OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 W (pat) 158/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 158/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 43 034.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2000 und vom 7. November 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Bezeichnung siehe Abb. 1 am Ende als Wort-Bildmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen aus den Warenklassen 9, 16, 35, 37 und 42 wurde durch zwei Beschlüsse der Marken- stelle für Klasse 9, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurück- gewiesen, weil die angemeldete Bezeichnung eine ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe im Sinne des Vorhandenseins von oder des Bezugs zu der Technologie der gemeinhin als DVD bezeichneten "Digital Versatile Disc" darstelle. Wegen dieses unmittelbaren Sachbezugs fehle der Bezeichnung, die auch von ihrer schriftbildlichen Ausgestaltung her dem wer- begrafischen Standard entspreche, für die angemeldeten Waren und Dienst- leistungen daher jegliche Unterscheidungskraft. - 3 - Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält die von der Markenstelle angeführten Eintragungshindernisse nicht für gegeben und bean- tragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke mit dem folgenden beschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einzutragen: "Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte; aktive und passive Komponenten zur Netzwerkverkabelung, zur Anbindung von Anlagen an interne und externe Netzwerke, an Großrechen- anlagen sowie an öffentliche oder private Datennetze, nämlich Netzwerkadapter und Verteiler (Router, Switches, Hubs); mecha- nisch codierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; elektro- technische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 09 enthalten), nämlich Fotokopiergeräte, Telekopiergeräte (Telefaxgeräte) und Telefonapparate; Schreibwaren; Fotografien; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Wandtafeln; Werbung, Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Unternehmensberatung; Orga- nisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Büroarbeiten; Marktforschung und Marktanalyse; Software-Support; technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Informationstechnik; Vermietung von Computer- anlagen; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Vermietung der Zu- griffszeit zu Datenbanken; Ausarbeitung von system- und projekt- spezifischen Dokumentationen; Internetdienstleistungen, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet, Webdesign, Providing sowie Betrieb eines Internet-Suchsystems; Erstellen von Web-Seiten und Homepages." Bei diesen Waren und Dienstleistungen hält sie einen naheliegenden Bezug zu der DVD-Technologie und ihrer Anwendung nicht mehr für gegeben. - 4 - II. Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden Waren und Dienstleistungen nicht mehr entgegensteht. Mit der Einschränkung des Verzeichnisses sind solche Waren und Dienstleistun- gen ausgeschlossen worden, welche in dem von der Markenstelle genannten Sinn einen unmittelbaren Bezug zu der mit der angemeldeten Bezeichnung ohne weite- res verständlich nahegelegten "Digital Versatile Disk" haben könnten. Die noch beanspruchten Waren einschließlich der mechanisch codierten Speicherplatten und Speicherbandsysteme stehen ersichtlich nicht in einem technischen Zusam- menhang mit dem Erstellen und Abspielen von DVDs als digitalen Speicher- medien. Auch die in den Klassen 35 und 42 verbliebenen Dienstleistungen werden hinsichtlich Gegenstand, Inhalt oder Zweckbestimmung durch die angemeldete Bezeichnung nicht in einer für den Verkehr ohne weiteres verständlichen naheliegenden Weise beschrieben. Die Dienstleistungen "Werbung, Unter- nehmensberatung, Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Marktforschung, Soft- waresupport, Erstellen von Webseiten, Sammeln von Nachrichten im Internet, Ausarbeitung von system- und projektspezifischen Dokumentationen" können zwar für solche Unternehmen erbracht werden, die sich mit der DVD-Technologie befassen. Da es sich hier aber nur um einen Teilbereich des breiten Spektrums handelt, in dem Werbung, Unternehmensberatung, Marktforschung usw. angebo- ten wird, erfolgt die Beschreibung dieser Dienstleistungen üblicherweise nicht beschränkt auf die Angabe eines einzelnen Spezialgebiets, das Gegenstand der Tätigkeit sein kann. Entsprechendes gilt für die "Dienstleistungen eines In- genieurs", bei denen der Verkehr an umfassendere Leistungsbezeichnungen ge- wöhnt ist, wie Elektrotechnik oder Audiotechnik bzw. Audio-Videotechnik. - 5 - Es besteht daher kein ausreichender Anlass für die Annahme, dass die ange- sprochenen Verkehrskreise der Buchstabenfolge "DVD", wenn sie ihr in schlag- wortartiger Alleinstellung in Verbindung mit den noch beanspruchten Dienstlei- stungen und erst recht Waren begegnen, eine Vordergrund stehende Sachaus- sage ohne jegliche betriebliche Unterscheidungswirkung entnehmen. Dabei kann insoweit – anders als bei Waren und Dienstleistungen, bei denen "DVD" aus- schließlich als gattungsmäßiger Fachhinweis zu verstehen ist – die geringfügige graphische Ausgestaltung der Buchstaben die Vorstellung eines betrieblichen Her- kunftshinweises im Sinne einer Firmenabkürzung zusätzlich unterstützen. Jedenfalls im Hinblick auf die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke steht ihrer Eintragung auch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, wovon im übrigen auch die Markenstelle selbst nicht ausgegangen ist. Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Hu