Beschluss
28 W (pat) 194/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 194/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Juni 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 06 126.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters von Schwichow beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort BASICS als Kennzeichnung für die Waren „Künstlerfarben, insbesondere Aquarellfarben, Wasserfarben, Guaschfarben und Ölfarben; Firnisse für Künstler“. Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Das angemeldete Wort stelle für die beanspruchten Waren eine ohne weiteres verständliche, beschreibende Angabe dar, da lediglich darauf hingewiesen werde, dass es sich bei den Farben und Firnissen um Grunderzeugnisse als Sachaussa- ge im Sinne einer Beschaffenheitsangabe handele, die vom Verkehr nicht als Kennzeichnungsmittel eines bestimmten Herstellers angesehen werde. An solchen Sachangaben bestehe im Übrigen auch ein Freihaltebedürfnis der Mit- bewerber. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren weiter, ohne in der Sache bzw. zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. Auch an der auf ihren Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat sie nicht teilgenommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt sich um eine blo- - 3 - ße Warenangabe, die für die beanspruchten Waren zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muss. Das aus der englischen Sprache stammende Wort „Basics“ bedeutet Grundlegen- des, die Grundlage bildendes, Elementares. Nach den Feststellungen des Senats hat der Begriff Eingang in das Wirtschaftsle- ben und in die Geschäftssprache gefunden, wie sich aus vielfältigen Anzeigen und Verbraucherhinweisen ergibt, wobei er dazu benutzt wird, für eine Grundausstat- tung zu werben. Das gilt inzwischen auch für den Bereich der beanspruchten Wa- ren bzw. allgemein für Farbbeschreibungen, wie der Senat im Wege einer Inter- netrecherche feststellen konnte, die der Anmelderin zur Kenntnis gebracht worden ist, ohne dass sie die Feststellungen in Zweifel gezogen hat. So findet sich etwa der Begriff „Basics“ für Ölfarben, Acrylfarben (http://shop.lms.de/) oder Wandfarben (http://www.farbqualitaet.de/) , aber auch für Farbbeschreibungen, etwa von der Fa. Neckermann hinsichtlich BHs (http://www.preiswert-mit-service.de/) oder von der Fa. Otto hinsichtlich Damen- garderobe insgesamt (http://www.otto.com/). Damit steht fest, dass der Begriff „Basic“ oder „Basics“ bereits auf den unter- schiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen als Synonym für eine grund- legende, einfache (aber auch notwendige) Angebotsvariante gebraucht wird. Ein solcher Begriff muss im Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Wettbe- werbs allen Mitbewerbern zur Verfügung stehen und kann nicht für einen Einzel- nen monopolisiert werden. Das hat zur Folge, dass markenregisterrechtlich von der Feststellung eines aktuel- len Freihaltungsbedürfnisses ausgegangen werden muss (so auch BPatG – Az.: 33 W (pat) 261/00 (B-A-S-I-C), abgedr. in PAVIS mit weiteren Nachweisen). - 4 - Ob der angemeldeten Wortmarke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG entgegen- steht, brauchte der Senat danach nicht zu entscheiden. Stoppel Schwarz-Angele von Schwichow Bb