Beschluss
33 W (pat) 381/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 381/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 66 335.1 hier: Festsetzung des Gegenstandswerts hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 000,00 € festgesetzt. G r ü n d e Der den Anmelder vertretene Rechtsanwalt beantragt, den Gegenstandswert des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens auf 30 000,00 € festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine über das Internet einem recht weiten Kreis von Personen gegenüber benutzte Marke handele und daß allein im ersten Jahr der Anmelder einen Jahresumsatz von 30.00,00 € erwartet habe. Das Gericht hält im vorliegenden Fall einen Gegenstandswert von 20 000,00 € für angemessen. Grundsätzlich richtet sich die Festsetzung des Gegenstandswerts nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markenanmelders an der begehrten Marke. Unter Zugrundelegung eines Regelstreitwertes von 10 000,00 € in einem Widerspruchsbeschwerdeverfahren (vgl BPatG GRUR 1999, 64; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl Rdz 48 mwNachw) geht der Senat davon aus, daß auch im Falle der bereits erfolgten Benutzung bei einer Markenanmeldung allenfalls ein Gegen- standswert von 20 000,00 € angemessen ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn besondere Umstände die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes nahelegen. Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Der Markenanmelder hat diesbezüglich auf einen entspre- chenden Zwischenbescheid des Gerichts lediglich vorgetragen, daß allein im ersten Jahr der mit der Marke erwartete Jahresumsatz 30 000,00 € gewesen sei. Allein aus den (erwarteten) Umsatzzahlen kann kein Rückschluß auf die Höhe des - 3 - Gegenstandswertes gezogen werden, weil insoweit unklar bleibt, wie der tatsäch- liche erwirtschaftete Gewinn zu veranschlagen ist. Weitere Umstände, die die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts nahelegen, sind nicht ersichtlich. Winkler Pagenberg Dr. Hock br/Fa