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Beschluss

4 W (pat) 26/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 26/03 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 27. Oktober 2004 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das deutsche Patent 100 43 284 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters Müllner als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Ing. Obermayer, der Richterin Schuster sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung und Dipl.-Phys. Dr. Zehendner für Recht erkannt: 1. Das deutsche Patent 100 43 284 wird für nichtig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 100 43 284 (Streitpatent), das am 2. September 2000 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Funkgerät. Es umfasst neun Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: Funkgerät (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzei- gevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzuneh- men, - 3 - dadurch gekennzeichnet, dass das Funkgerät (1) einen Nachrichtenindikator (15) aufweist, wobei der Eingang der Nach- richt durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer Signalisie- rung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist. Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen An- sprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich auf die ja- panische Offenlegungsschrift 10-164664 (Anlagen K23 bis K25) sowie auf EP 0 494 525 B1 (K31b) und DE 197 24 995 A1 (K31c); weiter macht sie eine offen- kundige Vorbenutzung durch ein Mobiltelefon der Firma S… mit der Typen- bezeichnung SCH-A2000 in Korea geltend und legt Veröffentlichungen zu einem Nokiacard-Phon 2.0 (K3 bis K10) vor. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 100 43 284 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fas- sung erhält Mobilfunktelefon (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigs- tens einer Kurznachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszu- stand einzunehmen, - 4 - dadurch gekennzeichnet, dass das Mobiltelefon (1) einen Nachrich- tenindikator (15) aufweist, wobei der Eingang der Kurznachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer optischen Signali- sierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält Mobilfunktelefon (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigs- tens einer Kurznachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszu- stand einzunehmen, dadurch gekennzeichnet, dass das Mobiltelefon (1) einen Nachrich- tenindikator (15) aufweist, wobei der Eingang der Kurznachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer optischen Signali- sierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist, und wobei nur ausgewählte Kurznachrichten angezeigt werden. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält. Mobilfunktelefon (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigs- tens einer Kurznachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen eingeschalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszu- stand einzunehmen, dadurch gekennzeichnet, dass das Mobiltelefon (1) einen Nachrich- tenindikator (15) aufweist, wobei der Eingang der Kurznachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer optischen Signali- - 5 - sierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16) signalisierbar ist, und wobei die Kurznachricht zur Benachrich- tigung als Bestandteil anderer Dienste genutzt wird. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten: 1. Mobiltelefon (1) mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Kurznachricht und mit einer Anzeigevorrichtung (16), wobei die Anzeigevorrichtung vorgesehen ist, wenigstens einen einge- schalteten und wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einzunehmen, dadurch gekennzeichnet, dass das Mobiltelefon (1) einen Nachrichtenindikator (15) aufweist, wobei der Eingang der Kurznachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer op- tischen Signalisierung unabhängig vom Betriebszustand der Anzei- gevorrichtung (16) signalisierbar ist, dass der Kurznachricht we- nigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet ist, dass das Mo- biltelefon (1) Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters aufweist , wobei die Signalisierung in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparameters vorgesehen ist und wobei nur ausge- wählte Kurznachrichten angezeigt werden. 2. Mobiltelefon (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass als Nachrichtenparameter die Anzahl der wenigstens einen einge- gangenen Kurznachricht und/oder der Typ der wenigstens einen eingegangenen Nachricht und/oder der Absender der wenigstens einen eingegangenen Nachricht vorgesehen ist. 3. Mobiltelefon (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass der Nachrichtenindikator (15) ein Aus- gabesignal bereitstellt und dass die Signalisierung durch wenigs- tens eine vorgegebene Intensität und/oder Intensitätsänderung des Ausgabesignals vorgesehen ist. - 6 - 4. Mobiltelefon (1) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der wenigstens einen Intensitätsänderung einem Vielfa- chen der Anzahl der wenigstens einen eingegangenen Nachricht entspricht. 5. Mobiltelefon (1) nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Ausgabesignal ein optisches Signal ist und dass die Sig- nalisierung durch eine vorgegebene Farbe und/oder Farbänderung des Ausgabesignals vorgesehen ist. 6. Mobiltelefon (1) nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Nachrichtenindikator (15) eine Leuchtdi- ode ist. 7. Mobiltelefon (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch den Nachrichtenindikator (15) mit- tels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist. 8. Mobiltelefon (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Betriebsinformation durch einen weiteren Nachrichtenindikator mittels einer weiteren Signalisierung signalisierbar ist. Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten, insbesondere bestreitet sie die angebliche offenkundige Vorbenutzung durch das Mobiltelefon S… in Korea und hält auch den druckschriftlichen Stand der Technik nicht für patent- schädlich. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, mit der der in §§ 22 Abs 1, 21, 3 Abs 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist be- gründet. 1. Das Streitpatent betrifft ein Funkgerät. Nach der Patentbeschreibung ist in Mo- bilfunksystemen nach dem Stand der Technik vorgesehen, dass Teilnehmer im Mobilfunknetz Kurznachrichten senden und empfangen können. Ein Beispiel für - 7 - einen solchen Kuznachrichtendienst ist danach der sogenannte SMS-Dienst (Short Message Service). Bei typischen Mobilfunktelefonen wird der Eingang einer solchen Kurznachricht dem Adressaten durch eine entsprechende Anzeige im Display des Telefons mitgeteilt. Die Aufgabe der Erfindung liegt darin, ein Funkge- rät bereitzustellen, bei dem der Eingang einer Nachricht auch dann auf einer An- zeigevorrichtung signalisierbar ist, wenn die Anzeigevorrichtung sich in einem be- stimmten Betriebszustand befindet, also beispielsweise ausgeschaltet ist. 2. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein 1. Funkgerät (1) 2. mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Nachricht 3. und mit einer Anzeigevorrichtung (16), 3.1 wobei die Anzeigevorrichtung wenigstens einen eingeschalteten Betriebszustand und 3.2 wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einnehmen kann. 4. Das Funkgerät weist einen Nachrichtenindikator (15) auf, 4.1 wobei der Eingang der Nachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer Signalisierung signalisierbar ist 4.2 unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16). - 8 - 3. Zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und die Patentansprüche 1 nach Hilfsan- trag 1 und Hilfsantrag 2 sind nicht rechtsbeständig. Der erteilte Anspruch 1 umfasst den Gegenstand des enger gefassten An- spruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Dieser Anspruch 1 umfasst den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, dieser Anspruch 1 wiederum den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist, wie unter 4. im einzelnen dargetan, nicht rechtsbeständig. 4. Zum Hilfsantrag 4 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beschreibt ein 1. Mobilfunktelefon (1) 2. mit einer Schnittstelle zum Empfang wenigstens einer Kurznachricht 3. und mit einer Anzeigevorrichtung (16), 3.1 wobei die Anzeigevorrichtung wenigstens einen eingeschalteten Betriebszustand und 3.2 wenigstens einen ausgeschalteten Betriebszustand einnehmen kann. 4. Das Mobilfunktelefon (1) weist einen Nachrichtenindikator (15) auf, 4.1 wobei der Eingang der Kurznachricht durch den Nachrichtenindikator (15) mittels einer optischen Signalisierung signalisierbar ist, 4.2 unabhängig vom Betriebszustand der Anzeigevorrichtung (16). - 9 - 5. Der Kurznachricht ist wenigstens ein Nachrichtenparameter zugeordnet. 6. Das Mobiltelefon (1) weist Mittel zur Auswertung des Nachrichtenparameters auf. 7. Die Signalisierung ist in Abhängigkeit der Auswertung des Nachrichtenparame- ters vorgesehen. 8. Es werden nur ausgewählte Kurznachrichten angezeigt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In naheliegender Weise ergab er sich am Anmeldetag aus dem Stand der Technik nach K23 (K24a). Als Fachmann gilt hier ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Entwickeln von Funkgeräten, namentlich Mobil- telefonen. Zu seinem Erfahrungsschatz zählt die Entgegenhaltung K23. Als Beleg für sein Fachwissen können zB K31b und K31c dienen. a) Aus K23 kennt er ein Mobilfunktelefon 1 mit einer Schnittstelle 121 zum Emp- fang wenigstens einer digitalen Nachricht, zB einer e-mail, (Fig 1 und 2; K24 (An- spruch 3)). Das bekannte Mobilfunktelefon besteht aus einem Gehäuseunterteil 3 und einem Gehäuseoberteil 5 mit einer Anzeigevorrichtung–Display 2 (Fig 2). Bei Nichtbenutzung können die beiden Teile 3 und 5 zusammengeklappt werden, so dass die Anzeigevorrichtung 2 verdeckt ist. Dieser zusammengeklappte Zu- stand wird von einem Detektor 210, 160 erkannt (Fig 1 und 2; K24a (Anspruch 1, 0013, 0016)). Das Mobilfunktelefon zeigt weiterhin einen Nachrichtenindikator in Form einer LED-Zustandsanzeige 4A, 4B, vermöge welcher der Eingang einer digitalen Nach- - 10 - richt bei zusammengeklapptem Zustand, aber nach wie vor empfangsbereitem Funkgerät signalisierbar und vom Benutzer wahrnehmbar ist. Hierzu ist die LED- Zustandsanzeige an einer solchen Stelle des Gerätes angebracht, wo sie für den Benutzer nicht nur im aufgeklappten, sondern auch im zusammengeklappten Zu- stand des Gerätes gut erkennbar ist (Fig 1 und 2; K24a (Anspruch 1, 0012, 0015, 0028)). Ein Datenempfangsruf, dh, der Empfang von an der Schnittstelle 121 eintreffen- den Text – oder Bilddaten, mithin digitalen Daten, wird von einem Detektor 133 erkannt, die digitale Nachricht in einem Speicher 141 abgelegt und die Tatsache, dass eine empfangene Nachricht vorliegt, bei eingeklappter Anzeigevorrichtung 2, 5 durch den Nachrichtenindikator 4A, 4B signalisiert (Fig 1, 2, 3d und 3e; K24a (Anspruch 3, 0016, 0020 bis 0023). Darüber hinaus erkennt der Fachmann aus der entgegengehaltenen Druckschrift , dass auch bei aufgeklappter Anzeigevorrichtung 2 die Signalisierung der empfan- genen Signaldaten durch den Nachrichtenindikator 4A, 4B erfolgt: unabhängig da- von, ob das empfangsbereite Gerät aufgeklappt oder zusammengeklappt ist, kann der Benutzer an der optischen Zustandsanzeige 4A, 4B, dem Nachrichtenindikator des bekannten, sog „Klapphandys“, den Eingang einer digitalen Nachricht wahr- nehmen. Der Anspruch 1 und der allgemeine Teil der Beschreibung (0009) der Entgegen- haltung unterscheiden zwischen mehreren, nämlich zwei Zustandsklassen: Emp- fangszustandsklassen und Gerätezustandsklassen. Zu diesen gehört beispiels- weise die Ladeanzeige (0019), zu jener zählen ein Gesprächsruf oder Datenemp- fangssignale (0020). In Verbindung mit diesen Zustandsklassen lehrt der An- spruch 1, für mindestens eine der Zustandsklassen die Art der Zustandsanzeige auf dem optischen Nachrichtenindikator zu verändern, je nachdem, ob das Gerät auf- oder zusammengeklappt ist. Wie diese Art der Zustandsanzeige für diese mindestens eine der Zustandsklassen dann mittels eines mehrfarbigen optischen Anzeigeteils – LED-Zustandsanzeige – vonstatten gehen kann, besagt der An- - 11 - spruch 2: Bei zusammengeklapptem Gerät muss der Anzeigeteil allein die Anzei- gefunktion wahrnehmen, bei aufgeklapptem Gerät erfolgt die Anzeige nur über das Display, oder aber – in einer zweiten Alternative – in Kombination zwischen Anzeigeteil und Display. Das kann aber nur bedeuten, dass der Fachmann nach dem Stand der Technik die freie Wahl hat, ob er bei aufgeklapptem Mobiltelefon die LED-Zustandsanzeige dergestalt ansteuert, dass die Zustandsanzeige allein auf dem Display 2 oder aber auch noch zusätzlich auf der Zustandsanzeige 4A, 4B, dem Nachrichtenindikator, erfolgt. Diese Sicht wird durch die in K23 dargestellte Ausführungsform (Fig 1 iVm K24a (0020) bis (0027)) nicht getrübt. Bei ihr handelt es sich um eine Ausführungsart des Mobilfunktelefons nach der im Anspruch 2 vorgeschlagenen ersten Alterna- tive. Wie die Beklagte unter Hinweis auf das Blockdiagramm der Fig 1 in der Sa- che zutreffend dargelegt hat, werden bei der in Rede stehenden Ausführungsform die Gerätezustände stets auf der Zustandsanzeige 4A, 4B signalisiert, die Emp- fangszustände bei zusammengeklapptem Gerät allein auf der Zustandsan- zeige 4A, 4B, bei aufgeklapptem Gerät allein auf dem Display 2. Dadurch ergibt sich zwar im aufgeklappten Zustand eine Kombination zwischen der Anzeige auf dem Display 2 und der Anzeige auf der Zustandsanzeige 4A, 4B. Es überzeugt aber nicht, wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, dass es sich dabei um eine Kombination handelt, wie sie der Anspruch 2 lehrt. Beim Ausführungsbeispiel wer- den die Anzeigefunktionen unterschiedlicher Zustandsklassen kombiniert, nämlich Gerätezustand und Empfangszustand. Bei der im Anspruch 2 angesprochenen Kombination hingegen handelt es sich um Anzeigekombinationen von Zustands- klassen, wie sie im Anspruch 1 näher bezeichnet sind. Das ist mindestens eine der Zustandsklassen, deren Zustandsanzeige sich abhängig davon ändern soll, ob das Gerät auf- oder zusammengeklappt ist: Beim Ausführungsbeispiel allein die Empfangszustandsklassen! Nicht jedoch die Gerätezustandsklassen! Die Kombi- nation dieser beiden Zustandsklassen im Ausführungsbeispiel hat im Hinblick auf den Anspruch 2 keinerlei Bedeutung. Die Ausführungsform nach K23 engt die - 12 - Lehre nach dem Anspruch 1 und nach dem Anspruch 2 nicht ein: Der Fachmann kann auch die zweite der im Anspruch 2 enthaltenen Alternativen als Ausgestal- tung für das Mobilfunktelefon wählen. Sollten, wozu allerdings K23 keinen Anlaß gibt, wider Erwarten Zweifel an der Er- mittelung des Offenbarungsgehalts der Druckschrift aufscheinen, so steigert sich gleichwohl die Gewissheit, das in K23 Offenbarte richtig erkannt zu haben, voll- ends noch dann, wenn der Fachmann seinen Blick einer weiteren möglichen Aus- gestaltung zuwendet. Die Lehre des Anspruchs 1 der Entgegenhaltung verlangt, dass mindestens eine der Zustandsklassen die Art der Zustandsanzeige 4A, 4B abhängig davon verändert, ob das Gerät auf- oder zugeklappt ist. Dies ist erfüllt, wenn man nicht nur die Empfangszustände, sondern auch die Gerätezustände dieser Vorschrift unterwirft. Wählt man dann für die Zustandsanzeige entspre- chend der in K23 dargestellten Ausführungsform die erste der im Anspruch 2 ent- haltenen Alternativen, so tritt eine Kombination von Zustandsanzeige und Display selbst zwischen Gerätezustandsklassen und Empfangszustandsklassen nicht auf: Bei zusammengeklapptem Gerät werden die Gerätezustände und auch die Emp- fangszustände nur auf dem Anzeigeteil 4A, 4B signalisiert, bei aufgeklapptem Ge- rät nur auf dem Display 2. Will der Fachmann nach der zweiten Alternative verfah- ren, so sorgt er dafür, dass bei aufgeklapptem Gerät in Kombination hierzu auch noch eine Signalisierung auf dem Anzeigeteil 4A, 4B stattfindet. b) Die übrigen Maßnahmen liegen im Bereich fachmännischen Handelns. Um möglichst wenig Strom zu verbrauchen, wird der Fachmann darauf achten, dass die Anzeigevorrichtung bei zusammengeklapptem, empfangsbereitem Mobilfunk- telefon abschaltet, zumal ein verdecktes Display dem Benutzer ohnehin nichts bringt. Dass neben e-mails auch eine Kurznachricht (SMS) zu digitalen Daten zählt, ist dem Fachmann gegenwärtig. c) Nur ausgewählte Kurznachrichten anzuzeigen, ist keine Frage erfinderischer Tätigkeit, sondern hängt allein vom Wunsch des Benutzers ab. Wie K31b belegt, will der Benutzer eines Mobilfunktelefons auswählen, ob er einen Anruf entgegen- - 13 - nimmt oder nicht (Sp 1 Abs 2 und 3). Er will bestimmte Rufnummern vorgeben und auch bestimmen, was geschehen soll, wenn eine dieser Nummern als Absender- rufnummer von seinem Mobilfunktelefon empfangen wird (Anspruch 1). Zu einer Anweisung, was dann zu geschehen hat, zählt ua, nur ganz bestimmte Nummern anzuzeigen. Dieser Wunsch besteht auch für die Anzeige von Kurznachrichten. Um diesem Verlangen Genüge zu tun, sorgt der Fachmann dafür, dass das Mo- bilfunktelefon die der Kurznachricht als Nachrichtenparameter zugeordnete Ab- senderrufnummer daraufhin untersucht, ob sie zu den vom Benutzer ausgewähl- ten Rufnummern zählt und dass es abhängig von dieser Auswertung eine Anzeige der Kurznachricht durchführt oder nicht. 5. Zum Hilfsantrag 3 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gleichfalls nicht rechtsbeständig. Er umfasst die Merkmale 1. bis 4.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4. Dass ein Mobilfunk- telefon mit den Merkmalen 1. bis 4.2 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht, folgt aus dem oben unter a) und b) Gesagten. An der fehlenden Patentfähigkeit ändert auch die Maßnahme nichts, wonach die noch hinzutretende Kurznachricht zur Benachrichtigung als Bestandteil anderer Dienste genutzt wird. Dies war, wie die Entgegenhaltung K31c anhand des in ihr abgehandelten Standes der Technik belegt, dem Fachmann am Anmeldetag bei Mobilfunktelefonen geläufig (Sp 1 Z 22 bis 38). - 14 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Müllner Obermayer Schuster Dr. Hartung Dr. Zehendner Pr