Beschluss
8 W (pat) 16/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 16/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfeantrag hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Kowalski sowie die Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskos- tenhilfe wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I . Der Antragsteller hat am 13. September 1998 ein sog. … zum Patent angemeldet, das eine … sein soll. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Patentansprüche am 28. Mai 1999 als unklar und zusammenhangslos beanstandet sowie entgegengehalten, das Patent DE 43 38 185 A1 sei als Stand der Technik nicht hinreichend berücksich- tigt. Auch unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen E2, E3 und E4 liege keine patentfähige Erfindung vor. Nach Vorlage einer überarbeiteten Beschreibung und neuer Ansprüche am 8. März 2000, Verzicht auf Anhörung vom 5. November 2002 sowie Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung am 2. Dezember 2003 hat das Amt die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Januar 2004, dem Antragsteller am 16. Februar 2004 zu- gegangen, auf Grund § 48 PatG zurückgewiesen. Am 11. März 2004 hat der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe sowie Beiordnung seines bisherigen Patentanwalts beantragt und dabei angegeben, keine Einnah- men zu haben. Angaben zu den Einnahmen seiner Ehefrau fehlten. Er legte ferner einen Beschluss des AG Osnabrück vor, nach dem das Insolvenzverfahren über sein Vermögen mangels Masse abgelehnt wurde. Der Senat räumte dem Antragsteller am 19. August 2004 ein, binnen eines Mo- nats die widersprüchlichen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Grundbesitz, Unterhalt) aufzuklären sowie die fehlenden Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, Versicherungsbeiträgen und Einkünften seiner Ehefrau nach- zureichen. Am 21. September 2004 hat der Antragsteller erklärt, seine Häuser würden seit 23. November 2000 zwangsverwaltet, so dass er keinen Zugriff auf sein Vermö- - 3 - gen habe. Die Erlöse aus der Versteigerung reichten zur Deckung der angemel- deten Forderungen nicht aus. Von seiner getrennt lebenden Ehefrau erhalte er als Unterhalt freies Wohnen, Essen und Kleidung. In die Einkünfte seiner Ehefrau habe er keine Einsicht. II. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Patentsachen kann der Antragsteller als Erfinder Verfahrenskostenhilfe beanspruchen, wenn er bedürftig ist (§ 130 Abs. 1 und 4 PatG i.V.m. §§ 114 – 116 ZPO) und wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Der vorliegende Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels hat jedoch keinen Erfolg, weil der Antragsteller neben dem Antrag die notwendigen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhält- nisse nicht rechtzeitig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Septem- ber 1988, Az: IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 - Prozesskostenhilfe 4; vom 26. September 2002, Az: I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89). Das nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 115 ZPO einzusetzende Einkommen hat der Antragsteller nämlich nicht so vollständig angegeben, dass eine Berechnung erfolgen könnte. Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau hat er weder im Antrag vom 11. März 2004 gemacht, noch innerhalb der ihm hierfür nach § 136 PatG, § 118 Abs. 2 ZPO am 19. August 2004 gesetzten Frist. Damit ist unklar, ob und inwieweit der Antragsteller Ansprüche gegen seine Ehe- frau hat. Die privaten Probleme bei der Beschaffung der dafür erforderlichen Be- rechungsgrundlagen kann der Senat nicht berücksichtigen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er sich um die Beschaffung noch bemühen wolle und deshalb eine Fristverlängerung beantrage. Eine Ablehnung jeglicher Zahlungen seitens seiner Ehefrau hat er ebenfalls nicht dargetan, so dass der mögliche Anspruch nicht in jedem Fall hinter dem auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück- tritt. Dazu müsste glaubhaft sein, dass der Unterhaltsanspruch nicht realisierbar ist, etwa weil die Ehefrau ihrerseits leistungsunfähig oder leistungsunwillig wäre – - 4 - auch wenn dem Antragsteller die Durchführung eines Prozesses dazu nicht zu- mutbar wäre (vgl. OVG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1235). Damit ist entsprechend § 136 PatG, § 118 Abs. 2 letzter Halbs. ZPO die Bewilli- gung der Verfahrenkostenhilfe abzulehnen. Kowalski Dr. Huber Gießen Dr. Albrecht Cl