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Beschluss

21 W (pat) 37/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 37/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Teilanmeldung 101 64 862.6-34 hier: Wiedereinsetzung in die Frist nach PatG § 39 Abs 3 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: Die Antragstellerin wird bezüglich der versäumten Frist nach PatG § 39 Abs 3 zur Zahlung der Gebühren und Einreichung der erfor- BPatG 152 10.99 - 2 - derlichen Anmeldungsunterlagen für die Teilanmeldung wieder in den vorigen Stand eingesetzt. G r ü n d e I. In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003 über die Patentanmeldung P 101 06 240 hat die Antragstellerin erklärt, daß sie eine Überwachungsvorrichtung zum Überwachen eines Ladungszustands einer Starterbatterie "nach den Ansprüchen für Teilung" 1 bis 10 abtrenne. Hinsichtlich der Stammanmeldung hat der 21. Senat ein Patent nach Hilfsantrag 2 erteilt. Dieser Beschluß ist rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 29. August 2003, eingegangen am 2. September 2003 hat die Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühren und Ein- reichung der Anmeldungsunterlagen nach PatG § 39 Abs 3 gestellt. Zur Begrün- dung führt sie aus, sie habe am 8. Juli 2003 durch ein Schreiben ihres Vertreters den Erteilungsbeschluß erhalten. Bei dessen Einordnen in die Akten sei erkannt worden, daß die bereits versandfertig vorbereiteten Unterlagen und der Abbu- chungsauftrag noch in der Akte lagen. Zu dem Versehen sei es infolge eines Teil- umzugs gekommen. Die Bürokraft habe an diesem Tage die versandfertig vorbe- reiteten Unterlagen zur Post geben wollen. Da aber der Postkorb gerade nicht zur Verfügung stand, habe sie die Akte soweit vorbereitet, also den Fristenreiter ent- fernt, die Frist ausgetragen und die Akte bereitgelegt, damit die Unterlagen sofort in den Postkorb gelegt werden könnten, wenn er wieder zur Verfügung stünde. Inzwischen sei die Akte jedoch mit den anderen Akten des Aktenarchivs abtrans- portiert worden. Die Antragstellerin hat des weiteren ihre parallelen Fristenüber- wachungssysteme dargelegt und auch die Organisation des Teilumzugs. - 3 - Mit dem Schriftsatz hat die Antragstellerin die erforderlichen Anmeldeunterlagen einschließlich einer Zusammenfassung eingereicht sowie einen Abbuchungsauf- trag in Höhe von 480 €. II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft. Die Frist nach PatG § 39 Abs 3 zur Ein- reichung der Unterlagen und Gebühren für die abgetrennte Anmeldung hat im vor- liegenden Fall einen Rechtsnachteil zur Folge. Zwar kann allgemein eine Tei- lungserklärung wiederholt werden, jedenfalls solange die Anmeldung noch nicht erledigt ist. Diese Möglichkeit besteht jedoch für die Antragstellerin nicht mehr, da auf die Anmeldung mit Beschluss vom 18. März 2003 – der zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags auch rechtskräftig war – ein Patent nach Hilfsantrag 2 erteilt wurde. Die Antragstellerin konnte somit nach diesem Termin keine weitere Teilungserklärung mehr abgeben (vgl. Busse, PatG 5. Aufl, § 123 Rn 25 aE). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch in rechter Form und Frist eingelegt, denn er ist innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses (PatG § 123 Abs 2 S 1) gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin ist wieder in den vorigen Stand einzusetzen, denn sie war ohne eigenes Verschulden gehin- dert, innerhalb der Frist nach PatG § 39 Abs 3 die Anmeldungsunterlagen für die Trennanmeldung und die Gebühren einzureichen. Die Antragstellerin hat ihren Angaben zufolge die gebotene und ihr nach den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet. Die Ursache für die Säumnis lag in einem unglücklichen Zu- sammentreffen der Umstände eines Umzugs, demzufolge die Unterlagen in der Akte bereits versandfertig vorbereitet waren, die Akte jedoch von einer Hilfskraft der Antragstellerin versehentlich mit in den Umzug genommen wurde. Dieses Ver- schulden muß sich die Antragstellerin nicht anrechnen lassen. Sie durfte die Bear- beitung der Unterlagen für den Postausgang und den Teilumzug den sorgfältig geschulten und zuverlässigen Hilfskräften überlassen. Da innerhalb der Frist die - 4 - Unterlagen für die Trennanmeldung eingegangen sind, und die entsprechenden Gebühren ausweislich der Amtsakte überwiesen worden sind, war somit die An- tragstellerin hinsichtlich der Frist nach PatG § 39 Abs 3 in den vorigen Stand wie- dereinzusetzen. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Maksymiw Pr