Beschluss
19 W (pat) 55/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 55/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 12. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdever- fahren wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der Anmelder hatte für seine, am 7. Juni 2000 eingereichte, einen "…" betreffende Patentanmeldung, mit der am 22. September 2000 im Deutschen Pa- tent- und Markenamt eingegangenen Eingabe "Stundung" beantragt. Nach einem ablehnenden Bescheid vom 27. Februar 2002, auf den sich der An- melder nicht geäußert hat, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2002 als Verfahrenskos- tenhilfegesuch behandelt und ihn unter Hinweis auf den Vorbescheid, in dem sie mitgeteilt hatte, dass die Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung ei- nes Patents habe, zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 28. August 2002 Beschwerde einge- legt, für die er keine Gebühr bezahlt hat, jedoch wiederum Verfahrenskostenhilfe beantragt. II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt. - 3 - Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, Bl f PMZ 2003 S 213) und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten. Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht, weil letztlich das Deutsche Patent- und Markenamt zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint hat. Ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzun- gen (PatG § 129 iVm ZPO § 114) ist im vorliegenden Fall die beantragte Verfah- renskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen. Die Beschwerde er- scheint nicht aussichtsreich, weil die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der gebotenen aber ausreichenden kursorischen Prüfung die Erfolgsaussicht für die Anmeldung, nämlich die Erteilung eines Patents, zu Recht verneint hat. Der Anmeldungsgegenstand ist nämlich nicht ausführbar, weil er nicht mehr Leis- tung abgeben kann als ihm zugeführt wird, wie sich aus der zutreffenden Begrün- dung der Patentabteilung 11 in ihrem auf den Bescheid vom 27. Februar 2002 Be- zug nehmenden Zurückweisungsbeschluss vom 5. August 2002 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, 896f - "Leistungshalbleiter"). Die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr und damit der Eintritt der Rücknah- mefiktion (PatKostG § 6 Abs 2) ist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustel- lung dieses Beschlusses gehemmt (PatG § 134). Dr. Kellerer Schmöger Dipl.-Ing. Groß Dr.- Ing. Scholz Be