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Beschluss

27 W (pat) 203/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 203/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 301 35 941.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz am 11. November 2003 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen - 2 - G r ü n d e I Die Bezeichnung soll als Wort-Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen „Elektrotechnische und elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Tonfunk- und Bildfunk-, Sende- und Empfangsgeräte; Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Tonaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte sowie daraus zusammengestellte Anla- gen, Autoradios, Kofferradios, Bildaufzeichnungs- und –wie- dergabegeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen; Bildschirmtextmonitore und andere Datensichtgeräte, Video- rekorder; Autokassettenspieler, Auto-Rundfunk-Tuner, Auto- Verstärker, Auto-Booster, Auto-Equalizer, Auto-Lautspre- cher, Auto-Fernsehempfänger, Auto-Videorekorder; Funkgeräte zum Einbau in Land-, Luft- und Wasserfahrzeu- gen, Rundfunktelefone; - 3 - Geräte für Autofahrer-Leit- und Informationssysteme, Appa- rate der Telekommunikation, Telefonapparate, telegrafische Übermittlungsgeräte, Bildaufzeichnungs- und Bildwiederga- beanlagen; Druckereierzeugnisse, insbesondere Chip-, Code- oder Steuerkarten und Reiseführer; Speicherkarten; Datenträger und Software für Informations- und Steuerungs- systeme, insbesondere CD-ROM, alle vorgenannten Waren insbesondere als digitale Straßenkarte oder für geographi- sche Informationssysteme oder als Reiseführer, Verkehrste- lematik-Geräte, Navigationsgeräte, Geräte der mobilen Kom- munikation, insbesondere Autoradios, Mobiltelefone, Perso- nal-Digital-Assistants, mobile und tragbare Rechner und Computer (Handhelds und Palms), mobile Telewartungs-, Teleüberwachungs-, Telematik- und Telepräsenz-, Sende- und Empfangs-, Kommunikations- und Manipulations-Endgeräte für Fax-, Audio-, Video-, Informati- ons- und Datenübermittlung über beliebige Mobil- und Fest- kommunikationsnetze; die Kombination aufgeführter Geräte mit Festnetzterminals und Autoradios; Telekommunikation, Dienstleistungen über kollektive Infor- mationseinrichtungen, nämlich Übertragung der Information von einem Sender an beliebig viele Empfänger, z.B. über - 4 - GSM, Broadcast oder DAB, Dienstleistungen über individu- elle Informationseinrichtungen, nämlich Übertragung von einem Sender an den Empfänger, zB Verkehrsinformationen als SMS-Nachricht via GSM; Produktion und Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Telekommunikation in Form von Broadcastingdienstleistungen, nämlich Übermitt- lung von Informationen, zB Touristikdienste, Verkehrstelema- tik-, Verkehrs- und Flottenmanagement und allgemeine Tele- matik-Dienstleistungen, insbesondere terrestrische und satel- litengestützte Hörfunkdienstleistungen“ in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 25. Juli 2002 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungs- kraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Kombination „TOPnews“ handele es sich um eine glatt beschreibende Angabe für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen, weil die mittlerweile einge- deutschten Begriffe „Top“ und „News“ vom Verkehr nur als „Super-Neuigkeiten, spitzenmäßige Neuigkeiten, superaktuelle Nachrichten“ verstanden würden. In dieser Bedeutung sei der Gesamtbegriff bereits jetzt, wie zahlreiche Internet-Aus- züge belegten, auf dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet und für die Waren „Druckereierzeugnisse“ gängig. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Bezeichnung daher nur als Aussage dahin verstehen, dass die damit beworbenen Produkte die aktuellsten Neuentwicklungen bzw. Neuigkeiten in Spit- zenqualität darstellen würden. Für die Waren der Klasse 9 stelle sie darüber hin- aus auch als Werbeanpreisung allgemeiner Art dar, weil es auf diesem Warensek- tor üblich sei, mit der Wortkombination „Top News“ oder vergleichbaren Begriffen - 5 - auf Produktneuheiten und aktuelle Angebote aufmerksam zu machen. Auch die grafische Ausgestaltung könne dem Zeichen keine Funktion als betrieblicher Her- kunftshinweis verleihen, da die mit einfachen, gängigen und bekannten Mitteln gestaltete Schreibweise eine werbeübliche Hervorhebung darstelle. Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmel- derin. In ihrer Gesamtheit könne der Anmeldemarke weder die erforderliche Unter- scheidungskraft abgesprochen werden noch sei sie freihaltebedürftig. Der aus Großbuchstaben gebildete Bestandteil „TOP“ sei mehrdeutig; er könne nämlich als Kopfende, Kopf, Scheitel, Gipfel, Wipfel, Spitze, Oberfläche, obere Seite, Deckel oder Kappe übersetzt werden; daneben sei er im Deutschen auch als Abkürzung für „Tagesordnungspunkt“ geläufig. Da die Marke als Logo für die Übermittlung von Informationen mit individuellem Schwerpunkt bei DAB-fähigen Geräten einge- setzt werden solle, enthalte sie zudem ein Wortspiel, indem sie den Benutzer des Autoradios darauf hinweise, dass ihm bestimmte, von ihm zuvor thematisch fest- gelegte Informationen zugeleitet würden. Mit der von der Markenstelle angenom- menen Bedeutung „superaktuelle Nachricht“ habe das Zeichen somit nichts zu tun. Es gehe auch nicht darum, aktuelle Neuentwicklungen zu kennzeichnen, son- dern ähnlich wie das Dolby-Zeichen darauf hinzuweisen, dass das Gerät „TOPnews“-fähig sei, damit die näher bezeichneten Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnten. Im übrigen vermittle auch die über das Übliche hin- ausgehende grafische Ausgestaltung der Anmeldemarke das erforderliche Min- destmaß an Unterscheidungskraft. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Anmeldemarke für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen mangels der erforderlichen Unterschei- dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig ist. - 6 - Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der Verkehr die Wortbestandteile „TOP news“ ohne weiteres in dem Sinn „(super-)aktuelle Nachrichten“ verstehen. Anders als die Anmelderin meint, wohnt dem Bestandteil „TOP“ dabei keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit inne. Er mag zwar lexikalisch betrachtet je nach Zusammenhang, in welchem er verwendet wird, unterschiedliche Bedeutun- gen haben. Vorliegend wird der Verkehr ihn aber nur in der Bedeutung verstehen, die in Verbindung mit dem weiteren Bestandteil „news“ und mit Blick auf die mit der Gesamtmarke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen eine sinnvolle Gesamtaussage ergibt; dies folgt schon aus dem Grundsatz, dass die Bedeutung eines Wortes nur aufgrund des Gesamtzusammenhangs, in welchem es verwen- det wird, bestimmt werden kann. In Verbindung mit „news“ drängt sich dem Ver- kehr aber nur die o.g. Bedeutung auf, weil – was auch die Anmelderin letztlich nicht in Abrede stellt - der Gesamtbegriff „top news“ bereits jetzt, wie die Marken- stelle durch zahlreiche Belegstellen nachgewiesen hat, zur allgemeinen Bezeich- nung der Zusammenstellung und Zurverfügungstellung der „neuesten Nachrich- ten“ geläufig ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen wird daher der Gedanke, dass „top“ auch „Kopfende, Kopf, Scheitel, Gipfel, Wipfel, Spitze, Oberfläche, obere Seite, Deckel oder Kappe, Tagesordnungspunkt“ bedeutet, erst gar nicht kommen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der Ver- kehr, zu dem wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen alle Durchschnittsverbraucher gehören, die Bezeichnung „TOPnews“ der Anmelde- marke nur als einen Sachhinweis zu seiner Unterrichtung über sachliche Eigen- schaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ansehen. Bei den elektrotechnischen und elektrischen Apparaten auf dem Multimedia- und Nachrichtenübermittlungsgebiet soll schon nach dem eigenen Vorbringen der Anmelderin das Anmeldezeichen nicht die betriebliche Herkunft dieser Waren kennzeichnen, sondern der Verkehr allein auf deren Fähigkeit, bestimmte vom jeweiligen Nutzer vorher thematisch festgelegte Nachrichten zu übertragen, mithin - 7 - auf ein technisches Merkmal dieser Apparate, hingewiesen werden. Dies ent- spricht der neuesten Entwicklung auf dem Multimediasektor, die vor allem darauf abzielt, Neuigkeiten so schnell wie möglich und damit aktueller als die jeweiligen Mitbewerber dem sie nachfragendem Markt zur Verfügung zu stellen und diesem interaktiv zuvor die Möglichkeit einer Vorauswahl der Themen zu geben, die ihn vor allem interessieren. Auch bei Druckereierzeugnissen und den Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 wird der Verkehr in der Bezeichnung „TOPnews“ ohne weiteres nur einen Hinweis auf den Inhalt dieser Waren und Dienstleistungen ohne jede betriebliche Unterscheidungswirkung sehen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist auch die Wiedergabe der einzelnen Wortelemente in unterschiedlicher Schrift und etwas versetzter Anordnung mit Unterstreichung des Wortes „news“ nicht geeignet, der angemeldeten Marke ins- gesamt betriebliche Hinweiswirkung zu verleihen. Die Hervorhebung des Aussa- gegehalts einzelner Wortelemente durch einfache optische Mittel, wie den Wech- sel von Groß- und Kleinschreibung, die Wiedergabe in einer unterschiedlichen gängigen Schrifttype sowie Unterstreichungen, gehört zu den in der Werbung viel- fach verwendeten grafischen Gestaltungen, die der Verkehr umso weniger als individuelles betriebliches Unterscheidungsmittel wahrnimmt, je glatter beschrei- bend der Wortbestandteil ist, wie hier die Bezeichnung „TOP News“, die sich in den Medien schon geradezu als Gattungsbegriff eingebürgert hat (vgl auch BGH GRUR 2001, 1153 reSp unten – anti KALK; BPatG GRUR 1996, 410 – „Color COLLECTION“; BPatGE 38, 239 „Jean's“). - 8 - Da die Markenstelle somit der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Fa