Beschluss
30 W (pat) 15/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 15/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 395 14 961.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar- kenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts vom 11. Juni 1996 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Marke C-4 alloy ist am 6. April 1995 beim Deutschen Patentamt zur Eintra- gung in das Markenregister angemeldet worden. Sie war zunächst für eine Fülle von Waren der Klassen 6, 7 und 9 bestimmt, unter ihnen "unedle Metalle und de- ren Legierungen". Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung zu- rückgewiesen, weil die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination für die be- anspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Sachangabe sei. Die hiergegen eingelegt Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen, weil die Anmeldung jeglicher Un- terscheidungskraft entbehre (26 W (pat) 6/99). Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat der Bundesgerichts- hof diesen Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Auf der Grund- lage des im Rechtsbeschwerdeverfahren auf "Nickellegierungen, roh oder teil- weise bearbeitet, insbesondere in Form von Pulvern, Stangen, Drähten (nicht für elektrische Zwecke), Blechen, Platten, und Rohren" eingeschränkten Warenver- zeichnisses ist in den Entscheidungsgründen sinngemäß ausgeführt: - 3 - Die Annahme, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der angemeldeten Bezeichnung könne kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschrei- bender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die Verneinung der Unterschei- dungskraft könne auch nicht damit begründet werden, dass der angesprochene Fachverkehr wegen der beschreibenden Verwendungen von Buchstaben und Zahlen auf dem einschlägigen Warengebiet auch bei der angemeldeten Marke einen beschreibenden Inhalt vermute. Eine solche Schlussfolgerung möge im Einzelfall gerechtfertigt sein, müsse jedoch durch besondere tatsächliche Umstände begründet werden, etwa damit, dass die fragliche Bezeichnung in einer Weise gebildet sei, die den Bezeichnungsgewohnheiten für beschreibende Angaben auf dem betreffenden Warengebiet entspreche, denn zumindest davon habe der Fachverkehr Kenntnis. Feststellungen dieser Art seien nicht getroffen. Es sei insbesondere nicht geprüft, ob die angemeldete Bezeichnung irgendwelche Ähnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit Bezeichnungssystemen aus einschlägigen DIN-Normen aufweise. Die vorgelegten Materialien ließen einen derartigen Schluss auch nicht zu. Die Annahme, der Fachverkehr werde bei der angemeldeten Marke einen beschreibenden Inhalt unterstellen, stehe demzufolge nicht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs I ZB 017/99 vom 14. März 2002 Bezug genommen. Die Anmelderin hält die Marke C-4 alloy mit näheren Ausführungen für schutzfä- hig. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. - 4 - II. Die Beschwerde ist begründet. Mit den insoweit durchgeführten Ermittlungen hat der Senat nicht mit ausreichen- der Sicherheit feststellen können, dass vom Bundesgerichtshof genannte Um- stände vorliegen, die Anlaß zu der Annahme geben könnten, die Buchstaben- Zahlen-Kombination C-4 alloy in ihrer vollständigen angemeldeten Form sei eine beschreibende Sachangabe. In der vorausgegangenen Entscheidung des BPatG hatte der Senat zu den Be- zeichnungsgewohnheiten bereits verschiedene Feststellungen zur Bedeutung ein- zelner Großbuchstaben und nachgestellter Ziffern getroffen. Diese Feststellungen rechtfertigen es nach der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs, an die der er- kennende Senat gebunden ist, nicht, dem Zeichen Unterscheidungskraft abzu- sprechen. Es kommt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs insbeson- dere darauf an, ob Ähnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit den aus den DIN-Normen für Legierungen entnehmbaren Bezeichnungssystemen beste- hen. Das ist wohl so zu verstehen, dass dann, wenn für die konkrete Buchstaben- /Zahlenkombination keine beschreibende Bedeutung belegt werden kann, dem Zeichen Unterscheidungskraft nur dann mangelt, wenn sich das Zeichen zwanglos in eine bereits existierende, beschreibend verwendete Bezeichnungsreihe einord- nen lässt. Solche Feststellungen hat der Senat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht treffen können. Mit den für Nickellegierungen in den sie betreffenden DIN- Normen angeführten Kurzbezeichnungen bestehen keine ausreichenden struktu- rellen Ähnlichkeiten. Nach Friedrich, Tabellenbuch Metall- und Maschinentechnik, bestehen die dort angeführten Kurznamen (nach DIN) jeweils aus Ni (offensicht- lich für Nickel) und dem entsprechenden weiteren Kürzel der zusätzlichen Metalle (z. B. Cr, Ma, Fe etc) und gegebenenfalls einer dem Metallanteil voran- oder auch - 5 - nachgestellten kleineren oder auch größeren Zahl. Das hier maßgebende Zeichen würde sich in diese Tabelle nicht einreihen lassen, ohne dass dies auffiele. Internetrecherchen führten für die hier maßgebenden Waren nur zu auf die An- melderin zurückführenden Verwendungen des Zeichens, denen auch kein be- schreibender Sinn zugrunde liegt, so dass von einer kennzeichnenden Verwen- dung auszugehen ist. Im Verfahren 30 W (pat) 16/04 hat die Anmelderin umfangreiches Material zu den Bezeichnungen von Nickellegierungen vorgelegt. Daraus lässt sich keine einheitli- che Linie für Bezeichnungen erkennen, insbesondere nicht, dass auch mehrere Mitbewerber der Anmelderin Nickellegierungen mit Zeichen benennen, die aus der Kombination der Großbuchstaben B, C, D oder HR und einer anschließenden ein- stelligen oder dreistelligen Zahl bestehen. Soweit ersichtlich lassen die Drittbe- zeichnungen kein bestimmtes System erkennen, sondern wirken ebenso wie die von der Anmelderin gewählten Buchstaben-/Zahlenkombinationen eher willkürlich. Die Anmelderin hat auch belegt, dass zahlreiche ähnlich gebildete Zeichen als Marken eingetragen sind, so dass für den hier maßgebenden, recht einge- schränkten Fachverkehr es durchaus nahe liegt, dass er bei Begegnung mit dem Zeichen an eine Marke denkt und nicht an eine übliche (beschreibende) Kurzbe- zeichnung einer Nickellegierung, die ihm lediglich noch nicht bekannt ist. Der Senat hat davon abgesehen, zur Frage der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem Gebiet der Nickellegierungen eine Stellungnahme eines Fachverbandes oder ein Gutachten einzuholen. Stellungnahmen eines Fachverbandes erscheinen hier wenig hilfreich, weil dem Verband als solchem nach den Erfahrungen des Senats die eigene Sachkunde fehlt und er in aller Regel nur Befragungen der Verbands- mitglieder durchführt und zusammengestellt. Diese Auskünfte können somit die erforderliche Neutralität nur gewährleisten, wenn es um Fragen geht, die alle Mit- glieder betreffen, nicht aber, wenn es um Fragen geht, die unmittelbar den Wett- bewerb zwischen einzelnen Mitgliedern betreffen. - 6 - Eine Beweiserhebung durch Einholen eines Gutachten eines freien Sachverstän- digen ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht veranlasst, zumal die Kosten eines Gutachtens die Staatskasse tragen müsste (vgl für den ähnlich gelagerten Fall des Sachverständigen im Patenterteilungsverfahren: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 6. Aufl, § 80 Rdn 45 "Sachverständiger"). Die möglichen Interessen der hier maßgebenden Verkehrskreise, die auf die Hersteller und Verwender von Nickelle- gierungen, also im wesentlichen auf Mitbewerber der Anmelderin beschränkt sind, sollten jedoch kostenmäßig nicht zu Lasten der Staatskasse und damit der Allge- meinheit berücksichtigt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern einem Sachverständigen von vornherein wesentlich andere Erkenntnisquellen zur Verfü- gung stehen könnten. Bezüglich der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem hier maßgebenden Gebiet lagen die Kurzbezeichnungen der DIN, auf die der Bundes- gerichtshof in erster Linie abstellt, dem Senat vor. Die sonstigen Bezeichnungen ließen sich über das Internet ebenfalls recherchieren. Bezeichnungen, die nicht auch im Internet erscheinen, dürften kaum als allgemein üblich einzustufen sein. Wie der Bundesgerichtshof stets betont, ist das Eintragungsverfahren auch nicht geeignet, sämtlichen Behinderungsgefahren bereits in diesem Stadium zu begeg- nen. Soweit deshalb dem Senat bei der Entscheidung wesentliche Umstände ver- borgen geblieben sein sollten, und sich die Interessen der Mitbewerber auch nicht durch strenge Anforderungen an den markenrechtlichen Gebrauch und eine sach- gerechte Anwendung des Begriffs der Verwechslungsgefahr ausreichend von de- nen der Anmelderin abgrenzen lassen, bleibt den Mitbewerbern gegebenenfalls noch die Möglichkeit der Löschungsklage. - 7 - Der Eintragung entgegenstehende Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 Mar- kenG wie auch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind damit nicht feststellbar. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu