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Beschluss

29 W (pat) 45/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 45/04 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 49 330.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Fink und der Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-Huber - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke SmartFinder soll für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeich- nung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; Maschinenlesbare Datenauf- zeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechani- ken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsge- räte und Computer; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/ oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bü- roartikel (ausgenommen Möbel); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; - 3 - Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen; Klasse 38: Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbeson- dere Funk und Fernsehen; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermie- tung von Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenban- ken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nach- richten und Informationen; Vermietung von Datenver- arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektie- rung und Planung von Einrichtungen für die Telekom- munikation in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 beanstandet und mit Beschluß vom 18. Dezember 2003 (Bl. 21 ff. d. Amtsakten) teilweise zurückgewiesen. Das Zeichen sei schutzfähig für die Waren "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)" und hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen wegen bestehender Eintra- gungshindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückzuweisen. Die lexikalisch nicht nachweisbare Wortkombination SmartFinder verstehe der angesprochene Verkehrskreis nur als beschreibende Angabe im Sinne eines "in- telligenten Finders". Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort "Fin- der" komme auch in der deutschen Sprache in dieser Bedeutung, wie "der ehrliche Finder …" vor und sei den Worten "Scout" und "Navigator" vergleichbar. "Smart" - 4 - stehe demgegenüber für "gerätetechnische Intelligenz" und bedeute in der Zu- sammensetzung mit "Finder" in Bezug auf die Waren der Klasse 9 lediglich, dass diese Geräte mit technischer Intelligenz funktionierten. Im Bereich der Dienstlei- stungen komme dem angemeldeten Zeichen nur die beschreibende Angabe zu, intelligente Suchvorgänge zu ermöglichen. Mit Ausnahme der in Klasse 16 ange- meldeten Waren sei das Zeichen daher schutzunfähig. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 23. Januar 2004 (Bl. 5ff. d.A.) trägt die Anmelderin vor, dass SmartFinder eine Wortneuschöpfung sei, die vom Verkehr als Phantasiebegriff verstanden werde. Es gebe zwar das deutsche Wort "finden", nicht aber "Finder". Der deutschsprachige Verbraucher könne deshalb das Verb und das Substantiv nicht unmittelbar in Beziehung setzen und werde die Kombination daher höchst ungewöhnlich finden. Bereits darin sei das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft zu sehen. Die Wortverbindung SmartFinder könne nicht als normale, sprachübliche Ausdrucksweise aufgefasst werden, sei daher nicht beschreibend und unterliege damit auch keinem Freihaltebedürfnis. Die Anmelderin beantragt daher (Bl. 5 d.A.), den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Dezember 2003 aufzuheben und der Markenanmeldung "SmartFinder" in vollem Umfang Schutz zu gewähren. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolglos. Der Eintragung des ange- meldeten Zeichens steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei- dungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, außerdem liegt ein Freihal- tebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an dem Begriff SmartFinder vor. - 5 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153/1154 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge- hen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073/1074,1075 – BONUS II). Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent- sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153/1154 – antiKALK; BGH WRP 2001, 1082/1083 – markt- frisch; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 – LOOK, BGH WRP 2002, 1073/1074,1075 – BONUS II). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver- kehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durch- schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau- chers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187/190 Rn. 41 – Linde, Winward und Rado; EuGH MarkenR 2004, 116/120 Rdn. 50 – Waschmittelflasche). 1.1. Das aus der englischen Sprache kommende Wort "Smart" hat in der deut- schen Sprache die Bedeutung "hübsch, elegant, clever, gewitzt, geschäftstüchtig" (Wahrig, Universalwörterbuch, 2002; Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001 [CD-ROM]). Durch eine Sinnänderung im technischen Bereich kenn- - 6 - zeichnet es dort nicht mehr nur die gewinnende Äußerlichkeit, sondern bedeutet Verknüpfung und Integration und wird als Hinweis auf gerätetechnische Intelligenz verwendet (Loskant, Das neue Trendwörter Lexikon, 1998, Stichwort: "Smart…"; BPatG GRUR 2003, 157 - Smartweb m.w.N.). 1.2. "Finder" ist verzeichnet als Substantiv zum Verb "finden", also derjenige, der etwas zufällig entdeckt hat (Wahrig, a.a.O.). Mit gleicher Bedeutung wird es im englischen Sprachgebrauch verwendet (Pons, Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2007, S. 320). Insgesamt ergibt sich daher für breite Verkehrskreise leicht erfassbar bei der Wortkombination Smartfinder der Begriffsinhalt für eine "intelligente Suchhilfe", d.h. ein Gerät, das als elektronischer Finder mit gerätetechnischer Intelligenz funk- tioniert, oder Dienstleistungen aus dem Bereich der Datenverarbeitung und Tele- kommunikation, die - online - intelligente Suchvorgänge zu jedem beliebigen Thema, u.a. zum Finanz- o. Immobilienwesen ermöglichen. 1.3. Die Recherche hat insoweit die unterschiedlichsten Themengebiete aufge- zeigt, auf denen ein Smartfinder derartige intelligente Hilfestellungen leistet, z.B. bei der Suche nach geeigneten Telefontarifen, wo der Smartfinder als besonderes "Zuckerl"(www.futurebytes.at/news/news_20010814_infocenter.html) beschrieben wird, weil er "von allen Seiten aus stets einen direkten Zugriff auf die wichtigsten Datenkomplexe des InfoCenters Tarife" erlaube. Weiterhin ist der Smartfinder als Softwareprodukt die "Video-Archiv-Lösung für Film, Tourismus, Werbung und Un- ternehmen aus der Wirtschaft" (www.ivs.tv/smartproducts.htm). Die Firma K… bietet in der "Smart"-Produktserie" nützliche und innovative Module für die Website, und zwar den Smartfinder als "Suchmodul" für Begriffe auf allen Seiten und Dokumenten (www.keyseven.de). Es gibt weiterhin den Smartfinder, der gün- stigere Parkplätze unter 3 Meter für das Kraftfahrzeug "Smart" sucht (www.smart- forum.de). Windows kennt die Startseite "smartfinder.us" und ruft diese zum Ärger der Kunden immer wieder auf (www.trojaner-board.de/showthread.php?t=8134). - 7 - 1.4. Die Wortverbindung mit "smart" ist entgegen der Auffassung der Anmelde- rin daher allgemein bekannt und sprachüblich. Sie steht damit in einer Reihe mit anderen Bezeichnungen wie z.B. Smart Card. Dieses Wort ist inzwischen ein ge- läufiger Begriff für Plastikkarten, die mit einem Chip ausgestattet sind, und Funk- tionen von Personalausweis und Kreditkarte verbinden oder aber auch als Club-, Telefon- und Versicherungskarten Verwendung finden (Loskant, Das neue Trend- wörter Lexikon, 1998, Stichwort: "Smart…, Smart Card"). Auch Smart Clothes sind bekannt als mit eingepassten Computerteilen versehene Kleidungsstücke, die mit Sensoren die Außen- bzw. Innentemperatur abgleichen (a.a.O.). Eine sprachübliche Zusammensetzung mit "Finder" ist z.B. der "pathfinder", der im Internet bei der Suche nach unterschiedlichen Pfaden hilft. 1.5. In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts finden sich weitere mit "smart" zusammengesetzte Zeichen, die nicht eingetragen wurden, weil sie jeweils beschreibend waren, so z.B. SmartAssist für Klasse 9 (BPatG 30 W (pat) 271/97), SmartATM (BPatG 30 W (pat) 111/98), SmartBox (Klasse 38; BPatG 29 W (pat) 63/00), smartbuilding.de (Klassen 42, 16, 36; BPatG 25 W (pat) 167/01), SMARTCLOCK (BPatG 24 W (pat) 69/96), SmartConnect (Klasse 38; BPatG 29 W (pat) 131/03), SmartDrive (Klassen 9, 16, 42; HABM R0637/01-4), SMART- DRIVE (Klassen 7, 9, 12; HABM R0688/03-1), SmartEther (Klasse 9; BPatG 30 W (pat) 113/98), Smart Shopper (Klassen 9, 35, 42; BPatG 30 W (pat) 132/02), SMARTNET (BPatG 33 W (pat) 152/99), Smartweb (Klasse 38; BPatG 29 W (pat) 80/02) usw.. Ausgehend hiervon handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "Smart- Finder" um eine naheliegende, den zahlreichen bereits gebräuchlichen Fachaus- drücken mit dem Bestandteil "smart" vergleichbare Wortkombination, die in ohne weiteres verständlicher Weise die "intelligente Suchhilfe" bezeichnet. 2. Aufgrund dieser Feststellungen ist SmartFinder insgesamt auch für die hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 42 lediglich eine im Vordergrund stehende Sachangabe einer Suchmaschine spezialisiert auf - 8 - die Dienstleistungen der beanspruchten Klassen, nicht aber ein Hinweis auf den Hersteller. 2.1. Der SmartFinder ist geeignet bei Finanzen und Immobilien, eine intelligente Suchhilfe nach den entsprechenden Begriffen zu bieten, z.B. um geeignete Geld- anlagen, Investitionsobjekte, Finanzierungslösungen o.ä. zu finden. 2.2. Ähnlich verhält es sich mit Werbung und Geschäftsführung in Klasse 35. Mithilfe des Smartfinders werden im Internet bestimmte Fenster geöffnet oder (Werbe-)Links angezeigt, die ein Feld für einen Suchbegriff anbieten, über den man zur beworbenen Firma kommt. Er kann aber auch das Medium sein, mit dem Werbung gemacht wird, und auf "intelligente Weise" individuelle Werbestrategien für den Kunden herausfinden. Bei Geschäftsführung ist es die Zweckbestimmung, nämlich das Auffinden intelligenter Strategien mittels gerätetechnischer Intelligenz. 2.3. Auch bezüglich der weiter beanspruchten Dienstleistungen im Bereich der Klasse 38 besteht keine Schutzfähigkeit. Angesichts des engen Sachzusammen- hangs zwischen den technischen Übertragungsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation und den übermittelten Inhalten wird der Verkehr das Zeichen auch insoweit nur als Hinweis auf eine Suchhilfe auffassen und nicht als Her- kunftshinweis. Das allgemein aufgeklärte Publikum im Sinne des europäischen Verbraucherleitbildes wird den SmartFinder z.B. als beschreibenden Hinweis auf eine Suchmaschine oder ein Internetportal verstehen, nicht aber einen Hersteller damit assoziieren. 2.4. Dasselbe gilt für das "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Com- putern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation". Auch hier reduziert sich die angemeldete Wortfolge auf eine verständliche Be- - 9 - schreibung des möglichen Inhalts der Dienstleistungen bzw. eine Beschreibung des Inhalts der Programme, die Gegenstand der Dienstleistung sein können, wie z.B. Programme für Suchmaschinen. 3. Das Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG liegt vor, wenn im Inter- esse der Mitbewerber der Monopolisierung des Zeichens entgegengetreten wer- den muß. Deshalb ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Be- zeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Aufgrund der fortschreitenden Technisierung aller Lebensbereiche und des ubi- quitären Einsatzes von technischer Geräteintelligenz, sowie der damit verbunde- nen Wortschöpfungen kann das angemeldete Zeichen ohne weiteres zu einer An- gabe über den Einsatzzweck und die Art weiterer Dienstleistungen dienen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beschreibende Verwendung des ein- zutragenden Zeichens im Zusammenhang mit allen beanspruchten Dienstleistun- gen noch erheblich an Bedeutung gewinnen wird (EuGH, GRURInt. 2004, 410 - BIOMILD; EuGH, GRUR 2003, 58 – Companyline). Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Hu