Beschluss
30 W (pat) 146/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 146/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 769 850 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. September 2004 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsit- zende sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 11. März 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Für die international registrierte Marke ANOTHER WORLD wird nach Teilverzicht im Beschwerdeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland die Schutzbewilli- gung begehrt für: Appareils de jeux vidéo conçus pour être utilisés seulement avec récepteur de télévision, notamment appareils de jeux vidéo portables et dispositifs de commande pour ces produits, notamment manettes de jeu; appareils électroniques pour le dvertissement conçus pour être utilisés avec un récepteur de télévision: circuits intégrés de traitement vidéo pour appareils de jeux vidéo. Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat den nachgesuchten Schutz verweigert. Die Marke weise in der Bedeutung "eine an- dere Welt" beschreibend auf Eigenschaften der Waren hin, die im Zusammenhang mit Computerspielen dazu dienen könnten, den Nutzer in eine andere Welt zu füh- ren. - 3 - Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die Marke in ihrer Gesamtheit für schutzfähig, weil sie für die hier maßgebli- chen Waren keine beschreibende Angabe sei. Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamt- lichen Beschlusses Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der IR-Marke kann nach § 113, § 107, § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG iVm MMA Art 5, PVÜ Art 6 quin- quies B Nr 2 der Schutz nicht versagt werden. Fehlende Unterscheidungskraft ge- mäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wie auch ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG lassen sich bei der schutzsuchen- den Marke in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den noch maßgebli- chen Waren nicht feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Wa- ren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache han- delt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeich- nungsmittel verstanden wird (st Rspr vgl BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Hiervon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen oder Werbeslogans auszugehen. Dabei ist - 4 - in jedem Fall zu prüfen, ob der (Werbe-) Slogan einen ausschließlich produktbe- schreibenden Inhalt hat oder ob ihm über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren zukommt. Von man- gelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei Werbeslogans lediglich bei be- schreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Unter Berücksichtigung dieser vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Beurteilungsgrundsätze kann der angemeldeten Marke für die konkret beanspruchten Waren die Unterscheidungs- kraft nicht gänzlich abgesprochen werden. Die angemeldete englischsprachige Wortfolge ANOTHER WORLD bedeutet, wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, im Deutschen "eine andere Welt". Auch kann davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen inländischen Ver- kehrskreise die beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Worte in dieser Bedeutung ohne weiteres verstehen werden. Soweit "world" bzw "Welt" als gebräuchliche Bezeichnung einer Vertriebsstätte mit einem hinsichtlich Qualität und Vielfalt umfassenden Warensortiment verstanden werden sollte, wie den Hinweisen der Markenstelle auf Entscheidungen des Bun- despatentgerichts wie "digiPhoto World" (30 W (pat) 191/00) oder "Wasserwelt" (32 W (pat) 20/00) entnommen werden könnte, lässt sich hierauf eine Schutzver- sagung indessen nicht stützen. Denn eine Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb stellt nicht auch eine beschreibende Sachangabe für die in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dar (vgl BGH MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF BLUES). Allerdings bezieht sich die Marke ANOTHER WORLD – wovon die Markenstelle auch ausgegangen ist - nicht ausschließlich auf einen Geschäftsbetrieb. Denn das englische Wort "world" wird ebenso wie das deutsche Wort "Welt" neben dem - 5 - Hinweis auf die Erde gedanklich regelmäßig mit einem in sich geschlossenen Le- bensbereich verbunden (zB Unterwelt, Arbeitswelt, Sportwelt; im Englischen zB business world). Aber auch in dieser Bedeutung kann dem Ausspruch ANOTHER WORLD bzw der deutschen Übersetzung ("eine andere Welt ") in bezug auf die Waren, für die nach Teilverzicht noch Schutz in der Bundesrepublik Deutschland beansprucht wird, keine unmittelbare, ausschließlich produktbeschreibende Aus- sage entnommen werden. So bleibt im Wort "another" die Art der Andersheit un- bestimmt, was die Marke von konkreteren, wenn auch inhaltlich eine gewisse be- griffliche Unbestimmtheit enthaltenden Bezeichnungen wie "bessere Welt" oder "humanere Welt" unterscheidet (vgl BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bes- sere Welt; I ZB 31/97 – Bücher für eine humanere Welt). Der der IR-Marke ent- nehmbare Bedeutungsgehalt ist damit von vornherein eher unscharf. Anders auch als zB bei Büchern, Filmen, Videos uä, deren inhaltlicher Gegenstand eine ir- gendwie andere Welt sein kann, bezeichnet der Ausspruch weder Beschaffenheit, Eigenschaften, Gegenstand, Bestimmung oder sonstige Merkmale der hier maß- geblichen elektronischen Produkte als solche. Dass die Apparate wie auch die integrierten Schaltkreise bei Verwendung für Computerspiele den Nutzer in eine andere Welt versetzen können, führt nicht zu einer Beschreibung dieser Waren, denn die Bilder, die den Spieler in eine andere Welt versetzen, werden allein durch die Software erzeugt, und nur bezüglich dieser Waren kommt mit dem Aus- spruch ein Produktbezug in betracht (vgl BGH GRUR 2001, 735 – Test it). Ein konkreter und unmittelbarer Aussagegehalt mit Bezug auf die beanspruchten Wa- ren kann der Marke damit nicht entnommen werden. Der Senat konnte auch keine Feststellungen dahingehend treffen, dass der ange- meldeten Wortfolge, jedenfalls in Alleinstellung, eine Anpreisung oder Werbeaus- sage allgemeiner Art innewohnt oder es sich etwa um einen gebräuchlichen Wer- bespruch handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterschei- dungsmittel verstanden wird. Wenngleich der Spruch "eine andere Welt" auch ei- nen positiven bzw positiv stimmenden Begriffsinhalt besitzen mag - was im Be- reich von Video-Spielen mit bedeutenden Bereichen wie Horror und Krieg nicht - 6 - einmal so im Vordergrund steht - , ist dieser doch in erster Linie unbestimmt, sehr allgemein und interpretationsbedürftig und läßt keinen naheliegenden Produktbe- zug, etwa im Sinn einer allgemeinen Qualitätsanpreisung oder eines allgemeinen Werbeversprechens für die in Rede stehenden elektronischen Apparate und inte- grierten Schaltkreise erkennen. Dem entspricht das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche (Google-Suche zu den Suchwörtern "another world" und "eine andere Welt"), nach der sich weder der Gebrauch des englischen Ausdrucks "Another world" noch der des entsprechenden deutschen Ausdrucks "eine andere Welt" in Alleinstellung zu Werbezwecken feststellen läßt. Vielmehr erfolgt eine Verwendung des englischen sowie des deutschen Ausdrucks zum Beispiel im Titel eines Pop-Songs (englisch), als Name eines Videospiels, dass dem deutschen Spiel "Schiffe versenken" entspricht (englisch), im Zusammenhang mit Urlaub und Reisen mit einem ergänzenden Zusatz wie "Flying to another world" (zB Reno, Tahoe), "abtauchen/eintauchen in eine andere Welt" (zB Tune- sien, Toskana) oder in sozialpolitischen Zusammenhängen mit "another world is possible" oder "eine andere Welt ist möglich" (im Zusammenhang mit Montags- demos gegen Hartz IV vgl www.attac.de). Eine verständliche, allgemein anprei- sende Werbeaussage der Marke ANOTHER WORLD in Alleinstellung ist damit für die hier noch maßgeblichen Waren nicht erkennbar (vgl auch BPatG 24 W (pat) 56/02 – Wonderful World, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Mangels eines die maßgeblichen Waren unmittelbar beschreibenden Aussagege- halts kann der schutzsuchenden IR-Marke auch nicht nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG der nachgesuchte Schutz verweigert werden. Winter Paetzold Hartlieb Hu