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Beschluss

3 W (pat) 22/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 3 Ni 22/01 (EU) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 124 886 (DE 34 84 858) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Egerer beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. G r ü n d e I Das europäische Patent 0 124 886 ist mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun- desrepublik Deutschland auf Klage der weiteren Klägerin, der C…, Inh. C… e.K., Im H… in B…, durch Teil-Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 2003 (3 Ni 22/01 (EU)) inzwi- schen rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Der anwaltliche Vertreter des Insol- venzverwalters der H… GmbH & Co., Am H… in L…, hat hinsichtlich deren Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 die Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter und sodann die Hauptsache für erledigt erklärt sowie bean- tragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat - 3 - dieser Erklärung innerhalb der ihm durch Gerichtsbescheid vom 6. Novem- ber 2003 eingeräumten einmonatigen Frist nicht widersprochen. II Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H… GmbH & Co., Am H… in L…, durch Be- schluss des AG Bielefeld vom 19. Februar 2003 insoweit gemäß § 240 ZPO ein- getretene Unterbrechung des Nichtigkeitsverfahrens ist durch die Erklärung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter beendet worden (§ 250 ZPO). Über die Kosten ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 84 Abs 2 PatG, § 91a Abs 1 ZPO, auch wenn wie hier der Beklagte der Erledigungserklärung nicht widerspricht, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 81 Rdn 174). Da- nach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterle- gen wäre. Da das Streitpatent bereits rechtskräftig auf die Klage der weiteren Klä- gerin, der C…, Inh. C… e.K., Im H… in B…, durch Teil-Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 2003 (3 Ni 22/01 (EU)) in vollem Umfang für nichtig erklärt worden ist, ist auch bei der hinsichtlich der vorliegenden Nichtigkeitsklage zu treffenden Kosten- entscheidung von einem Unterliegen des Beklagten auszugehen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 81, Rdn 171 mit Hinweis auf BGH GRUR 1960, 27, 29 - Verbin- dungsklemme). - 4 - Es ist daher gerechtfertigt, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (s BPatGE 22, 33, 34; 28, 197, 198 für den Fall des Verzichts auf das Patent). Hellebrand Dr. Egerer Brandt Be