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Beschluss

19 W (pat) 22/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 22/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und das Beschwerdeverfahren … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2002 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren und das Erteilungsverfahren Verfah- renskostenhilfe bewilligt. G r ü n d e I Der Anmelder hat am 3. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt ei- ne Patentanmeldung mit der Bezeichnung "…" eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhil- fe gestellt. Mit Beschluss vom 14. Januar 2002 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begrün- dung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 6. August 2001 ausgeführt, dass die wesentlichen Merkmale der Anmeldung aus dem Stand der Technik bekannt seien. Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 13. März 2002, eingegangen am 15. März 2002, Beschwerde ("Einspruch") eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch durch Vorlage der Kopie eines Antrags auf Verfahrenskos- tenhilfe vom 26. Februar 2002 zum Ausdruck gebracht, dass er erneut für das Be- schwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters bean- tragt. - 3 - Der derzeit gültige Patentanspruch 1 vom 9. April 2002 lautet : "Elektroantriebssystem von Maschinen und Mechanismen, das den Elektromotor und Getriebemechanismus (zum Beispiel mit Zahnräder) mit erhöhten Freiheitsgraden schaltet, gekennzeichnet durch, dass der Getriebemechanismus des Elektroantriebssystem ausgeführt ist z.B. mit der Möglichkeit, den Kraftstrom in parallele Ströme zu teilen, dämpfen oder bis zu den zugelassenen Grenzen die entstehenden Schwingun- gen und/oder Belastungen zu vermindern, z.B. im Elektromotor und/oder Getriebemechanismus, die die durch ihre gleichzeitige elastische Aufnahme sämtlicher oder bestimmter Zähnen, die durch Kopplungselementen verbunden sind, sowie mit sämtli- chen oder bestimmten Zahnrädern des Getriebemechanismus eines Elektroantriebssystems." Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG §73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, Blf PMZ 2003, 213, und 19 W (pat) 23/02, Beschluss vom 13. Februar 2003) und ihre Gewährung unter den Voraussetzun- gen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten. - 4 - Nach PatG § 130 Abs 1 erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung eines Pa- tents auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Die gleichen Vorraussetzungen haben auch für das Be- schwerdeverfahren zu gelten. Dazu ist der aus den Unterlagen sich ergebende Anmeldungsgegenstand mit dem vorläufig ermittelten Stand der Technik zu vergleichen. Ergibt sich dabei ein Über- schuss gegenüber dem Stand der Technik, für den eine Erteilung möglich er- scheint, so ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Weil es sich um eine summari- sche Prüfung handelt, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden (Schulte PatG, 6. Auf, §130, Rdn 37,41,42). Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthalten einige Unterschiede zum Stand der Technik, deren abschließende Überprüfung auf Patentfähigkeit den Rahmen der vorläufigen und summarischen Prüfung im Verfahren zur Gewährung von Ver- fahrenskostenhilfe übersteigt. So ist beispielsweise im ursprünglichen Anspruch 8 - entsprechend dem gültigen Anspruch 5 vom 9. April 2002 - in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 3, Figuren 1 bis 3 und der ursprünglichen Beschrei- bung Seite 8, letzte 2 Absätze - ein Getriebemechanismus mit wie folgt ausgebil- deten Zahnrädern offenbart: a) Die Zähne haben eine elastische Aufnahme (die Befestigung am Zahnkörper wird zB durch Öffnungen 5 und/oder Ringnuten 7 elastisch). b) Es sind Kopplungselemente für die Zähne vorgesehen, die in der Form von Flachringen 3 ausgeführt sind. c) Die Flachringe besitzen Ansätze 4. - 5 - d) Die Ansätze 4 sind mit den Zähnen verbunden (zB durch Stumpfschweißen oder Nietverbindung). e) Eine Axialverschiebung der Zahnräder ist möglich. Die RU 21 28 305 C1 (zu deren Verständnis eine Übersetzung angefertigt wurde) zeigt einen Getriebemechanismus mit Zahnrädern, deren Zahnaufnahme ebenfalls - entsprechend Merkmal a - durch Öffnungen 6 oder Ringnuten 7 elastisch gehal- ten wird (Fig 1 bis 4). Es sind auch - entsprechend Merkmal b - Flachringe 5 vor- gesehen die z.B. durch Stift- oder Nietverbindungen mit den Zähnen verbunden sind (Fig 5, 6). Es sind aber keine Ansätze an den Ringen vorgesehen. Wie den Figuren zu ent- nehmen ist, sind die Ringe glatt und ragen zur Zahnbefestigung mit ihrem kreisför- migen Außenumfang in den Radienbereich der Zähne, wobei sie die Zahnlücken überbrücken. So stehen sie einer axialen Verschiebung des jeweiligen (in der Zahnlücke befindlichen) Zahns vom anderen Zahnrad im Weg. Eine Axialverschie- bung ist also nur eingeschränkt (bei nur einseitigem Ring, Fig 4) oder gar nicht (bei beidseitigen Ringen, Fig 2, 3) möglich. Die DE 31 44 586 A1 zeigt einen Getriebemechanismus mit Zahnrädern, deren Zahnaufnahme (durch Verlängerung des Zahnfußes in das Innere und eine elasti- sche Füllung, Anspruch 3, 4) elastisch ist. Flachringe oder ähnliche Kopplungsele- mente mit Ansätzen für die Zähne sind nicht vorgesehen. Dem Senat erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich anhand des vorhande- nen Überschusses (zB Merkmale c bis e) gegenüber dem vorläufig ermittelten Stand der Technik ein erteilbares Patentbegehren formulieren lässt. - 6 - Ein Vertreter kann nicht beigeordnet werden, weil der Anmelder keinen zur Über- nahme der Vertretung bereiten Patentanwalt oder Rechtsanwalt benannt hat (§ 133 PatG). Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Be