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Beschluss

25 W (pat) 89/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 89/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 23 915.4 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen G R Ü N D E I. Die am 9. Juli 999 in das Markenregister eingetragene Bezeichnung VERO beansprucht Schutz nach Teillöschung noch für die Waren „pharmazeutische Er- zeugnisse, ausgenommen Hautsalben und Cremes“. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 12. August 1999. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 29. Mai 1963 für die Wa- ren “Chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, nämlich Hautsalben und Cremes“ eingetragenen Marke 774 027 PERO deren Benutzung für Hautsalben von der Inhaberin der angegriffenen Marke zuge- standen wird. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch unter Berücksichtigung der zugestandenen Benutzung der Wider- - 3 - spruchsmarke zur Kennzeichnung einer Hautsalbe mangels bestehender Ver- wechslungsgefahr zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der möglichen engen Warenähnlichkeit sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke und der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen sei ein deutlicher Markenabstand zu fordern. Dieser werde von der angegriffenen Marke eingehalten, da sich die Markenwörter in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht durch die Anfangsbuchstaben bzw –laute hinreichend unterschieden. Eine Ver- wechslungsgefahr bestehe danach nicht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle bestehe wegen der hochgradigen Ähnlichkeiten der Marken Verwechslungsgefahr, da auch die Waren im engen Ähnlichkeitsbereich lägen und von einer normalen Kennzeichnungskraft der Wi- derspruchsmarke auszugehen sei. Auf Seiten der angegriffenen Marke seien nur „Hautsalben und Cremes“ nicht jedoch sonstige dermatologischen Präparate ausgenommen, wie im übrigen auch Hautsalben und Cremes zu nicht-dermatolo- gischen Arzneimitteln eine hochgradige Ähnlichkeit aufweisen könnten. Die Mar- ken unterschieden sich nur in den nicht dominant in Erscheinung tretenden An- fangsbuchstaben, so dass aus dem maßgeblichen Erinnerungsbild der Verbrau- cher, in welchem den Übereinstimmungen in dem maßgeblichen Gesamteindruck eine größere Bedeutung zukomme als den Unterschieden, eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit der Wörter bestehe. Es sei deshalb auch anerkannt, dass die alleinige Abweichung am Wortanfang eine Verwechslungsgefahr bei sonstiger vollständiger Übereinstimmung der übrigen Markenteile nicht ausschließe. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge- äußert und keinen Antrag gestellt. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Warenkonstellation keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 2 MarkenG. Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die gegenüberste- henden Waren zwar nicht auf identischen Waren – nämlich Hautsalben und Cre- mes als pharmazeutische Erzeugnisse - begegnen können, dass sie aber den- noch engste Berührungspunkte aufweisen können. Zutreffend weist die Wider- sprechende deshalb auch darauf hin, dass sich die Marken trotz der in die Waren- verzeichnisse aufgenommenen Beschränkungen zB auf dermatologischen Arz- neimitteln begegnen können und deshalb engste bis an die Warenidentität gren- zende Berührungspunkte bestehen können. Als angesprochene Verkehrskreise sind mangels Festschreibung einer Rezept- pflicht in den Warenverzeichnissen Laien uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl auch BGH MarkenR 2002, 49, 51 – ASTRA/ESTRA-PUREN). Auch bei Laien ist allerdings grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassen- den, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstän- digen Verbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH MarkenR 2001, 465, 469 – Bit/Bud; zum geän- derten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 - Warsteiner III; vgl fer- ner EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints; EuGH MarkenR - 5 - 2002 , 231, 236 – Philips/Remington) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 – Indorektal / Indohexal). Auch soweit danach unter Berücksichtigung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der möglichen engsten Berührungspunkte der sich gegenüber stehenden Waren zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG strenge Anforderungen an den von der jünge- ren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen sind, ist die Ähnlichkeit der Marken auch nach Auffassung des Senats dennoch in keiner Richtung derart aus- geprägt, dass die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen wäre. Der Gesamteindruck der relativ kurzen und leicht erfassbaren zweisilbigen Mar- kenwörter ist in klanglicher Hinsicht wegen der deutlichen Abweichungen der An- fangslaute trotz der Übereinstimmungen im übrigen hinreichend verschieden. Zu- treffend hat die Markenstelle auf die deutlichen klanglichen Unterschiede im Wort- anfang hingewiesen, welche zudem erfahrungsgemäß vom Verkehr stärker be- achtet werden als die weiteren Wortbestandteile. Entgegen der Ansicht der Wider- sprechenden lässt sich auch kein Grundsatz aufstellen, dass die Abweichung von Wörtern in nur einem Laut bzw Buchstaben bzw eine Abweichung nur des Wort- anfangs bei vollständiger Übereinstimmung der Wörter im übrigen eine Ver- wechslungsgefahr nicht ausschließen lässt. Ein solcher Grundsatz wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten (vgl zB PAVIS PROMA BPatG 24 W (pat) 252/95 – LEO # LEMO; BPatG 26 W (pat) 147/99 – LINK# fink; BPatG 26 W (pat) 044/93 – Solo # POLO) und würde auch allgemein bekannten Erfah- rungstatsachen widersprechen. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Um- stände des Einzelfalls, wobei sich der Gesamtklang eines Wortes nicht nur als Summe einzelner Lautmerkmale darstellt, sondern als ein sich gegenseitig beein- flussendes Klanggefüge, dessen Laute trotz formaler Gemeinsamkeiten oder Ähn- lichkeiten oftmals insgesamt ein anders klingendes Ganzes ergeben (vgl hierzu auch Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 173). Die Beurteilung des Klangbildes und der Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks sich gegenüber- - 6 - stehender Wörter kann deshalb keinesfalls auf die formale Gegenüberstellung übereinstimmender Laute und/oder die quantitative Überstimmung der Laute re- duziert werden. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die klangli- chen Unterschiede der Wörter nicht nur dadurch deutlich zum Tragen kommen, dass die Laute „v“ und „p“ für sich genommen einen deutlichen klanglichen Unter- schied aufweisen, sondern dass sie zudem die Anfangslaute der Wörter bilden, welche nur zweisilbig und im übrigen klanglich leicht erfassbar sind. So wird entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch in der zitierten Kom- mentierung (Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 193) nicht die Meinung vertreten, dass Abweichungen in nur einem Laut eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen könnten. Dort heißt es vielmehr unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung „Einen wesentlichen Einfluss auf die Ähnlichkeit hat die Länge der Vergleichswörter. So werden Kurzwörter durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere Markenwörter. Auch bleiben kurze Wör- ter besser und genauer in der Erinnerung. Daraus ergibt sich, dass hier mitunter Abweichungen in nur einem Laut Verwechslungen ausschließen können. Das darf allerdings nicht verallgemeinert werden.“ Weiterhin wird klargestellt, dass dort un- ter dem Begriff „Kurzwörter“ in diesem Sinne Wörter bis zu vier Buchstaben ver- standen werden. Im Ergebnis ist deshalb feststellen, dass auch nach Auffassung des Senats die abweichenden Anfangslaute der vorliegenden aus vier Buchstaben bestehenden Kurzwörter für eine hinreichende Differenzierung auch des jeweiligen Gesamteindrucks sorgen und das sichere Auseinanderhalten der Wörter gewähr- leisten, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Verkehrsauffassung eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird. Ebenso halten die Wörter im schriftbildlichen Markenvergleich wegen der abwei- chenden Buchstabenkontur der Anfangsbuchstaben einen ausreichenden Abstand ein. Dies gilt nicht nur für die konkret gewählte Schreibweise der Anmeldung der angegriffenen Marke, sondern für jede verkehrsübliche Wiedergabeform, zumal das Schriftbild erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wieder- - 7 - holte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende ge- sprochene Wort. Anhaltspunkte dafür, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung ge- bracht und so verwechselt werden (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG) bestehen unter die- sen Umständen gleichfalls nicht. Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Bayer Engels Na