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Beschluss

32 W (pat) 316/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 316/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 03 790.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 3. Juli 2002 aufgeho- ben. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Schmiede- und Walzöfen, Brenner, Einrichtungen zur Sauerstoff- injektion in Schmiede- und Walzöfen ist die Wortmarke Oxy-FAST. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Sie sieht im Markenbestandteil "Oxy" die Abkürzung für "Oxygen, Sauerstoff" und im Markenbe- standteil "FAST" ein Wort des englischen Grundwortschatzes, das in das Deutsche mit "schnell" zu übersetzen sei. Die Marke beschreibe damit im Hinblick auf die bean- spruchten Waren, dass bei diesem mittels Sauerstoff eine schnelle Wirkung hervorge- rufen werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die Markenbestandteile zu einem eigenständigen und ausgespro- chen einprägsamen Begriff kombiniert sind, dessen möglicherweise beschreibender Sinngehalt sich erst durch Nachdenken erschließe. Es sei insbesondere zu beachten, dass der Einsatz von Sauerstoff in Schmiede und Walzöfen häufig nicht dazu diene, den Prozess zu beschleunigen, sondern beispielsweise dazu, die Temperatur im Ofen zu erhöhen oder den Verbrauch von Brennstoff zu reduzieren. Schon die Übersetzung von "FAST" mit "schnell" sei unklar, da es "schnell" im Sinne von "kurzzeitig" oder auch im Sinne von "hoher Geschwindigkeit" gebe. Keine dieser Interpretationen habe mit der vom deutschen Patent- und Markenamt herangezogenen Begriffsinhalt der "schnellen Wirkung" zu tun. - 3 - Daneben sei noch zu beachten, dass die Vorsilbe "Oxy" nicht nur einen Hinweis auf Sauerstoffe, sondern auch einen Hinweis auf die chemische Gruppe der "Oxyde" oder auf den Vorgang des "Oxydierens" geben kann. "Oxy-FAST" habe in seiner Gesamt- heit jedenfalls keine eindeutig beschreibende Funktion. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenre- gister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunk- tion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewähr- leisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Wa- ren im Vordergrund stehende, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eingebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs- mittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Bei den beanspruchten Waren handelt es sich um komplizierte Industrieprodukte, die nur von Fachkreisen erworben werden. Nach der Lebenserfahrung kann unterstellt werden, dass diese die verwendeten englischen Begriffe ohne weiteres in das Deut- sche übersetzen können. Die Marke besteht aus den Bestandteilen "Oxy" und "FAST". Es war nicht feststellbar, dass "Oxy" ein Synonym oder eine Abkürzung für das chemi- - 4 - sche Element Sauerstoff (Oxygen), für Oxidation oder Oxyde ist. Vielmehr findet man diesen Markenbestandteil nur als Hinweis auf Sauerstoff in eher kennzeichnenden Wortzusammensetzungen wie "sauerstoffbar-oxy-flow" (www.sauerstoffbar-oxy- flow.com/13.04.2004), oder "Braun Oval-B Oxy-Jet MD 15 Munddusche" (www.riedborn-apotheke.de/13.04.2004) oder CIF Oxy-Geltest (www.yopi.de/13.04.2004). Den Markenbestandteil "FAST" werden die angesproche- nen Verkehrskreise ohne weiteres als "schnell" verstehen. Selbst wenn in "Oxy" er- kennbar wird, dass es um den für Verbrennungsprozessse charakteristischen Sauer- stoff geht, so ist die Marke als ganzes ein Kunstwort. Als solches wird es der Verkehr auch aufnehmen, und es nicht einer analysierenden Betrachtungsweise unterziehen. Erst dann könnte sich ergeben, dass die Marke für einen schnellen Verbrennungspro- zess wirbt. 2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausge- schlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeich- nung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit "Oxy-FAST" ein Merkmal von Schmiede- und Walzöfen von Brennern oder zu Einrichtungen zur Sauerstoffin- jektion in Schmiede- und Walzöfen beschrieben wird. Winkler Viereck Sekretaruk Hu