Beschluss
30 W (pat) 14/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 14/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 395 14 959.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar- kenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts vom 11. Juni 1996 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Marke HR-120 ist am 6. April 1995 beim Deutschen Patentamt zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Sie war zunächst für eine Fülle von Waren der Klassen 6, 7 und 9 bestimmt, unter ihnen "unedle Metalle und deren Legierungen". Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts hat die Eintragung ver- sagt, weil die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination für die beanspru- chten Waren eine unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unter- scheidungskräftige Sachangabe sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen, weil die Anmeldung jeglicher Unter- scheidungskraft entbehre (26 W (pat) 4/99). Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat der Bundesgerichts- hof diesen Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Auf der Grund- lage des im Rechtsbeschwerdeverfahren auf "Nickel-Eisenlegierungen, roh oder teilweise bearbeitet, insbesondere in Form von Pulvern, Stangen, Drähten (nicht für elektrische Zwecke), Blechen, Platten, und Rohren" eingeschränkten Waren- verzeichnisses ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt: - 3 - Die Annahme, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Buchstaben- und Ziffernfolge HR-120 könne kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender be- schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die Verneinung der Unterschei- dungskraft könne auch nicht damit begründet werden, dass der angesprochene Fachverkehr wegen der beschreibenden Verwendungen von Buchstaben und Zahlen auf dem einschlägigen Warengebiet auch bei der angemeldeten Marke einen beschreibenden Inhalt vermute. Eine solche Schlußfolgerung möge im Ein- zelfall gerechtfertigt sein, müsse jedoch durch besondere tatsächliche Umstände begründet werden, etwa damit, dass die fragliche Bezeichnung in einer Weise gebildet sei, die den Bezeichnungsgewohnheiten für beschreibende Angaben auf dem betreffenden Warengebiet entspreche, denn zumindest davon habe der Fachverkehr Kenntnis. Feststellungen dieser Art seien nicht getroffen. Es sei ins- besondere nicht geprüft, ob die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination irgendwelche Ähnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit Bezeichnungs- systemen aus einschlägigen DIN-Normen aufweise. Die vorgelegten Materialien ließen einen derartigen Schluss auch nicht zu. Die Annahme, der Fachverkehr werde bei der angemeldeten Marke einen beschreibenden Inhalt unterstellen, stehe demzufolge nicht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Hin- sichtlich der näheren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs I ZB 014/99 vom 14. März 2002 Bezug ge- nommen. Die Anmelderin hält die Marke HR-120 mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. - 4 - II. Die Beschwerde ist begründet. Mit den insoweit durchgeführten Ermittlungen hat der Senat nicht mit ausreichen- der Sicherheit feststellen können, dass vom Bundesgerichtshof genannte Um- stände vorliegen, die Anlaß zu der Annahme geben könnten, die Buchstaben-Zah- len-Kombination HR-120 in ihrer vollständigen angemeldeten Form sei eine be- schreibende Sachangabe. In der vorausgegangenen Entscheidung des BPatG hatte der Senat zu den Be- zeichnungsgewohnheiten bereits verschiedene Feststellungen zur Bedeutung ein- zelner Großbuchstaben und nachgestellter Ziffern getroffen. Diese Feststellungen rechtfertigen es nach der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs, an die der er- kennende Senat gebunden ist, nicht, dem Zeichen Unterscheidungskraft abzu- sprechen. Es kommt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs insbeson- dere darauf an, ob Ähnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit den aus den DIN-Normen für Legierungen entnehmbaren Bezeichnungssystemen beste- hen. Das ist wohl so zu verstehen, dass dann, wenn für die konkrete Buchstaben- /Zahlenkombination keine beschreibende Bedeutung belegt werden kann, dem Zeichen Unterscheidungskraft nur dann mangelt, wenn sich das Zeichen zwanglos in eine bereits existierende, beschreibend verwendete Bezeichnungsreihe einord- nen lässt. Solche Feststellungen hat der Senat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht treffen können. Mit den für Nickellegierungen in den sie betreffenden DIN- Normen angeführten Kurzbezeichnungen bestehen keine ausreichenden struk- turellen Ähnlichkeiten. Nach Friedrich, Tabellenbuch Metall- und Maschinentech- nik, bestehen die dort angeführten Kurznamen (nach DIN) jeweils aus Ni (offen- sichtlich für Nickel) und dem entsprechenden weiteren Kürzel der zusätzlichen Metalle (z.B. Cr, Ma, Fe etc) und gegebenenfalls einer dem Metallanteil voran- - 5 - oder auch nachgestellten kleineren oder auch größeren Zahl. Das hier maßge- bende Zeichen würde sich in diese Tabelle nicht einreihen lassen, ohne dass dies auffiele. Internetrecherchen führten für die hier maßgebenden Waren nur zu auf die Anmel- derin zurückführenden Verwendungen des Zeichens, denen auch kein beschrei- bender Sinn zugrunde liegt, so dass von einer kennzeichnenden Verwendung aus- zugehen ist. Im Verfahren 30 W (pat) 16/04 hat die Anmelderin umfangreiches Material zu den Bezeichnungen von Nickellegierungen vorgelegt. Daraus lässt sich keine einheit- liche Linie für Bezeichnungen erkennen, insbesondere nicht, dass auch mehrere Mitbewerber der Anmelderin Nickellegierungen mit Zeichen benennen, die aus der Kombination der Großbuchstaben B, C, D oder HR und einer anschließenden ein- stelligen oder dreistelligen Zahl bestehen. Soweit ersichtlich lassen die Drittbe- zeichnungen kein bestimmtes System erkennen, sondern wirken ebenso wie die von der Anmelderin gewählten Buchstaben-/Zahlenkombinationen eher willkürlich. Die Anmelderin hat auch belegt, dass zahlreiche ähnlich gebildete Zeichen als Marken eingetragen sind, so dass für den hier maßgebenden, recht einge- schränkten Fachverkehr es durchaus nahe liegt, dass er bei Begegnung mit dem Zeichen an eine Marke denkt und nicht an eine übliche (beschreibende) Kurzbe- zeichnung einer Nickellegierung, die ihm lediglich noch nicht bekannt ist. Der Senat hat davon abgesehen, zur Frage der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem Gebiet der Nickellegierungen eine Stellungnahme eines Fachverbandes oder ein Gutachten einzuholen. Stellungnahmen eines Fachverbandes erscheinen hier wenig hilfreich, weil dem Verband als solchem nach den Erfahrungen des Senats die eigene Sachkunde fehlt und er in aller Regel nur Befragungen der Verbands- mitglieder durchführt und zusammengestellt. Diese Auskünfte können somit die erforderliche Neutralität nur gewährleisten, wenn es um Fragen geht, die alle Mit- - 6 - glieder betreffen, nicht aber, wenn es um Fragen geht, die unmittelbar den Wett- bewerb zwischen einzelnen Mitgliedern betreffen. Eine Beweiserhebung durch Einholen eines Gutachten eines freien Sachverstän- digen ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht veranlasst, zumal die Kosten eines Gutachtens die Staatskasse tragen müsste (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall des Sachverständigen im Patenterteilungsverfahren: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 6. Aufl, § 80 Rdn 45 "Sachverständiger"). Die möglichen Interessen der hier maßgebenden Verkehrskreise, die auf die Hersteller und Verwender von Nickelle- gierungen, also im wesentlichen auf Mitbewerber der Anmelderin beschränkt sind, sollten jedoch kostenmäßig nicht zu Lasten der Staatskasse und damit der Allge- meinheit berücksichtigt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern einem Sachverständigen von vornherein wesentlich andere Erkenntnisquellen zur Verfü- gung stehen könnten. Bezüglich der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem hier maßgebenden Gebiet lagen die Kurzbezeichnungen der DIN, auf die der Bundes- gerichtshof in erster Linie abstellt, dem Senat vor. Die sonstigen Bezeichnungen ließen sich über das Internet ebenfalls recherchieren. Bezeichnungen, die nicht auch im Internet erscheinen, dürften kaum als allgemein üblich einzustufen sein. Wie der Bundesgerichtshof stets betont, ist das Eintragungsverfahren auch nicht geeignet, sämtlichen Behinderungsgefahren bereits in diesem Stadium zu begeg- nen. Soweit deshalb dem Senat bei der Entscheidung wesentliche Umstände ver- borgen geblieben sein sollten, und sich die Interessen der Mitbewerber auch nicht durch strenge Anforderungen an den markenrechtlichen Gebrauch und eine sach- gerechte Anwendung des Begriffs der Verwechslungsgefahr ausreichend von de- nen der Anmelderin abgrenzen lassen, bleibt den Mitbewerbern gegebenenfalls noch die Möglichkeit der Löschungsklage. - 7 - Der Eintragung entgegenstehende Schutzhindernisse nach § 8 Abs Nr 1 Mar- kenG wie auch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind damit nicht feststellbar. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu