Beschluss
30 W (pat) 158/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 158/02 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 19 609 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2002 aufgehoben, soweit die Marke 300 19 609 für die Waren "Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke" gelöscht worden ist. In diesem Umfang wird der Widerspruch aus der Marke 1 085 314 zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Markeninhabers zurückge- wiesen. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen ist unter 300 19 609 die Bezeichnung valuedent unter anderem für die Waren "Zahnputzmittel; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztli- che Zwecke". - 3 - Widerspruch erhoben hat der Inhaber der rangälteren seit 1985 für die Waren "Arzneimittel für den Dentalbereich, nämlich Gel gegen Erkran- kungen der Mundschleimhaut und des Zahnfleisches" eingetragenen Marke 1 085 314 MALUDENT, die zuletzt 1994 verlängert worden ist. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers eine Verwechslungsgefahr teilweise bejaht und bezüglich der Waren "Zahnputzmittel; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke" die Löschung angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, es bestehe eine enge Warenähnlichkeit der Widerspruchswaren zu Zahnputzmitteln und je- denfalls eine mittlere Ähnlichkeit zu Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahn- ärztliche Zwecke. Die wegen der Kennzeichnungsschwäche der Endung "dent" maßgeblichen Anfangsbestandteile der Zeichen seien bezüglich der vorgenannten Waren nicht mehr ausreichend unterschiedlich. Der Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt. Er stützt diese im wesentlichen darauf, daß der Bestandteil "value" der angegriffenen Marke englisch ausgespro- chen werde und damit ebenso wie bei einer Aussprache als "walü" der erforderli- che Zeichenabstand gewahrt sei. Der Markeninhaber beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Löschung be- züglich der Waren "Zahnputzmittel; Zahnfüllmittel und Abdruckmas- - 4 - sen für zahnärztliche Zwecke" angeordnet worden ist und den Wi- derspruch auch insoweit zurückzuweisen. Der Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Begründend führt er aus, daß hinsichtlich des Zeichenbestandteils "value" jeden- falls auch die deutsche Aussprache maßgeblich sei. Nicht ganz auszuschließen sei auch, daß die mittleren Vokale "ue" wie "u" ausgesprochen würden. Auch bei einer englischen Aussprache bestünde in Anbetracht der vorliegenden Warenähn- lichkeit eine erhebliche klangliche Nähe. Zudem liege auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr vor. II. Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat teilweise Erfolg. Eine Ver- wechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht hinsichtlich der Waren "Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke" nicht. Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke aus. Zwar handelt es sich bei der Endsilbe "-dent" um einen im Dentalbereich verbrauchten Zeichenbestandteil. Gleichwohl ist die angegriffene Marke bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung noch ausreichend phantasie- voll und nicht insgesamt beschreibend. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen liegt in klanglicher Hinsicht eine deutliche Markenähnlichkeit vor. - 5 - Entgegen der Auffassung des Markeninhabers kann indes nicht von einer im Vor- dergrund stehenden englischen Aussprache des Zeichenbestandteils "value" der angegriffenen Marke ausgegangen werden. Zwar handelt es sich hierbei um einen Begriff des englischen Grundwortschatzes mit der Hauptbedeutung "Wert". Dieser steht jedoch nicht isoliert oder ist in einen zusammengesetzten englischen Begriff eingebettet, der dann eine entsprechende sprachliche Einordnung nahelegen würde. Vielmehr geht die Schlußsilbe "-dent" auf das lateinische "dens" (Zahn) zurück. Sie hat zwar auch in Wörtern wie "dental", "dentist", "denture" Eingang in die englische Sprache gefunden. Dies gilt aber in mindestens demselben Umfang für das Deutsche, in dem zudem derartige Elemente als Endsilben von Marken auch in den hier maßgeblichen Klassen 3 und 5 häufig anzutreffen sind. Somit weist das Gesamtzeichen nicht mit einer derartigen Deutlichkeit in den englischen Sprachraum, die zu einer Vernachlässigung einer deutschen Aussprache führen könnte (in diese Richtung bereits BGH GRUR 1994, 730ff. – VALUE). Ausgehend von einer deutschen Aussprache können beim Zeichenbestandteil "value" die Endvokale "u" und "e" auch einzeln Berücksichtigung finden, so daß sich eine Aussprache wie "walue" ergibt. Denkbar erscheint überdies, diese Vo- kale wie den Umlaut "ü" auszuprechen. Diese Möglichkeit drängt jedoch die vor- genannte Variante nicht in den Hintergrund. Demgegenüber kommt einer Auspra- che als "waluh", in der der Vokal "e" lediglich eine Dehnung des Vokals "u" be- wirkt, im Deutschen jedenfalls außerhalb von Eigennamen keine relevante Be- deutung zu. Berücksichtigt man weiter, daß beim Zeichenvergleich die verbrauchten Schluß- silben "-dent" nicht völlig außer Betracht bleiben dürfen, ergibt sich insgesamt eine deutliche Zeichenähnlichkeit. Die von dem Widersprechenden weiter ins Feld ge- führte schriftbildliche Verwechslungsgefahr reicht insbesondere wegen der abwei- chenden Strichführung am Wortanfang sowie des zusätzliche "e" in der Mitte des angegriffenen Zeichens und der daraus resultierenden unterschiedlichen Wort- länge nicht über das Maß der klanglichen Verwechslungsgefahr hinaus. - 6 - Der danach gebotene deutliche Warenabstand wird hinsichtlich der Waren "Ab- druckmassen für zahnärztliche Zwecke" eingehalten. Im übrigen hat die Marken- stelle zu Recht eine Verwechslungsgefahr angenommen. Zwischen den Widerspruchswaren und den in Klasse 3 angemeldeten Zahnputz- mitteln besteht eine engere Ähnlichkeit, da dieses Produkt – auch ohne Einord- nung als pharmazeutisches Erzeugnis – einer Erkrankung der Mundschleimhaut und des Zahnfleisches zumindest (vorbeugend) entgegenwirken kann. Zu Zahnfüllmittel liegt eine deutlich geringere jedoch noch relevante Warenähn- lichkeit vor. Allgemein wird in der Rechtsprechung (vgl die Nachweise bei Rich- ter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S 368f.) zwischen Zahnfüllmittel und Arzneimitteln trotz der Unterschiede im Verwen- dungszweck und der Anwendungsweise sowie der völlig abweichenden stofflichen Beschaffenheit noch eine Warenähnlichkeit angenommen. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn wie vorliegend sogar ein einschlägiges Arzneimittel aus dem Dental- bereich gegenübersteht. Demgegenüber besteht zu Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke ein ausrei- chender Warenabstand. Zwar werden hierzu dieselben Grundsätze wie im Ver- hältnis zu Zahnfüllmittel vertreten (Richter/Stoppel aaO S 45). Diese Auffassung berücksichtigt aber nicht ausreichend, daß es sich hierbei um ein bloßes zahnme- dizinisches Hilfsmittel handelt, dem im Gegensatz zu Zahnfüllmittel, die neben ih- rer prothetischen Funktion auch eine gewisse antibakterielle Wirkungsweise ha- ben können, als solches keine Heil- und Wiederherstellungsfunktion zukommt. Der Beschluß der Markenstelle ist daher insoweit aufzuheben, als die eingetra- gene Marke auch für die Waren "Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke" ge- löscht worden ist und der Widerspruch in diesem Umfang zurückzuweisen. Im üb- rigen unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung. - 7 - Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu