Beschluss
11 W (pat) 314/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 314/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent DE 100 37 264 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Gegen das beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. Juli 2000 angemel- dete Patent 100 37 264, dessen Erteilung am 28. Februar 2002 veröffentlicht worden ist, ist am 27. Mai 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 16. September 2002, eingegangen am 17. September 2002 zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 PatG durch den Be- schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Das Einspruchsverfahren war zwar nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG), die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entge- genhaltungen hat aber nicht ergeben, daß das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3, 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, wofür die rechtlichen Grundlagen in der vorangegangenen Entscheidung 11 W (pat) 315/03 des erkennenden Senats, worauf verwiesen wird, ausführlich dargelegt worden sind. Denn am - 3 - Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents wird stattgegeben. Dellinger Dr. Henkel v. Zglinitzki Schmitz Bb