Beschluss
29 W (pat) 144/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 144/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 36 643.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richter k.A. Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Angemeldet ist die Wortmarke RETRO-CLASSICS zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienstleistungen „16: Papier, Pappe (Karton), und Waren aus den Materialien, so- weit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbe- sondere Zeitschriften und Bücher; Photographien; Schreib- waren; Spielkarten; 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; 38: Telekommunikation“. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 2. April 2002 zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke werde im Verkehr als be- schreibende Angabe dahingehend verstanden, daß es sich bei den angemeldeten Waren um Klassiker im Sinne von bewährten Produkten von früher handele, die im Zuge der Nostalgiewelle wieder aufgelegt werden sollten. „RETRO-CLASSICS“ beschreibe die Art der Waren bzw. das Thema der beanspruchten Dienstleistun- gen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei mit der Entscheidung des Euro- - 3 - päischen Gerichtshofs in der Sache „Baby-dry“ vergleichbar. Wie dort stelle die Anmeldung „RETRO-CLASSICS" für den durchschnittlichen Verbraucher keine normale Ausdrucksweise für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen dar noch beschreibe sie deren wesentliche Merkmale. Außerdem sei die angemeldete Marke mehrdeutig, weil der Begriff „Retro Motor“ für technisch andere Waren wie Motorräder oder auch Raketenantriebe im Sinne von Rückstoßtriebwerken verwendet werde. Sie vermittle einen fantasievollen Gesamteindruck, der den geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge. Selbst wenn „Retro“ als Be- zeichnung für rückgerichtete Moden und Stilrichtungen angesehen würde, ergebe die Kombination mit „Classics“ eine interessante Verdoppelung von ihrem Sinn nach gleichgerichteten Aussagen. Auch bestehe kein Freihaltebedürfnis, da kein direkter Bezug zu den angemeldeten Waren oder etwa zu Dienstleistungen wie „Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten“ oder „Werbung“ gegeben sei. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Be- zeichnung steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, d.h. die konkrete Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wie der Anmelder zwar mit Recht hervorhebt, ist bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen, um dem Grundsatz der Entwicklungsbegünstigung der Eintragungsmarke Rechnung zu tragen, so daß bereits eine wenn auch geringe Unterscheidungskraft für die - 4 - Eintragung als Marke genügt. Kann einer Wortmarke aber ein für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKalk; zuletzt BGH, Beschluß vom 28.8.2003 - I ZB 6/03 - Cityservice). So ist es hier. Der Bestandteil „RETRO-“, vom Lateinischen „retro“ = „zurückge- richtet“, ist im deutschen wie im englischen Sprachgebrauch lexikalisch belegt als Bezeichnung für einen Stil, eine Mode oder einen Trend, ehemalige Moderichtun- gen oder bewährte Produkte, sogenannte Klassiker, wieder aufleben zu lassen. Der Begriff wird sowohl in der Musik und der Popkultur als auch im Zusammen- hang mit Bekleidung, Schuhen, Brillen, Spielzeug, Autos, Motorrädern, Oldtimern etc. zur Beschreibung bestimmter Stilelemente der Artikel und Modelle verwendet (vgl DUDEN Wörterbuch der Szenesprachen, 2000, S 76, 106; The Oxford Dictio- nary of NEW WORDS, 1998, S 260, 261; Alfons Hofer, Textil- und Mode-Lexikon, 1997, Bd 2, S 744). Der Begriff „Retro“ ist selbst Trendwort geworden und Teil von Wortzusammensetzungen, die wie die angemeldete Bezeichnung gebildet sind (z.B. „Retro Classics Poster: All of Shopping; Retro Classics: Lady Retro Styles; Let’s Go Retro: classics, toys und games; Women Casual Shoes Flats & Loafers Oxfords & Clogs Retro/Classics Sandals Belts Handbags ...; Retro Classics Auctions; Retro Classics Classic and Funky! Old Fashion Quality The Originals (Brillen); RETRO CLASSICS-Internationale Börse für Oldtimer, Classics Motorräder; Retro Classic Tattoo Collection” - vgl www.google.de/search vom 19.9.2003;.„Retro-Design, Retro-Look, Retro-Stil, Retro-Land, Der Retrokult hat uns fest im Griff, Retro-Topia: Warum keiner den Rückwärts-Trend herbeigeführt hat, wir ihn aber trotzdem nicht entkommen können; Retro-Retailer: Der Handel in - 5 - Retro-Topia blüht, Firmen schwimmen auf der Retro-Welle mit - alte Telefonappa- rate, Retro-Mobile, Nostalgieautos“ - in Zukunftsletter 11/03, S 1 und 2). In Verbindung mit dem englischen Wort „classics“, das dem deutschen Begriff „Klassiker“ gleichkommt, ergibt die Kombination „RETRO-CLASSICS“ einen ver- ständlichen Ausdruck, der den allgemeinen Sprachregeln entspricht und dem der Begriffsinhalt im Sinne eines „Wiederaufgreifens von Retro-Klassikern als bewährte Produkte vergangener Mode- oder Stilrichtungen“ zugeordnet werden kann. Angesichts des bestehenden Retro-Trends wird der angesprochene Durch- schnittsabnehmer in der angemeldeten Bezeichnung lediglich den Hinweis sehen, daß es sich bei den beanspruchten Waren um Klassiker vergangener Zeiten han- delt oder daß über sie und die Art und Beschaffenheit der jeweiligen Modelle und Stilrichtungen inhaltsbeschreibend berichtet und thematisch informiert wird. Im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung der „Telekommunikation“ stellt sich „RETRO-CLASSICS“ als Inhaltsangabe bzw als Suchbegriff für die Inanspruch- nahme von Datendiensten und Suchmaschinen dar, so daß auch insoweit ein be- schreibender Bezug besteht. Entgegen der Auffassung des Anmelders ist die angemeldete Marke nicht mit der „Baby-dry“-Entscheidung vergleichbar, weil sie weder vom englischen noch von dem hier maßgeblichen inländischen Sprachgebrauch abweicht, wovon der Euro- päische Gerichtshof bei der Wortmarke „Baby-dry“ für die englische Sprache aus- gegangen ist (vgl GRUR 2001, 1145). Ebenso wenig ist eine auf das Bestehen von Unterscheidungskraft hinweisende Mehrdeutigkeit im Sinne der vom Anmelder genannten Entscheidung des Bun- desgerichtshofs in der Sache „LOGO“ (GRUR 2000, 722, 723) gegeben. Denn daß „retro“ daneben noch die englische Abkürzung für Bremsrakete ist, hat für die Waren und Dienstleistungen der hier vorliegenden Anmeldung keine im Vorder- grund stehende Bedeutung (vgl auch BGH Mitt 2003, 514 - Energieketten). - 6 - Bei der gegebenen Sachlage kam es nicht mehr darauf an, ob der angemeldeten Bezeichnung als verständlichem Ausdruck, der ohne erläuternde Zusätze zur Verwendung als Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung im inländischen Verkehr dienen kann, auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht. Grabrucker Pagenberg Fink Cl