Beschluss
25 W (pat) 31/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 31/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 55 929.5 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatent gerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Merzbach - -2 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Bezeichnung klickInfo ist am 20. September 2001 für die Waren und Dienstleistungen „Software; Datenträger jeder Art, insbesondere mit Telekom- munikationsteilnehmer- und Webadr essenverzeichnissen; Bild- träger, Tonträger (CD-ROM);Bücher, Verzeichnisse, insbesondere mit Telekommunikationsteilnehmer- und W ebadressen; Werbung, insbesondere in Telekommuni kationsteilnehmer- und Webadres- senverzeichnissen jeder Form; Te lekommunikation; Erstellen v on Programmen für die Datenv erarbeitung; Datenverarbeitung; Informationsdienstleistungen, nämlich das Sammeln, Aufbereiten und Zurverfügungstellen von Informationen zu und/oder für natürliche sowie juristische Pe rsonen, insbesondere in Form von Telekommunikationsteilnehmer- und Webadressenverzeichnissen, auf elektronischen Datenträgern, in Computernetzen, im Internet oder mittels Telekommunikation“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nac h Beanstandung wegen fehlender Eintragungsfähigkeit hat di e Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts mit B eschluß vom 3. Dezember 2002 durch - -3 eine Beamtin des höheren Diens tes die Anmeldung z um Teil, nämlich für die Wa- ren und Dienstleistungen „Software; Datenträger jeder Ar t, insbesondere mit Telekommu- nikationsteilnehmer- und Webadr essenverzeichnissen; Bildträger, Tonträger (CD-ROM); Telekomm unikation; Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeit ung; Datenverarbeitung; Informa- tionsdienstleistungen, nämlich das Sammeln, Aufbereiten und Zurverfügungstellen von Informationen zu und/oder für natürliche sowie juristische Personen, ins besondere in Form von Tele- kommunikationsteilnehmer- und Webad ressenverzeichnissen, auf elektronischen Datenträgern, in Computernetzen, im Internet oder mittels Telekommunikation“ wegen fehlender Unterschei dungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückge- wiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 30. Dezember 2002 mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle vom 3. Dezember 2002 aufzuhe- ben und die Marke auch insoweit einzutragen. Zur Begründung führt die Anmelderin aus , die Bezeichnung „klickInfo“ sei kein stehender Begriff mit einem festumriss enen Bedeutungsgehalt, dem die notwen- dige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Es bleibe daher un- klar, welche konkreten Waren bzw Di enstleistungen mit der fraglichen Bezeich- nung beschrieben werden könnten. Vielmehr stelle die angemeldete Marke eine willkürliche Zusammenstellung zweier Begriffe dar. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht ersichtlich. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Verkehr Marken so auf- nehme, wie sie ihm begegneten, und sie nicht analysiere, um einem Begriffsgehalt nachzuspüren. Ergänzend sei auf einige eingetragene Marken der Anmelderin - -4 hingewiesen, die den Bestandteil „klick“ en thielten. Auch sei f ür sie die Marke „KLICK-INFO“ für Waren bzw Dienstl eistungen der Klassen 9. 35 und 41 ge- schützt. Der Senat hat der Anmelderin mit Schrei ben vom 11. August 2004 das Ergebnis einer Internet-Recherche sowie Auszü ge aus PAVIS PROMA übermittelt. Ein e Stellungnahme der Anmelderin hierzu ist bis zum Erlaß dieser Entscheidung nicht zu den Akten gelangt. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zutreffend hat die Markenstelle die ang emeldete Bezeichnung für einen T eil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurü ckgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung, daß für diese Waren bzw Di enstleistungen der Bezeichnung „klick- Info“ die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. 1. Weder die einzelnen Bestandteile „k lick“ bzw „info“ noch die Kombination dieser Ausdrücke führen zur Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Das Wort „klick“, das aus dem Englisc hen stammt und lautmalerisch ein entspre- chendes Geräusch umschreibt, ist mittler weile in die deutsche Sprache e ingegan- gen und wird hier auf verschiedenen Waren- und Dienstleistungsbereichen als Synonym mit der Bedeutung „ Mausklick“ verwendet und verstanden (vgl Dud en, Deutsches Universal-Wörterbuch, 2001; BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 140/99 – „Klick!“; PAVIS PROM A 30 W (pat) 163/01 – „click 4 cash“; PAVIS PROMA 27 W (pat) 035/99 – DOUBLECLICK). Auch dem Bestandteil „Info“ ist ein besch reibender Sinngehalt zu eigen, da er den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürz ung für den Begriff „Information“ be- kannt ist, wie er zB im Wo rt „Infobrief“, aber auch im Zusammenhang mit „Infor- mationsblatt“ verwendet wird (vgl Duden, Deutsches Universal-Wörterbuch, 2001; - -5 BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 035/96 – MAPINFO; PAVIS PROMA 29 W (pat) 288/00 – Webinfo-Call). Die entsprechend zusammengesetzte Bezeic hnung „klickInfo“ vermittelt dem Ver- kehr daher nach Art eines Schlagwortes lediglich den ohne we iteres erkennbaren Sinngehalt, daß durch Mausk lick eine Information zur Verfügung gestellt und ab- gerufen werden kann. Eine solche Bes chreibung kommt für die Waren und Dienstleistungen, denen die Markenstelle eine Eintragung versagt hat, durchaus in Betracht, da es sich um Waren bz w Dienstleistungen handelt, die im Zusammen- hang mit in Adressenv erzeichnissen gesammelten Informationen stehen oder ste- hen können. Darauf, daß die Verbraucher den Inhalt der Sachaussage in allen Einzelheiten erfassen, kommt es für die Bejahung der Schutzfähigkeit nicht an (vgl BGH MarkenR 2004, 39 – Cityservice). De r Umstand, daß sic h dem Verkehr we- gen einer eher allgemein geh altenen Aussage die im Einzelfall betroffenen tat- sächlichen Inhalte der Waren bzw Die nstleistungen nicht umfassend erschließ en oder deren genaue Bedeut ung ihnen nic ht bekannt ist, steht einem Verständnis als Sachangabe nic ht entgegen (vgl BPatG MarkenR 2002, 201 – Ber linCard mwN). Für die Annahme der Unterscheidu ngskraft genügt es nä mlich nicht, daß die in Frage stehende Bezeichnung ihrem s emantischen Gehalt nach keine oder keine direkt beschreibende Information über die Art der Waren bzw Dienstleistun- gen enthält. Eine begriffliche Unbestimmthei t, die die Verbraucher zwar über den konkreten Inhalt , nicht aber über das Fachgebiet der Waren bzw Dienstleistungen im unklaren lässt, kann gewollt sein, um einen möglic hst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften , Vorteile oder Le istungsinhalte zu erfassen, ohne diese im einzelnen zu benennen (vgl hierzu EuG MarkenR 2003 , 314 – Best Buy). Daß es für den Verkehr nahe liegt, die angemeldete Bezeichnung im oben darge- legten, rein beschreibenden Zus ammenhang zu verstehen, belegen die zwei der Anmelderin mit Schreiben des Senats vom 11. Augus t 2004 übermittelten Fund- stellen aus dem Internet. Unter der Inte rnet-Adresse „tropicaldivingcenter.com“ kann der Interessent bei der Frage, ob ei n Hotelangebot gewünscht werde, in der - -6 Rubrik „KlickInfo“ entsprechende In formationen abrufen. Unter der Adresse „bnbt.de“ lässt sich über eine Liste mit Bildern im jpg-Format ein Foto mit der Ken- nung „klickinfo.jpg“ abrufen, das eine Straß enkreuzung in Bayreuth zeigt. In bei- den Fällen kann der Verkehr dem Bedeut ungsgehalt entsprechend durch Ankli- cken der jeweiligen Felder Informationen erhalten. Der Bezeichnung „klickInfo“ fehlt damit die für die Schut zfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. 2. Darüber hinaus bestehen wegen der vorgenannten Feststellungen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß di e fragliche Bezeichnung in bezug auf die von der Z urückweisung betroffenen Waren bzw Dienstleistungen eine beschrei- bende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, a n der die Mitbe- werber ein berechtigtes Freihalt ungsbedürfnis haben. Hierbei kommt es im übri- gen nicht darauf an, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist (vgl EuGH MarkenR 2004, 99 – KPN / Postkantoor) oder ob die Bezeichnung im Verkehr bereits tat- sächlich für die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen verwendet wird. Es reicht aus, daß das Z eichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; Mark enR 2004, 111 – BIOMILD / C ampina Melkunie) und es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der jeweili- gen Waren bzw Dienstleistungen beschreibt (vgl BPatG MarkenR 2004, 148 – beauty24.de). 3. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen vergleichbarer Wortzusammen- setzungen hinweist, kommt dem keine präj udizielle Bedeutung zu. Selbst wenn diese Bezeichnungen für identische Waren oder Dienstleistungen eingetragen wä- ren, kann aus der Eintragung keine Bi ndungswirkung abgeleitet werden, da die Beurteilung der Schut zfähigkeit ei ne Rechtsfrage betrifft und Voreintragungen deshalb keine anspr uchsbegründende Selbstbindung und keinen Vertrauens- schutz der Anmelderin begründen können. Voreintragungen kann allenfalls eine tatsächliche Indizwirkung zukommen, wobei sprachliche Entwicklungen und unter- schiedliche Entscheidungszeitpunkte eine abweichende Eintragungspraxis erklä- - -7 ren können (vgl EuGH MarkenR 2004, 116 – Waschmittelflasche; BPatG MarkenR 2004, 148 – beauty24.de). Nach alledem konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben. Kliems Merzbach Sredl Na