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Beschluss

32 W (pat) 200/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 200/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. April 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 45 999.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 1999 und vom 17. Mai 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Formel 1 Großer Preis von Deutschland wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 41 - teil- weise, u.a. für die Waren auf welche die Anmelderin ihr Warenverzeichnis im Be- schwerdeverfahren beschränkt hat, Brillen; bespielte Schallplatten; MC's und Musik-CD's; bespielte Audiobänder; Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren; Schmuckwa- ren; Schlüsselanhänger, Uhren; Schreibwaren; Buchbinderartikel; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Reise- und Handkoffer; Taschen, sowie andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren; - 3 - insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsselanhänger und –taschen, Regenschirme, Sonnenschirme; Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten); Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportgeräte; Raucherartikel, insbesondere Feuerzeuge zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke insoweit nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Marke in das Markenregister für die oben aufge- führten Waren steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs- kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter- nehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungs- identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen - 4 - Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer ent- sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalts- punkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unter- scheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle). Die Marke ist ersichtlich keine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch beanspruchten Waren. Diese richten sich an die allgemeinen deutschen Ver- kehrskreise. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es üblich ist, für diese Waren einen "Formel 1 Großer Preis von Deutschland" zu vergeben. Das bestätigt eine Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (hier: Google am 21. April 2004). Man erhält ausschließlich Treffer, die sich mit der Formel-1-Autorennsportveranstaltung befassen. "Formel 1 Großer Preis von Deutschland" wird dabei ausschließlich als Kennzeichen für diese Veranstaltung verwendet. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die angemeldete Marke nicht als Unterscheidungsmittel versteht. Gerade auch die Bekanntheit der Autosportveranstaltungen wird einem beachtlichen Teil des Ver- kehrs Anlass sein, die mit der Marke bezeichneten Waren, dem bestimmten Ver- anstalter – wer immer das sein mag – zuzuordnen. 2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Ver- kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Es konnten keine Feststellungen dahinge- hend getroffen werden, dass die Marke unmissverständlich ein Merkmal der noch beanspruchten Waren beschreibt. - 5 - Anhaltspunkte dafür, dass sich "Formel 1 Großer Preis von Deutschland" künftig als Produktmerkmalsbeschreibung eignen könnte, sind nicht ersichtlich. Winkler Sekretaruk Kruppa Hu