mit einer näheren Begründung versehenen - Beschlüsse für die im hier anhängigen Verfahren zu treffende Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke keinerlei Bindungswirkung entfalten, beziehen sich die darin ausgesprochenen Verbote nur auf ganz bestimmte Benutzungsfor- men, bei denen - anders als in den vom Senat ermittelten, damit nicht überein- stimmenden Verwendungsbeispielen - uU die Wertung eines markenmäßigen Gebrauchs der Angabe „VISAGE“ gerechtfertig gewesen sein mag. Als ein zusätzliches Indiz dafür, daß das inländische Publikum das Wort „VISAGE“ von Haus aus überwiegend als eine Sachangabe für die beschwer- degegenständlichen Waren auffaßt, sind schließlich die Antworten auf Frage V 8 der von der Anmelderin vorgelegten INRA-Verkehrsbefragung zu werten, wonach 659 der insgesamt befragten 1050 Frauen die Frage „Halten Sie diese Bezeichnung (VISAGE) für einen allgemein verwendeten Fach- oder Sachbe- griff?“ mit „ja“ beantwortet haben. - 12 - Nicht zu beanstanden ist des weiteren die Beurteilung der Markenstelle, wo- nach das Markenwort „VISAGE“ die erforderliche Unterscheidungseignung nicht durch die konkret angemeldete grafische Ausgestaltung erhält. Zwar kann grundsätzlich einer aus Wort- und bildhaften Elementen bestehenden Marke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortbestandeile, als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 „anti KALK“ mwNachw). Die Grafik der angemeldeten Marke, die sich in einer schlichten rechteckigen blauen Unterlegung des in normalen weißen Großdrucklettern wiedergegebenen Wortes „VISAGE“ erschöpft, weist keinerlei charakteristische, die Unterscheidungskraft begründende Merkmale auf. Vielmehr handelt es sich nach Form und Farbgebung um grafische Stilmittel einfachster Art, wie sie im Geschäftsver- kehr so oder in ganz ähnlicher Weise zur Ausschmückung und optischen Her- vorhebung von merkmalsbeschreibenden oder werblichen Angaben auf Pro- dukten generell sowie insbesondere auch auf kosmetischen Produkten oder ih- rer Verpackung vielfach anzutreffen sind (vgl hierzu die Verwendungsbeispiele in der Anlage zum Erstbeschluß der Markenstelle; Bl 98 - 105 der Markenakte). 2. Ob die Eintragung der angemeldeten Marke außerdem auch nach der Bestim- mung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeschlossen ist, kann im Hinblick auf das vorliegende Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG dahingestellt bleiben. 3. Das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft ist nicht gemäß § 8 Abs 3 MarkenG dadurch beseitigt worden, daß sich die Marke infolge ihrer Be- - 13 - nutzung für die angemeldeten beschwerdegegenständlichen Waren in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Der hierfür erforderliche Nachweis ist der Anmelderin nicht gelungen. a) So bestehen bereits tiefgreifende Zweifel, ob die Form, in der die angemeldete Marke ausweislich der von der Anmelderin eingereichten Verwendungsbei- spiele benutzt wird, geeignet ist, eine Verkehrsdurchsetzung iSd § 8 Abs 3 MarkenG zu begründen. Nach der Rechtsprechung setzt die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich voraus, daß die (markenfähige) Kenn- zeichnung als Marke, dh markenmäßig und nicht lediglich als beschreibende Angabe, verwendet wird und damit als betriebliches Unterscheidungsmittel die Herkunftsfunktion erfüllt (vgl EuGH aaO - Nr 64 - „Philips“; zum Ausstattungs- schutz nach § 25 WZG BGH GRUR 1960, 83, 86 „Nährbier“; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 464; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 8 Rdn 326 aE; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 8 Rdn 422). Die Benutzung der angemeldeten Marke erfolgt nach dem Vortrag der Anmel- derin und den hierzu eingereichten Unterlagen nicht in Alleinstellung, sondern stets zusammen mit der Marke „NIVEA“ der Anmelderin, wobei in der überwie- genden Zahl der vorgelegten Verwendungsbeispiele die hellblaue Rechtecks- fläche mit dem weißen Schriftzug „VISAGE“ die untere Hälfte eines von einer weißen oder silberfarbigen sowie zum Teil von einer weiteren hellblauen oder grauen Linie umrahmten Quadrats einnimmt, während darüber, in der oberen, in dunklerem Blau gefärbten Hälfte der quadratischen Fläche in fetten weißen Großducklettern der Schriftzug „NIVEA“ angeordnet ist. In dieser Weise emblemartig verknüpft mit der bekannten, zweifelsfrei kennzeichnungskräftigen Marke „NIVEA“ erfüllt die von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Bestim- mungsangabe „VISAGE“ in den Augen des Verkehrs nicht ohne weiteres die Funktion einer weiteren Zweitkennzeichnung, die - neben der Marke „NIVEA“ - die betreffenden Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Un- ternehmen individualisieren soll, sondern eher die einer die jeweiligen Produkte - 14 - hinsichtlich ihres bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks von Waren an- derer Art oder Verwendung (desselben Unternehmens) abgrenzenden Be- zeichnung (vgl BGH GRUR 2004, 683, 685 „Farbige Arzneimittelkapsel“). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, daß schutzunfähige Merkmale häufig im Rahmen einer Zeichenkombination in den Verkehr eingeführt werden und auf diesem Wege schließlich zu einem Herkunftshinweis werden können, namentlich dann, wenn sie eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, so daß sie von einem Teil des Verkehrs ohne die übrigen Bestandteile wahrgenommen werden und daher unschwer aus der Kombination herausgelöst und in Alleinstellung als Herkunftshinweis benutzt werden können (vgl BGH GRUR 1970, 75, 77 „Streifenmuster“). Selbst wenn vorliegend im Hinblick darauf, daß die angemeldete Marke innerhalb der be- nutzten Gesamtkonzeption optisch durch die Raumaufteilung und die unter- schiedliche farbliche Unterlegung von der Marke „NIVEA“ erkennbar abgesetzt ist, zugunsten der Anmelderin eine markenmäßige Verwendung unterstellt wer- den könnte, würde die Annahme der Verkehrsdurchsetzung an dem unzurei- chenden Nachweis scheitern, daß im Rahmen der Benutzung der Gesamtkom- bination die angemeldeten Marke als ein eigenständiger Bestandteil Verkehrs- durchsetzung erlangt hat. b) Hierbei ist zu bedenken, daß der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens, das nur in Kombination mit weiteren Bestandteilen benutzt wird, nicht in gleicher Weise möglich ist wie der Nachweis der Benutzung eines in Alleinstellung verwendeten Zeichens. Wie der BGH zu dieser Frage in seinem früheren, zu § 4 Abs 3 WZG ergangenem Beschluß „Streifenmuster“ (vgl aaO) ausgeführt hat, kommt zu den grundsätzlich bestehenden Zweifeln, ob über- haupt ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung eines solchen Bestand- teils besteht, der dem Verkehr bislang nicht in Alleinstellung begegnet ist und der häufig auch nicht in Alleinstellung als Herkunftshinweis benutzt, sondern zur leichteren Abwehr von Eingriffen in die im Verkehr durchgesetzte Gesamt- aufmachung eingesetzt werden soll (vgl BGHZ 41, 187, 193 „Palmolive“), - 15 - hinzu, daß sich nach den Erfahrungen in ausstattungsrechtlichen Verfahren häufig nur die Verkehrsdurchsetzung der Gesamtaufmachung, so wie sie dem Verkehr tatsächlich vor Augen tritt, einigermaßen zuverlässig ermitteln läßt. Verkehrsbefragungen über einzelne herausgelöste Elemente, die dem Verkehr bislang niemals in Alleinstellung begegnet sind, führen hingegen - wie der Bundesgerichtshof mehrfach betont hat (vgl BGH GRUR 1968, 581, 584 „Blunazit“ - mwNachw; vgl auch RG GRUR 1943, 128, 130 „Dextro“) - zu un- vermeidlichen Fehlerquellen. Auch genügt nicht die Feststellung, daß dem Verkehr das fragliche Merkmal zwar bekannt ist, sondern er muß es darüber hinaus als kennzeichnenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassen. Diese Feststellung wird im vorliegenden Fall zusätzlich dadurch erschwert, daß die angemeldeten Marke nicht zusammen mit weiteren schutzunfähigen Wort- oder Bildelementen im Verkehr eingesetzt wird, sondern mit der kennzeich- nungskräftigen, in hohem Maß verkehrsbekannten Marke „NIVEA“. Insoweit bedarf es eines besonderen Nachweises, daß die beteiligten Verkehrskreise tatsächlich den fraglichen, von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen und in eine Wortbildmarke eingebundenen Bestandteil für sich allein als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen und ihn nicht nur zusammen mit der ihnen be- kannten kennzeichnungskräftigen Marke „NIVEA“ bzw diese allein in der Kom- bination als herkunftshinweisendes Unterscheidungsmerkmal ansehen. c) Soweit sich die Anmelderin auf die Ergebnisse der INRA-Verkehrsbefragung VISAGE vom Januar 1999 beruft, deren Befragungsgegenstand eine von den übrigen im Verkehr mitbenutzten Elementen isolierte farbige Darstellung ist, die mit der zur Anmeldung eingereichten grafischen Markenwiedergabe überein- stimmt (vgl letzte Seite des Gutachtens), ist darin zwar grundsätzlich ein taugli- ches Beweismittel für die Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke zu sehen (vgl BGH GRUR 1998, 820, 821 „Oil of …“). Gleichwohl sind die darin ermittelten Umfrageergebnisse für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke nicht ausreichend. - 16 - Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, muß sich die angemel- dete Marke in den beteiligten Verkehrkreisen durchgesetzt haben, zu denen in erster Linie die Endabnehmer der betroffenen Waren zählen (vgl EuGH GRUR 2004, 682, 683 - Nr 23 - 25 - „Bostongurka“). Der Kreis der Endabnehmer kann vorliegend aber nicht auf Frauen beschränkt werden, wie in der INRA-Ver- kehrsbefragung geschehen, in der ausschließlich Frauen ab 14 Jahren in Deutschland befragt wurden (vgl insbesondere S 13 des Gutachtens). Wer zu den Abnehmern gehört, bestimmt sich nach den angemeldeten Waren und de- ren üblichen bestimmungsgemäßen Verwendung, die nach dauerhaften cha- rakteristischen Kriterien zu beurteilen ist, nicht nach Werbekonzeptionen, die jederzeit geändert werden können (vgl BGH GRUR 2002, 340, 341 „Fabergé“). Bei den von der Anmeldung erfaßten beschwerdegegenständlichen Waren „Seifen“ und „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“, für die die Verkehrs- durchsetzung nachzuweisen ist, handelt es sich nach deren maßgeblichen objektiven Eigenschaften um Produkte des persönlichen täglichen Gebrauchs, die grundsätzlich von allen Bevölkerungsgruppen, sowohl von Frauen als auch von Männern, verwendet und erworben werden. Dies gilt auch für „Gesichts- pflegeprodukte“, auf welche sich die INRA-Verkehrsbefragung bezieht. Wenn- gleich auf diesem Produktsegment sicherlich Frauen die größte Verbraucher- gruppe bilden, kommen gleichwohl auch Männer als Endabnehmer in Betracht und können daher als beteiligte Verkehrskreise nicht gänzlich vernachlässigt werden (vgl BGH GRUR 1991, 863, 867 „Avon“). Daß sich nach dem Vortrag der Anmelderin ihre mit „NIVEA VISAGE“ gekennzeichneten Produkte nur an Frauen richten, weil die Verbrauchergruppe der Männer von ihr mit ihrer Pro- duktlinie „NIVEA for Men“ abgedeckt werde, ist hingegen für die Frage nach den beteiligten Endabnehmerkreisen ohne Belang, da es sich hierbei lediglich um eine individuelle, nicht auf objektiven Merkmalen der beanspruchten Waren beruhende Vermarktungsstrategie der Anmelderin handelt. Abgesehen davon läßt sich nach Ansicht des Senats aus den in der INRA-Ver- kehrsberfragung ermittelten Befragungsergebnissen eine Verkehrsdurch- - 17 - setzung der angemeldeten Marke in dem konkret befragten weiblichen Ver- kehrskreis mit einem der Anmelderin zurechenbaren Durchsetzungsgrad in Höhe von 50% bzw annähernd 50% nicht ableiten. So bestehen Bedenken vor allem gegen die Formulierung der Frage V 3, mit der diejenigen Personen, welche die Frage V 2 (= „Kennen Sie diese Bezeichnung als Kennzeichen oder Marke eines bestimmten Herstellers?“) bejaht haben (= 50%, bezogen auf die Basis aller Befragten), im Anschluß gefragt wurden: „Können Sie mir diese Marke bzw diesen Hersteller nennen?“. Hierauf haben von den Befragten 42% „Nivea“, 3% „Nivea Visage“ (zusammen 45% = „Nivea Netto“), 1% „sonstiges“ und 3% „weiß nicht/keine Angabe“ angegeben (Prozentzahlen jeweils bezogen auf die Basis aller Befragten). Diese Fragestellung erachtet der Senat gerade im Hinblick darauf für nicht sachgerecht, daß das demoskopische Gutachten den Nachweis dafür erbringen soll, daß eine nicht unterscheidungskräftige be- schreibende Angabe, die nur in Kombination mit einer kennzeichnungskräfti- gen bekannten Marke benutzt wird, sich als eigene Marke, dh als ein auch in Alleinstellung auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen durch- gesetzt hat. Insoweit kommt der gewählten Formulierung, die nicht nur den Namen desjenigen Unternehmens bzw Herstellers hinterfragt, als dessen Kennzeichen oder Marke der Befragte die in Rede stehende Bezeichnung „VISAGE“ kennt, sondern ausdrücklich - und sogar an erster Stelle - auch die Möglichkeit der Benennung einer Marke vorgibt („Können Sie mir diese Marke … nennen?“), eine suggestive, auf die Nennung der mitbenutzten Marke hin- zielende Wirkung zu. Davon abgesehen ist die Frage nicht schlüssig auf die Vorfrage abgestimmt, da nicht klar erkennbar ist, ob eine Marke benannt wer- den soll oder ein Hersteller und falls eine Marke benannt wird, ob - nochmals - die Bezeichnung angegeben werden soll, nach deren Kenntnis als Marke in Frage V 2 gefragt wurde (V 2: „Kennen Sie diese Bezeichnung als … Marke eines bestimmten Herstellers?“; V 3: „Können Sie mir diese Marke … nen- nen?“) oder diejenige Marke, der die Bezeichnung zugeordnet wird. Aufgrund dieser zumindest unklaren Fragestellung kann aus dem Ergebnis der Frage V 3, wonach 42% der Befragten „Nivea“ und 3% die Gesamtkombination - 18 - „Nivea Visage“ angeben, nicht mit der notwendigen Sicherheit geschlossen werden, daß die betreffenden Befragten die Bezeichnung „VISAGE“ als eigenständige Marke der Anmelderin kennen. Weiterhin wird man zwar nicht unbedingt erwarten dürfen, daß speziell die Endverbraucher stets auch den Namen des Unternehmens kennen, das hinter einer ihnen bekannten Marke steht, insbesondere nicht in der heutigen Zeit, in der zahlreiche wirtschaftliche Umorientierungen erfolgen, Unternehmen fusionieren, ge- oder verkauft, und dabei Markenrechte nicht immer mitübernommen, sondern zum Teil separat verkauft werden. Deshalb erscheint es nicht als grundsätzlich ausgeschlossen, eine anstelle der Firma genannte Marke dem betreffenden Unternehmen zuzu- rechnen (vgl hierzu Pflüger GRUR 2004, 652, 656). Soweit aber, wie im vorlie- genden Fall ermittelt werden muß, ob eine stets in Kombination mit einer be- kannten Marke benutzte beschreibende Angabe gleichwohl vom Verkehr als eigener betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt wird, kann dieser Nachweis durch die fast ausschließliche Nennung der mitverwendeten Marke gerade nicht erbracht werden. Dieser Bewertung entspricht in der vorliegenden Befra- gung das Ergebnis von Frage V 8: „Halten Sie diese Bezeichnung für einen allgemein verwendeten Fach- oder Sachbegriff?“, die 659 von 1050 Befragten (= 62,76%) mit „ja“ beantwortet haben. Daraus folgt, daß die Befragten die an- gemeldete Marke zwar möglicherweise als eine von der Anmelderin verwen- dete Bezeichnung kennen, darin jedoch keine - eigenständige - Marke der An- melderin sehen, sondern lediglich einen in Verbindung mit der Marke „NIVEA“ verwendeten Sach- oder Fachbegriff. d) Im übrigen vermag der Senat nicht der von der Anmelderin in diesem Zusam- menhang vertretenen Auffassung zu folgen, daß im Hinblick auf die Rechts- sprechung des Europäischen Gerichtshofs bei derartigen Verbraucherbefra- gungen auch Ergebnisse von weniger als 50% als für eine Bejahung der Ver- kehrsdurchsetzung ausreichend angesehen werden müßten. Zwar hat der Eu- ropäische Gerichtshof festgestellt, daß die Voraussetzungen einer Verkehrs- durchsetzung als erfüllt angesehen werden könnten, wenn ein zumindest er- - 19 - heblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Marke einem bestimmten Unternehmen zuordne, wobei nicht nur auf generelle und abstrakte Angaben, wie zB bestimmte Prozentsätze, abgestellt werden dürfe (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 727 - Nr 48, 52 - „Chiemsee“; aaO - Nr 61, 62 - „Philips“). In diesem Zusammenhang ist aber nicht zu verkennen, daß auch der Euro- päische Gerichtshof davon ausgeht, daß durch die Verkehrsdurchsetzung ein Bedeutungswandel von einem ursprünglich nicht als betriebliche Herkunfts- kennzeichnung zu bewertenden Zeichen zu einer der Herkunftsfunktion ent- sprechenden Marke erfolgt sein muß (vgl EuGH aaO – Nr 47 - „Chiemsee“; vgl auch Fezer, WRP 2005, 1, 18). Somit ist die Verkehrsdurchsetzung einer Marke noch nicht zu bejahen, wenn sie nur von nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs als betrieblicher Herkunftshinweis auffaßt wird. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 MarkenG zu verneinen, wenn nach den ge- troffenen tatsächlichen Feststellungen der überwiegende Teil des Verkehrs die Marke weiterhin nicht als unternehmens-, sondern als sachbezogene Angabe bewertet. Insoweit kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Marke „in den beteiligten Verkehrskreisen“ durchgesetzt hat, was der Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich voraussetzt. Das bedeutet, daß in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zur Begründung der behaupteten Verkehrs- durchsetzung speziell auf eine in Prozentsätzen ermittelte Verkehrsbekanntheit abgestellt wird, weiterhin von 50% als unterer Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung ausgegangen werden muß (vgl BGH aaO „REICH UND SCHOEN“; Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdn 506; Fezer, WRP 2005, 1, 18). Ein bei weniger als 50% der beteiligten Verkehrskreise festgestellter Durch- setzungsgrad belegt dagegen, daß das fragliche Zeichen von der Mehrheit des maßgeblichen Publikums nicht als Marke der Anmelderin aufgefaßt wird und sich demnach nicht in einem im Rechtssinne erheblichen Teil der maßgebli- chen Verkehrskreisen durchgesetzt hat. e) Was im weiteren die Ergebnisse der durch Vermittlung des DIHT von den Indu- strie- und Handelskammern durchgeführten Befragungen unter den beteiligten - 20 - Herstellern und Händlern betrifft, rechtfertigt der darin vom DIHT zugunsten der Anmelderin ermittelte Zuordnungsgrad von 50% bzw 53,77% zwar grundsätz- lich die Wertung einer Verkehrsdurchsetzung in diesen Fachverkehrskreisen (vgl BGH aaO „REICH UND SCHÖN“). Jedoch fällt auch bei den hier durch- geführten Befragungen auf, daß in den Antworten auf die Frage 3.1.: „Kennen Sie das in Frage 2 genannte Zeichen für diese Waren/Dienstleistungen als Marke eines ganz bestimmten Unternehmens?“ (vgl Fragebogen Bl 29 der Markenakte), von den Befragten ganz überwiegend entweder die Marke „Nivea“ bzw die verwendete Kombination „Nivea Visage“ allein oder zusammen mit der Firma B… AG der Anmelderin angegeben wurde. Im Hinblick darauf, daß den jeweiligen Fachverkehrskreisen - anders als den Endverbrau- chern - regelmäßig die Marken und die dahinter stehenden Unternehmen ihrer Branche bekannt sein werden, ergeben sich daraus Zweifel, ob die befragten Hersteller und Händler tatsächlich das angemeldete Zeichen in Alleinstellung als ein auf die Anmelderin hinweisendes Unterscheidungsmerkmal auffassen oder darin nur zusammen mit der Marke „NIVEA“ eine Marke der Anmelderin sehen. Unabhängig davon kann jedoch selbst ein nachgewiesener ausrei- chender Durchsetzungsgrad in den Fachkreisen nicht die Annahme einer Ver- kehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke iSd § 8 Abs 3 MarkenG begrün- den, da hierfür eine Durchsetzung der Marke in allen beteiligten Verkehrskrei- sen erforderlich ist, in denen die Marke Verwendung finden und Auswirkungen zeitigen kann (vgl BGH GRUR 1986, 894, 895 „OCM“; GRUR 1990, 360, 361 „Apropos Film II“). In dem insoweit in erster Linie maßgeblichen Verkehrskreis der Verbraucher und Endabnehmer (vgl EuGH aaO „Bostongurka“) aber ist der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke nicht erbracht worden. Die INRA-Verkehrsbefragung liefert hierfür, wie dargelegt, keine hin- reichenden Ergebnisse. f) Als letztlich unbehelflich erweist sich auch der Hinweis der Anmelderin, daß nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verkehrsdurch- setzung einer Marke nicht nur aufgrund genereller abstrakter Angaben, wie zB - 21 - bestimmter Prozentsätze, festgestellt werden kann, sondern sämtliche Ge- sichtspunkte zu prüfen sind, die zeigen können, daß die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffenden Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren damit von denjenigen anderen zu unterscheiden (vgl EuGH aaO - Nr 49, 51 u 52 - „Chiemsee“). Dazu ist grundsätzlich festzustellen, daß der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich hervorhebt, daß das Gemeinschafts- recht es der zuständigen Behörde nicht verbietet, die Frage der Verkehrs- durchsetzung der Marke, deren Eintragung beantragt wird, nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts durch eine Verkehrsbefragung klären zu lassen, wenn sie bei dieser Beurteilung auf besondere Schwierigkeiten stößt (vgl EuGH aaO - Nr 53 - „Chiemsee“). Hierbei ist zu bedenken, daß die Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Marke am einfachsten und sichersten mit einer demoskopischen Verkehrsbefragung zu beantworten ist, da diese unmittelbare Erkenntnisse über die maßgebliche Verkehrsauffassung liefert. Demgegenüber läßt sich die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens aufgrund anderer Um- stände, wie etwa des von der Marke gehaltenen Marktanteils, der Intensität, Dauer und geographischen Verbreitung der Benutzung der Marke, allenfalls mittelbar feststellen und erfordert insoweit meist weitere Nachforschungen und Ermittlungen. Das registermäßig ausgestaltete Eintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, welches auf die rasche Erledigung einer Vielzahl von Anmeldungen angelegt ist, bietet aber grundsätzlich wenig Raum für schwierige Ermittlungen und Beweiserhebungen (vgl BGH aaO „Streifen- muster“). Es erscheint daher sachlich gerechtfertigt, wenn das Deutsche Pa- tent- und Markenamt auch weiterhin im Regelfall zum Nachweis der Verkehrs- durchsetzung eines Zeichens vom Anmelder - zusätzlich zu Belegen über an- dere für die Frage der Verkehrsdurchsetzung bedeutsame Umstände - die Bei- bringung einer demoskopischen Endverbraucherbefragung verlangt. Nur in Ausnahmefällen, in denen von Seiten des Anmelders alle relevanten Tatsa- chen erschöpfend vorgetragen und auch nachgewiesen worden sind, aus de- - 22 - nen sich schlüssig und zweifelsfrei eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke ergibt, wird das Amt von dem Erfordernis einer Ver- kehrsbefragung absehen können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch angesichts der aufgezeigten besonderen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Verkehrsdurchsetzung der nur in Kombination mit kennzeichnungskräftigen anderen Elementen verwendeten angemeldeten Marke nicht vor. Davon abgesehen kann aus den von der Anmelderin vorgetragenen und beleg- ten Fakten zu Dauer und Umfang der Benutzung ihrer Gesichtspfleglinie „NIVEA VISAGE“, insbesondere den damit in Deutschland erzielten Umsätzen, dem von diesen Produkten gehaltenen Marktanteil und der dafür getätigten Werbeaufwendungen in den Jahren 1993 bis 2003, die Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke in den relevanten Verkehrskreisen nicht schlüssig hergeleitet werden. Denn die insoweit ausschließlich in der oben beschriebe- nen kombinierten Form „NIVEA VISAGE“ erfolgte Benutzung läßt allenfalls auf die Verkehrsdurchsetzung dieser Gesamtkombination schließen, nicht aber auch auf eine Verkehrsdurchsetzung des darin enthaltenen Bestandteils „VISAGE“ in Alleinstellung (vgl hierzu Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdn 467; von Schultz, Kommentar zum Markenrecht, § 8 Rdn 139; Ingerl/Rohnke, aaO, § 8 Rdn 326). Eine solche Schlußfolgerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Bestandteil die Gesamtkombination eindeutig beherrscht und die übrigen Be- standteile in einer Weise zurücktreten, daß durch sie der kennzeichnende Cha- rakter der kombinierten Kennzeichnung nicht mehr beeinflußt wird (vgl BGH GRUR 2004, 331, 332 „Westie-Kopf“; Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdn 467). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. So kann nicht davon ausgegangen werden, daß die beteiligten Verkehrskreise ge- rade in der von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Angabe „VISAGE“ den markenmäßigen Schwerpunkt der benutzen Kombination „NIVEA VISAGE“ sehen und der nicht nur kennzeichnungskräftigen, sondern sogar be- kannten Marke „NIVEA“ daneben keine wesentlich herkunftshinweisende Be- - 23 - deutung beimessen (vgl hierzu auch BGH GRUR aaO „Farbige Arzneimittel- kapsel“). Die Beschwerde der Anmelderin mußte aus den dargelegten Gründen erfolglos bleiben. Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen zu entscheidender Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbil- dung des Rechts zu. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb