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Beschluss

28 W (pat) 99/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 99/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Dezember 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke DD 648 724 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde ist nach Rücknahme in der Hauptsache erledigt. Der Antrag, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten seit Jahren über die Löschung von Marken der Antrags- gegnerin mit dem Bestandteil "SLICK 50". Bereits 1993 hatte die Beschwerdefüh- rerin gegen die Marken 2 030 545, 2 031 692 und DD 648 724 Löschungsantrag gestellt, nach Zurückweisung der Anträge durch die Markenabteilung indes ihr Be- gehren nur bzgl. der Marke 2 030 545 mit der Beschwerde weiterverfolgt, hinsicht- lich der beiden übrigen Marken die Zurückweisungsbeschlüsse aber bestandskräf- tig werden lassen. Auf die Beschwerde hat das Bundespatentgericht eine Teillö- schung angeordnet (30 W (pat) 72/95), die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin blieb erfolglos (BGH I ZB 48/96 vom 1. Juli 1999 GRUR 2000, 53). Unmittelbar nach Abschluss jenes Verfahrens ist die Beschwer- deführerin - gestützt auf die für sie positive Entscheidungen des Bundespatentge- richts wie des Bundesgerichtshofs – gegen die beiden verbliebenen Marken er- neut mit dem Ziel deren Löschung vorgegangen, was von der Markenabteilung als erneute Löschungsanträge gewertet wurde, die von ihr im Hinblick auf die nach - 3 - ihrer Auffassung zu berücksichtigenden Rechtskraftbindung der früheren Entschei- dungen jeweils als unzulässig verworfen worden sind. Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat die Antragstellerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurück- genommen, worauf ihr im Verfahren bzgl. der Marke 2 031 692 die Kosten aufer- legt worden sind (33 W (pat) 204/01). Auch im vorliegenden Verfahren betr. die Marke DD 648 724 hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin nach Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme der Beschwerde beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. II. Der Kostenantrag kann nach Ansicht des Senats keinen Erfolg haben, da keine hinreichenden Gesichtspunkte erkennbar sind, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1, Abs 4 MarkenG). Im registerrechtlichen Verfahren ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände, etwa der groben Verletzung pro- zessualer Sorgfaltspflichten. Das ist zB der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter seine Interessen (hier: am Erlöschen des Markenschutzes) in einer nach aner- kannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aus- sicht auf Erfolg versprechenden Situation durchzusetzen versucht (vgl Ströbe- le/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl 2003, § 71, Rz 25). Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Für den Senat ist ganz im Gegenteil vor dem Hintergrund der langjährigen Pro- zessgeschichte zwischen den Beteiligten durchaus nachvollziehbar, dass die An- tragstellerin im Anschluss an ihr Teilobsiegen in Sachen der Marke 2 030 545 und angesichts des Umstandes, dass zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich weite- re Streitigkeiten betreffend die Gemeinschaftsmarken 445 262 und 445 296 an- - 4 - hängig waren, den Versuch unternommen hat, nunmehr auch die beiden seiner- zeit nicht unmittelbar weiterverfolgten Parallelverfahren im Nachhinein doch noch zu ihren Gunsten zu gestalten. Dieses primär auf § 580 Nr 6 ZPO gestützte, ggf. aber auch als erneuter Löschungsantrag zu wertende Begehren kann vor dem Hintergrund einer wenig gefestigten Rechtsprechung und vor allem unterschiedli- cher Literaturauffassungen zur Frage der Rechtskraftbindung im markenregister- rechtlichen Löschungsverfahren nicht von vornherein als völlig aussichtslos oder gar abwegig bezeichnet werden. Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof in ei- ner Entscheidung aus dem Jahre 1993 (GRUR 1993, 969 – Indorektal II) ausge- führt hat, dass es die besondere Ausgestaltung des auf Antrag einer Partei durch- zuführenden Löschungsverfahrens geboten erscheinen lässt, Entscheidungen in diesem Verfahren materielle Rechtskraftwirkung nach §§ 322, 325 ZPO beizumes- sen, die es ausschließen, dass ein und derselbe Löschungsgrund von derselben Partei erneut zur Überprüfung gestellt wird. Abgesehen davon, dass diese Ent- scheidung zum alten Warenzeichengesetz sowie in Abweichung der bis dahin herrschenden Meinung ergangen ist, weicht der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht insoweit ab, als es sich nicht um die beliebige und ggfls. unlautere Wie- derholung eines Löschungsantrags handelt, sondern ersichtlich nur um den - wenn auch möglicherweise untauglichen – Versuch der Antragstellerin zur Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Dem Senat erscheint es da- bei durchaus diskussionswürdig, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob et- wa die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Allgemeininteresse am freien Wettbewerb, das im Normzweck des § 50 MarkenG als Schutz des öffentlichen In- teresses vor unrechtmäßigen Schutzrechtseintragungen und Monopolisierungen zum Ausdruck kommt, nicht eine Revision der bisherigen Rechtsprechung (mit Ausnahme der Fälle des offenen Rechtsmissbrauchs) geboten erscheint. Das gilt um so mehr, als die Antragstellerin sich ohnehin primär auf § 580 Nr 6 ZPO ge- stützt hat, auch wenn diese Bestimmung möglicherweise – wie das im Parallelver- fahren 33 W (pat) 204/01 ausführlich begründet worden ist – tatbestandlich nicht erfüllt ist. - 5 - Bei dieser Sach- und Rechtslage entspricht es aber nicht der Billigkeit, die Antrag- stellerin mit Kosten zu belasten, weil sie die der Rechtsprechung des BGH kritiklos folgenden Entscheidung der Markenabteilung mit der Beschwerde angefochten hat, denn eine von vornherein feststehende, völlige Aussichtslosigkeit ihres Be- gehrens ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Vielmehr muß es auch in diesem Fall bei der allgemeinen Kostenregelung des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG bleiben. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Cl/Pü