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Beschluss

27 W (pat) 197/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 197/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 40 699.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz sowie Richterin Prietzel-Funk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung „OpenCTI“ für die Waren und Dienstleistungen „Elektrotechnische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere elektrisch, elektronisch, opto- elektronisch, analog, digital, drahtgebunden und drahtlos arbei- tende Kommunikations-Systeme und –Geräte, insbesondere Te- lefonanlagen und Systemtelefone; Nachrichten-, Text- und Daten- aufnahme-, -Verarbeitungs-, -Sende-, -Übertragungs-, -Vermitt- lungs-, -Speicher-, -Empfangs- und Ausgabegeräte, insbesondere Router und Switch-Einrichtungen; Telekommunikationsgeräte, ins- besondere Telefongeräte und Telefonanlagen, insbesondere Sy- stemtelefone; Batterieladegeräte; Fernkopierer, Anlagen, die aus einer Kombination vorgenannter Apparate und Geräte bestehen; Teile für vorgenannte Apparate und Geräte, nämlich Modems, Konverter, Datenausgabedrucker- und –Schreiber, Platten-, Band-, Disketten- und Kassettenlaufwerke, Schaltungsplatinen; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Datenverarbeitungsprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); Daten-Verarbeitungs-Programme in Form von schriftlichem Be- gleitmaterial für die in Klasse 9 vorgenannten Apparate, Geräte und Instrumente; Installation, Montage, Überwachung, Reparatur und Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Erzeugnissen - 3 - der Elektrotechnik, Elektronik, Kommunikationstechnik, Informatik, Feinmechanik, Metalllurgie; Telekommunikation; Technische Pla- nung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Ent- wicklung von Speicherchips; Erstellen von Programmen zur Funk- tionssteuerung von elektrotechnischen und elektronischen Appa- raten, Geräten und Instrumenten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere elektrisch, elektronisch, opto-elektronisch, analog, digital, drahtgebunden, drahtlos arbeitende Kommunikations-Sys- teme und –Geräte, insbesondere Telefonanlagen und Systemte- lefone; Nachrichten-, Text- und Datenaufnahme-, -Verarbeitungs-, -Sende-, -Übertragungs-, -Vermittlungs-, -Speicher-, -Empfangs- und Ausgabegeräte, insbesondere Router und Switch-Einrichtun- gen; Telekommunikationsgeräte, insbesondere Telefongeräte und Telefonanlagen, insbesondere Systemtelefone; Batterieladege- räte; Fernkopierer, Anlagen, die aus einer Kombination vorge- nannter Apparate und Geräte bestehen; Teile für vorgenannten Apparate und Geräte; nämlich Modems, Konverter, Datenaus- gabedrucker- und –Schreiber, Platten -, Band-, Disketten- und Kassettenlaufwerke, Schaltungsplatinen; mit Programmen verse- hene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Aufbau und Betrieb eines eigenständigen anwenderfreundlichen, personalisierten In- ternet-Dienstleistungs-Portal zur Bereitstellung und Vermittlung von Content und Diensten an Endverbraucher, Aufbau und Betrieb eines eigenständigen, anwenderfreundlichen, personalisierten In- ternet-Dienstleistungs-Portal zur Bereitstellung und Vermittlung von Content und Diensten über Vermarktungspartner an End- verbraucher, Aufbau und Betrieb eines eigenständigen, anwen- derfreundlichen, personalisierten Internet-Dienstleistungs-Portal für transparente, personalisierte und anwenderfreundliche Benut- zung des Internet; Erstellung des Contents für ein Dienstlei- stungsportal im Internet“. - 4 - Durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Bezeichnung fehle jegliche Unterschei- dungskraft. Beachtliche Teile des Verkehrs - nämlich die breite Masse der Durch- schnittsverbraucher - verstünden die Marke ohne weiteres als Zusammensetzung des in seiner Bedeutung als „offen“ bekannten „open“ und des als Akronym er- kennbaren und als „Computer-Telefonie-Integration“ verständlichen CTI. Daher sehe der Verkehr hier nur eine beschreibende Angabe, ohne einen Herkunftshin- weis zu erkennen. Aus diesem Grund bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis. Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses begehrt. Sie hält ein Freihaltungsbedürfnis nicht für gegeben, weil ihrer Ansicht nach aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kein hinreichend direkter und kon- kreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Produkten bestehe. Beide Wortbestandteile hätten hinreichend unterschiedliche Bedeutun- gen, zumal der Durchschnittsverbraucher in Deutschland keineswegs ein allge- meiner Wortschatz des Englischen geläufig sei. Es bleibe dem Verkehr folglich unklar, auf welche spezifischen Eigenschaften damit hingewiesen werden solle. Damit fehle es an einem eindeutigen, ohne weitere Gedankenschritte erkennbaren Begriffsinhalt, und es sei auch nicht erkennbar, dass für Mitbewerber ein Bedürfnis bestünde, auf bestimmte Eigenschaften mittels des angemeldeten Zeichens ge- sondert hinzuweisen. In dem betreffenden Produktsektor seien Marken mit dem Bestandteil „open“ bereits geläufig. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeich- nung mangels eines im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts als Unterschei- dungsmittel ansehen. Angesichts der Vielzahl von Abkürzungen, die heutzutage dem Verbraucher gerade in dem in Rede stehenden Produktbereich begegneten und denen er hilflos gegenüber stehe, sei er grundsätzlich bereit, diese ohne wei- teres Nachdenken als Marken zu akzeptieren. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Bezeichnung ist auf- grund ihres beschreibenden Charakters nicht eintragungsfähig, denn sie ist frei- haltungsbedürftig; auch fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die Bezeichnung „openCTI“ besteht, wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, erkennbar aus den Begriffen „open“ und „CTI“, die zu der neuen Gesamtbe- zeichnung zusammengesetzt sind. Diese Wortkombination entspricht den im Be- reich der Software und der Computertechnik üblichen Gepflogenheiten, indem aus einer (Kurz-)Bezeichnung und einem Substantiv ein neues Substantiv gebildet ist. Die Tatsache, dass die Abkürzung „CTI“ in Großbuchstaben, der Begriff „open“ aber in Kleinbuchstaben geschrieben ist, erleichtert es noch, diese Art der Wort- bildung zu erfassen, und nimmt der Gesamtbezeichnung nicht ihren ohne weiteres verständlichen Begriffsinhalt von „offene Computer-Telefonie-Integration“. Dieser Begriffsinhalt drängt sich vielmehr bei den beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen geradezu auf, denn sowohl die Integration von Datenverarbeitung und Telefonie als auch das möglichst weitgehende Offenhalten von Standards und Schnittstellen sind Eigenschaften heutiger Datenverarbeitungs- und Kommunikati- onssysteme, an denen der Verkehr interessiert ist. Gleichzeitig kann diese Be- zeichnung auch, in Analogie zu Software-Produkten aus dem Open-Source-Um- feld wie z.B. „OpenOffice“, als CTI-Produkt aus diesem Umfeld, d.h. mit frei ver- fügbarem Quellcode angesehen werden. Mögliche andere Bedeutungen, die sich bei einer Übersetzung von „open“ als „frei, anfangen, öffnen“ ergeben könnten, sind im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten derart fern liegend, dass es zumindest für relevante Teile des ange- sprochenen Verkehrs, nämlich Personen, die mit dem Einsatz von Software in Betrieben befasst sind und in diesem Zusammenhang eine besondere Vertrautheit mit der englischen Fachsprache haben, eines intensiven Nachdenkens über sol- che möglichen weiteren Bedeutungen der auf den ersten Blick eingängigen Be- - 6 - zeichnung bedürfte, um zu einer anderen als der genannten Bedeutung zu gelan- gen. Zu derartigen hintergründigen analytischen Betrachtungen aber neigt weder der allgemeine Durchschnittsverbraucher noch der fachkundige Verkehr, denn er ist zwar grundsätzlich aufmerksam, nimmt aber Bezeichnungen in der Regel so hin, wie sie ihm begegnen. Selbst wenn also einzelne potenzielle Abnehmer der mit „openCTI“ bezeichneten Waren und Dienstleistungen dieser Bezeichnung die von der Anmelderin zitierten Interpretation als „Fang an Kommission für Technologie und Innovation“ oder „Öffne den Cuito Cuanavale“ oder ähnlich originelle Deutungen geben würden, müsste dieses Wortzeichen doch von der Eintragung ausgeschlossen bleiben, da es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT, Rdn. 32, zum gleich lautenden Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV). Dabei kommt es wie- derum nicht darauf an, in welcher Hinsicht dieses Merkmal letztlich zu verstehen oder zu interpretieren ist. Beide oben genannten Bedeutungen, sowohl „Compu- ter-Telefonie-Integration mit offener Schnittstelle“ als auch „open-Source-Produkt der Computer-Telefonie-Integration“ lassen sich sinnvoll auf die beanspruchten Produkte beziehen. Sämtliche von der Anmeldung umfassten Hard- und Soft- wareprodukte sind nämlich ebenso wie die beanspruchten Dienstleistungen in ein Gesamtkonzept der Integration von Datenverarbeitung und Telefonie einzuordnen. Damit ist die angemeldete Bezeichnung „openCTI“ in Verbindung mit diesen Pro- dukten als unmittelbar beschreibende Sachbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen und folglich für die Benutzung auch durch andere Anbieter freizuhalten. Da ihr für die beanspruchten Waren ohne weiteres Nachdenken der im Vordergrund stehende beschreibende Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft, denn bei einer solchen reinen Sach- aussage, die nach dem üblichen fachspezifischen Schema gebildet ist, hat der Verkehr keine Veranlassung, sie als Herkunftshinweis aufzufassen (st. Rspr.: BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002, 391 – Companyline). Die Vermutung der Anmelderin, der - 7 - Verkehr sei angesichts der Vielzahl der heutzutage gebräuchlichen Abkürzungen bereit, diese generell als Marke hinzunehmen, ist demgegenüber nicht recht nach- vollziehbar, denn es gibt, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, auch im Bereich der Datenverarbeitung (z.B. „EDV“) und der Telefonie („ISDN“), viele gebräuchliche Abkürzungen, die keineswegs als Marke angesehen werden. Davon abgesehen geht es im vorliegenden Fall nicht um eine reine Abkürzung, sondern um eine Kombination aus einer solchen mit einem vollständigen Wort. Dr. van Raden Schwarz Prietzel-Funk Na