Beschluss
33 W (pat) 360/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 360/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 09 514.4 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit- zung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Am 19. Februar 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke 51 Plus für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Kl. 36: Versicherungswesen, Finanzwesen (Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. März 1999). Mit Beschlüssen vom 2. April 2001 und 23. Juli 2002, letzterer im Erinnerungsverfah- ren, hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei der Anmeldemarke um eine rein beschreibende Angabe über die Eignung der Dienstleistungen für Personen einer bestimmten Altersgruppe, wobei das Alter der jeweiligen Gruppe nach unten durch die jeweilige Zahl begrenzt werde. Für den Cha- rakter der angemeldeten Marke als beschreibende Angabe sprächen auch die Er- gebnisse von Internetrecherchen, die den Beschlüssen beigefügt waren. Gegen den Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass jedenfalls für Versicherungen keine Internetbe- lege auffindbar seien, in denen die angemeldete Bezeichnung als Hinweis auf Al- tersangaben verwendet werde. Selbst wenn die Marke einen mittelbaren Hinweis auf bestimmte Altergruppen enthielte, stehe ein solch vager Hinweis angesichts der Ge- wöhnung des Verkehrs an Kennzeichnungen mit beschreibendem Anklang der Schutzfähigkeit nicht entgegen. Dazu verweist die Anmelderin auf mehrere Vorein- tragungen wie etwa "DIREKTE LEBEN" und "KONZEPT 50 PLUS". Kombinationen - 3 - aus einer Zahl und dem Wort "Plus" könnten neben der möglichen Altersstruktur der Zielgruppen etwa auch Versicherungswerte ("1000 Plus"), Jahreszahlen ("2000 PLUS-UNFALLVERSICHERUNG") oder die Zahl der abgedeckten Bereiche benen- nen. Außerdem würden Versicherungen für bestimmte Altersgruppen nicht allein nach der unteren, sondern auch nach der oberen Altersgrenze bestimmt (z.B. "für die Altersgruppe 45 bis 65" etc.). Der Verkehr werde sich fragen, warum die Altersan- gabe "51" genannt werde, da mit diesem Alter kein für das wirtschaftliche Leben re- levanter Lebensabschnitt verbunden sei. Wie indifferent die angemeldete Marke sei, ergebe sich auch aus der von der Markenstelle vorgelegten Fundstelle zu einem "Programm 59 plus", mit dem Personen ab ca. 55 Jahren bis Ende 60 angesprochen würden. Als Altersangabe für über 59-Jährige wäre die Bezeichnung damit irrefüh- rend, da erkennbar auch jüngere Personen angesprochen und eine Altersbegren- zung bis Ende 60 für das Programm gegeben sei. Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Re- cherche übersandt worden, wobei der Senat auch auf die zugleich in den Parallel- verfahren (33 W (pat) 355 - 359 und 364/02, Beschwerden gegen die Zurückwei- sungen der Marken "30 Plus", "40 Plus", "59 Plus", "65 Plus", "70 Plus" und "80 Plus") übersandten Rechercheergebnisse hingewiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erfor- derliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen - 4 - Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vor- dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekann- ten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Ver- wendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unter- scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.). Den danach an die Unterschei- dungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeich- nung nicht gerecht. Die angemeldete Marke wird vom Verkehr als Angabe einer ab einem bestimmten Mindestalter beginnenden Altersklasse, nicht aber als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden. Wie aus zahlreichen, der Anmelderin mitgeteilten In- ternetbelegen hervorgeht, und auch schon vom 29. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2000 (29 W (pat) 208/99) festgestellt wor- den ist, haben sich Kombinationen aus einer Zahl und dem angehängten Wort „plus“ (oder dem Zeichen „+“) inzwischen in wohl allen Lebensbereichen als Kurzbezeich- nungen für solche Altersklassen eingebürgert. Insbesondere in Medienveröffentli- chungen wird diese Bezeichnungsweise mit zunehmender Beliebtheit verwendet. So heißt es z.B. in dem im Internet veröffentlichten Manuskript eines am 5. und 7. Juli 1999 im Radiosender Bayern 2 gesendeten Interviews mit dem Zukunftsforscher Horst Opaschowski: „…ich unterscheide mittlerweile drei ältere Generationen: Die Fünfzig-Plus-Generation, die 65-Plus-Generation und die 80-Plus-Generation" (www.br-online.de/imperia/md/content/bayern/collegerad/religion/18/rtf.) In einem Artikel der Internetseite der Leipziger Volkszeitung vom 2. August 2002 (www.lvz- online.de) wird wie folgt über einen neuen Radiosender berichtet: „... TV 50 plus wird der Sender sicher nicht heißen. Thomas Ziesch: Der Name darf nicht polarisieren. Er soll ja auch die 30 plus- und die 40 plus-Zuschauer einladen. Außerdem gibt es ja bereits das drohende Beispiel aus Berlin, wo Mitte der 90er Jahre der Radiosender „50 plus“ startete – und schon ein Jahr später… in Spreeradio umgetauft wurde". In der unter www.wdr.de/tv/service/geld/inhalt20030515/_1.phtml veröffentlichten Zusammenfassung der Fernsehsendung "Das Geschäft mit den Alten" vom 15. Mai 2003 heißt es: "Das werden in den kommenden Jahren auch Industrie und Handel - 5 - erkennen, die sich mehr und mehr mit den Wünschen und Bedürfnissen von Senio- ren befassen."50-" und "60plus" zeigen heute – im Gegensatz zu älteren Jahrgängen – ein sehr flexibles Kaufverhalten, heißt es bei Senioren-Marketingexperten. … Im Gegensatz zur Generation 70plus haben sie das Konsumieren gründlich gelernt …". Auch im deutschsprachigen Ausland lassen sich entsprechende Bezeichnungen feststellen, was zusammen mit den o.g. inländischen Belegen für eine überregionale und nachhaltige Verbreitung dieser Form der Altersgruppenbezeichnung spricht (vgl. www.jobwinner.ch: "Die Wirtschaft und die Meinungsforscher vergeben gerne Etiket- ten wie "30 Plus" oder "50 Plus"; Auszug aus einer österreichischen Diplomarbeit im Fachhochschulstudiengang Marketing & Sales mit dem Titel "Zielgruppe 50plus – eine Herausforderung für Banken": "... kann es sich kaum eine Branche leisten, diese Zielgruppe der 50plus, 55plus oder 60plus noch länger außer Acht zu lassen" (http://www.fachhochschule.at/FH/da.nsf). Zwar konnte der Senat kein Beispiel ermitteln, in dem exakt die hier angemeldete Zahl-Wort-Kombination "51 Plus" verwendet wird. Bei der Mitteilung der Recherche- ergebnisse, die neben den o.g. Beispielen von Auflistungen solcher Altersgruppen- bezeichnungen vor allem Verwendungen der Bezeichnung "50 Plus" enthielten, hat der Senat jedoch ausdrücklich zugleich auf die in den Parallelverfahren ermittelten Belege zu den Zahl-Wort-Kombinationen "30 Plus", "40 Plus", "59 Plus", "65 Plus", "70 Plus" und "80 Plus" hingewiesen. Allein schon durch die Fülle der insgesamt er- mittelten beschreibenden Verwendungen zu einem weit gespreizten Bereich von Al- tersklassenbezeichnungen sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor- handen, dass der Verkehr auch die entsprechend gebildete Bezeichnung "51 Plus" als reine Bezeichnung einer Altersklasse auffassen wird. Auch wenn dabei Angaben "59 Plus" oder "51 Plus" aufgrund der darin enthaltenen "krummen" Zahl vergleichs- weise selten verwendet werden mögen, so handelt es sich jedoch um Altersangaben, die als Begrenzung das Ende oder umgekehrt den Anfang eines neuen Lebensjahr- zehnts vorsehen und die jeweils benachbarte glatte Zahl als Anfangs- oder Endpunkt der nachfolgenden bzw. vorangehenden Dekade markieren. Auch solche Zahl-Wort- Kombinationen werden daher vom Verkehr ohne Weiteres als glatte Bezeichnungen von Altersgruppen verstanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich zur (glatten) Bezeichnung "50 Plus" eine besonders große Anzahl beschreibender Ver- - 6 - wendungen auffinden lässt, so dass diese Altersgruppe (sog. "Best-Ager (50 – 69 Jahre)", vgl. www.versicherungsjournal.de) im Verkehr von besonderer Bedeutung ist. Die Auffassung der Anmelderin, mit diesem Alter sei kein für das wirtschaftliche Leben relevanter Lebensabschnitt verbunden, vermag der Senat daher nicht nach- vollziehen. Gegen den Charakter einer rein beschreibenden Altersgruppenangabe spricht auch nicht, dass solche Angaben teilweise ungenau verwendet werden, worauf die An- melderin unter Bezugnahme auf das von der Markenstelle ermittelte Beispiel eines "Programm 59 Plus" hingewiesen hat. Bei einer Gesamtschau aller vom Senat be- legten Verwendungen solcher "Zahl-Plus"-Bezeichnungen (einschließlich der zu den o.g. Parallelverfahren) ist festzustellen, dass es sich etwa bei Zielgruppenbezeich- nungen um nur ungefähre Altersangaben handelt, die häufig eine maßvolle Unter- schreitung der in der Angabe enthaltenen Jahreszahl erlauben. Dies ändert nichts am Charakter einer beschreibenden Bezeichnung, mit der eine nach dem (ungefäh- ren) Alter bestimmte Personengruppe definiert wird. Denn nach der Lebenserfahrung ändert sich – abgesehen von gesetzlichen Altersbestimmungen – mit dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters nicht schlagartig die durch Gesundheit, Arbeitskraft, Interessen usw. geprägte Lebenssituation eines Menschen. Schon allein die Indivi- dualität der Menschen verhindert, dass solche Angaben vom Verkehr als mathema- tisch exakte Lebensaltersangaben verstanden werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Lebensphase – bis auf die letzte – stets von einer weiteren abgelöst wird, so dass Angaben wie "59 Plus" oder "60 Plus" in einer Gesellschaft mit zunehmend älter werdender Durchschnittsbevölkerung schon aus diesem Grund zumeist nicht als nach oben offene Altersklassenbezeichnungen verstanden werden. Dies zeigt sich auch in Aufzählungen solcher Altersgruppenbezeichnungen, in denen die Nen- nung der nächsthöheren Altersgruppe zugleich eine Begrenzung der vorangehen- den, jüngeren Gruppe darstellt (vgl. einige der o.g. Beispiele). Der angemeldeten Marke fehlt damit die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung, so dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. - 7 - Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Winkler Dr. Hock Kätker Cl