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Beschluss

32 W (pat) 3/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 3/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 31 999.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Müllner und Kruppa am 24. November 2004 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 23. Mai 2001 für zahlreiche Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen zur Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts ange- meldete Wortfolge Rügen Radio hat die Markenstelle für Klasse 41 nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss vom 13. Dezember 2002 hinsichtlich folgender Dienstleistungen zurückgewiesen: Ausstrahlung von drahtgebundenen und drahtlosen Fernsehpro- grammen, Hörfunksendungen, Rundfunksendungen und Nachrich- tenübertragungen; elektronische Nachrichtenübermittlung; Funk- dienst; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Telekommuni- kations-Dienstleistungen, nämlich Verkehrsinformationsdienste; Übermittlung von Nachrichten; Information über Veranstaltungen; Musikdarbietungen; Rundfunkunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen. Die Ostseeinsel Rügen sei die größte Insel Deutschlands und habe über 78.000 Einwohner. Die angemeldete Marke bezeichne mithin Radio von der Insel Rügen und stelle damit für die zurückgewiesenen Dienstleistungen lediglich eine be- schreibende Sachangabe bezüglich deren Thematik, Bestimmung und geografi- scher Herkunft dar. Der angesprochene Verkehr werde diese Bedeutung sofort erkennen, weil die Leistungen einer Rundfunkanstalt ebenso bekannt seien wie Wortverbindungen von "Radio" mit einer geografischen Bezeichnung. Zum Lei- stungsumfang einer modernen Radiostation gehörten auch Telekommunikations- - 3 - dienstleistungen (unter Hinweis auf beigefügte Belege aus dem Internet). Die als Marke angemeldete Bezeichnung unterliege einem erheblichen Freihalteinteresse der Allgemeinheit, auch im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Verwendung; zu- dem fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Die Erinnerung des Anmelders hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 13. Oktober 2003 zurückgewiesen. Die Erinnerungsprüferin ist ebenfalls der Auffassung, dass die angemeldete Be- zeichnung nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er erstrebt die Aufhebung der Be- schlüsse der Markenstelle und die Eintragung der angemeldeten Marke auch für die versagten Dienstleistungen. Unter teilweiser Bezugnahme auf seine Ausführungen im patentamtlichen Verfah- ren vertritt er die Ansicht, die angemeldete Marke verfüge über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Es handele sich um eine betriebliche Her- kunftskennzeichnung, welche eine Abgrenzung der angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Mitbewerber ermögliche. Der Verkehr sei in der Lage, zwi- schen verschiedenen Rundfunkanbietern und deren Produkten allein aufgrund der Namensgebung zu unterscheiden. Ein im Zeitpunkt der Prüfung der Markenan- meldung tatsächlich vorhandenes, aktuelles Freihaltungsbedürfnis sei nicht aus- reichend belegt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der Insel Rügen weitere regionale Radiostationen errichtet würden. Im Übrigen würden die Interes- sen etwaiger Mitbewerber durch die Regelung des § 23 MarkenG ausreichend geschützt. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsakten verwiesen. - 4 - II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet, weil einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge das Schutzhinder- nis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste- hen, welche im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Be- stimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Erbringung der Dienstleistun- gen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können. Gerade in der Zusammenfassung der beiden Einzelwörter ergibt sich vorliegend für die von der Markenstelle versagten Dienstleistungen ein beschreibender Sinn- gehalt. In Verbindung mit einer geografischen Angabe wie Rügen bezeichnet das Wort Radio nämlich nicht den Radioapparat, d.h. das Empfangsgerät für Rund- funksendungen, sondern den Sender bzw. Veranstalter von Rundfunksendungen (Hörfunk ebenso wie Fernsehen), und zwar unabhängig davon, ob dieser nun als öffentlich-rechtliche Anstalt verfasst oder privatrechtlich organisiert ist. Dass es im In- und Ausland derart benannte, vergleichbare Rundfunksender gibt, hat die Mar- kenstelle anhand von Internetseiten ausreichend belegt; der Anmelder will dies wohl auch nicht in Abrede stellen. Insoweit ist auch nicht maßgeblich, ob die geo- grafische Bezeichnung dem Wort Radio vor- oder nachgestellt ist. Rügen Radio bezeichnet deshalb einen Rundfunksender, der auf dieser Insel angesiedelt ist und/oder ein Programm ausstrahlt, welches - zumindest hinsichtlich seines Infor- mationsteils - vorwiegend für die Bewohner und Gäste dieser Insel von Interesse ist. Dass es einen so bezeichneten Sender auf bzw. für Rügen geben könnte, liegt im Zuge der Regionalisierung und Privatisierung des Rundfunkwesens keineswegs fern. Rügen ist eine - für deutsche Verhältnisse - große Insel mit keiner unbe- trächtlichen Zahl von ständigen Bewohnern; darüber hinaus stellt diese Insel aber auch ein bedeutendes Ferien- und Erholungsgebiet dar, das von Besuchern aus - 5 - ganz Deutschland und darüber hinaus aufgesucht wird. Angesichts der Größe und der Bedeutung dieser Insel als Erholungsgebiet und Urlaubsziel kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass mehr als ein Interessent an der Ausstrahlung von Rundfunksendungen mit einem entsprechenden regionalen Schwerpunkt vorhanden ist. Die als solche zweifelsfrei vorhandene Eignung der angemeldeten Wortfolge, in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen deren Art, Bestimmung und geografische Verbreitung zu beschreiben, kann nicht unter Hinweis auf eine angeblich fehlende Konkurrenzsituation verneint werden. Das der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugrunde liegende Allgemeinin- teresse an der Freihaltung einer solchen Bezeichnung besteht unabhängig davon, ob aktuell Mitbewerber des Anmelders vorhanden sind. Denn es kann - wie aus- geführt - nicht ausgeschlossen werden, dass solche in Zukunft in Erscheinung treten werden. Die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG, auf die sich der Anmelder bezogen hat, ist nicht geeignet, ein vorhandenes Eintragungshindernis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu relativieren (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Der Regelungsgehalt beider Bestimmungen ist nämlich ein unterschiedlicher. Schutz- zweck des Eintragungsverbots nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es, bereits im Registerverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen bei beschreibenden Angaben zu verhindern. § 23 Nr. 2 MarkenG stellt demgegenüber eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber bei der Verwendung derartiger beschreibender Anga- ben dar. Die negativen Folgen einer etwaigen Fehleintragung sollen abgemildert werden, die Regelung stellt aber keine Rechtfertigung dafür dar, die gebotene gründliche und umfassende Prüfung der Schutzhindernisse im Registrierungsver- fahren zu beschränken (vgl. Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdn. 246). Der Senat sieht auch keine Möglichkeiten, hinsichtlich der streitbefangenen Dienstleistungen weiter zu differenzieren. Denn die Grenzen zwischen der Aus- strahlung herkömmlicher Rundfunk- und Fernsehprogramme und sonstiger Infor- mationsübermittlung, z.B. auf elektronischem Wege, sind fließend. - 6 - Ob einer Eintragung der angemeldeten Marke zusätzlich auch das Schutzhinder- nis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen steht, kann dahingestellt bleiben. Auf Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG hat der Anmelder sein Eintragungsbegehren nicht gestützt. Viereck Müllner Kruppa Hu