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Beschluss

2 W (pat) 10/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 10/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 37 26 699 hier: Urteilsberichtigung hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Gutermuth, Dipl.-Ing. P. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: Das Urteil vom 6. November 2003 wird in den Entscheidungs- gründen unter Ziffer II, 1, 1.2. im letzten Absatz dieses Abschnitts dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn dieses Absatzes heißt: "aus diesen Gründen hat die Klägerin den Senat davon überzeugt, ..." (Streichung des "nicht"). G r ü n d e Es handelt sich um ein offensichtliches Versehen, welches gemäß § 95 Absatz 1 PatG zu berichtigen war. Dies ergibt sich aus der getroffenen Entscheidung zu An- spruch 1 und aus den weiteren Ausführungen des Abschnittes 1.2., insbesondere auch dessen 1. Satz. Meinhardt Dr. Henkel Gutermuth Harrer Schmitz Pr