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Beschluss

32 W (pat) 258/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 258/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 80 442.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker sowie die Richter Viereck und Kruppa - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 31. Oktober 2000 für die Waren und Dienstleistungen „Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; Erziehung, Aus- bildung, Fortbildung; elektronische Erzeugnisse und Dienstleis- tungen auf dem Gebiet der Erziehung, Ausbildung und Fortbildung (CD-ROM, Online, E-Commerce)“ angemeldete Wortmarke Schule-Online ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss vom 30. Janu- ar 2002 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und wegen eines Freihal- tungsbedürfnisses zurückgewiesen worden. Der Sinn des Wortes „Schule-Online“ erschließe sich dem beteiligten Verkehr ohne weiteres dahingehend, dass es sich hierbei um Printerzeugnisse oder andere Datenträger mit (Schul-)Bildungs- angeboten handele, die in dieser Form angeboten oder als solche ins Internet gestellt würden bzw auch auf CD-ROM als Datenträger verbreitet und ent- sprechend bestellt oder abgerufen werden könnten. - 3 - Die Erinnerung der Anmelderin hat die Marken durch Beschluss vom 17. Juni 2003 zurückgewiesen. Auch die Erinnerungsprüferin ist der Auffassung, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, und es liege ein Freihaltungsbedürfnis vor. Der Begriff „Schule-Online“ werde vom Verkehr dahin- gehend verstanden, dass es sich um eine Schule handele, die mittels Compu- ter/Internet unterrichte und auch im Internet präsent sei. In diesem Sinn werde die Marke auch bereits verwendet, wie dem Beschluss beigefügten Internetauszügen zu entnehmen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei „Schule-Online“ handele es sich um ein unterscheidungskräftiges Phantasiewort. Dem Gesamtwort komme keine beschreibende Bedeutung zu. Ein aktuelles Frei- haltungsbedürfnis liege nicht vor. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung „Schule-Online“ fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne- wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die be- anspruchten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber sol- chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unter- scheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Be- schwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rdn 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet - 4 - werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw eine Wortkom- bination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ent- behrt diese jeglicher Unterscheidungskraft (st Rspr; vgl BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Den Bedeutungsgehalt der Wortfolge „Schule-Online“ hat die Markenstelle auch in ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wieder- holungen wird hierauf Bezug genommen. Die Markenstelle hat weiterhin anhand aussagekräftiger Unterlagen belegt, dass diese Wortfolge im Inland in Verbindung mit den Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung und Fortbildung“ bereits Verwendung findet. Wie den dem angegriffenen Beschluss beigefügten Internetausdrucken vom 7. Mai 2003 zu entnehmen ist, findet man im Internet unter der angemeldeten Bezeichnung eine Vielzahl von Treffern, die eine Hilfestellung auf dem Gebiet der vorgenannten Dienstleistungen online, also über das Internet, versprechen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen stellt „Schule-Online“ daher für den angesprochenen Verkehr eine im Vordergrund des Verständnisses stehende beschreibende Angabe dar. Für die beanspruchten Waren „Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; elektronische Erzeugnisse“ kann die angemeldete Bezeichnung eine Bestim- mungsangabe in dem Sinne sein, dass der Nutzer der „Schule-Online“ diese als Begleitmaterial benötigt oder - bei Druckerzeugnissen - dass diese über die unter „Schule-Online“ angebotenen Dienstleistungen informieren. - 5 - Ob die angemeldete Marke außerdem auch als Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen kann und deshalb von Monopolrechten eines einzel- nen Unternehmens freizuhalten ist, kann - da nicht entscheidungserheblich - da- hinstehen. Hacker Viereck Kruppa Ju