Beschluss
30 W (pat) 98/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 98/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 14 692 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Hartlieb und den Richter Schramm - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. März 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere solche zur Erzeugung von elektrischer Energie; Photovoltaik-Anlagen, Solaranlagen" und für Dienstleistungen "Vermittlung von Beteiligungen an Windkraftanlangen" zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung SolarWorld AG für die Waren "Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere solche zur Erzeugung von elektri- scher Energie; Photovoltaik-Anlagen, Solaranlagen; - 3 - Finanzwesen, Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung von Beteiligungen an Solar- und Windkraftanlagen." Die Markenstelle für Klasse 9 Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen. Zur Begrün- dung ist im wesentlichen ausgeführt, der Markenbestandteil "SolarWorld" weise den für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalt im Sinne von "Solarwelt", "Welt, die Sonne betreffend" auf. Der weitere Bestandteil "AG" werde als geläufige Abkürzung für die gewählte Rechtsform einer "Aktiengesellschaft" aufgefaßt. In Bezug zu den beanspruchten Waren benenne die angemeldete Bezeichnung einen auf die Solartechnik spezialisierten Vertriebs- bzw Herstel- lungsbetrieb. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen werde auf deren thematischen Schwerpunkt im Sinne von Solarenergie/-technik hingewiesen. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentli- chen aus, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine phantasievolle neue, lexikalisch nicht nachweisbare Wortzusammensetzung. Diese sei schon deshalb unterscheidungskräftig, da der Bestandteil "SolarWorld" aus einem deut- schen und einem englischen Begriff zusammengesetzt sei. Das Gesamtzeichen und seine Bestandteile wiesen keinen beschreibenden Inhalt auf. Die von der Mar- kenstelle angenommenen Bedeutungen stünden in keinem beschreibenden Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Jedenfalls ergebe sich durch die Beifügung des Bestandteils "AG" ein schutzfähiger Gesamt- begriff. Im übrigen habe sich die gegenständliche Marke in den beteiligten Ver- kehrskreisen bereits durchgesetzt. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Hinsichtlich der beanspruchten Waren kann ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht angenommen werden. An einer beschreibenden Sachangabe für die beanspruchten Waren fehlt es bereits deshalb, weil jedenfalls durch den Bestandteil "AG" auf die Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs hingewiesen wird. Der Zusatz "AG" ist im Deutschen die gängige Abkürzung für "Aktiengesellschaft". Sie wird in dieser Bedeutung jedenfalls dann erkannt werden, wenn sie – wie vor- liegend – einer Angabe, die sich für die Bezeichnung eines Unternehmens eignet, nachgestellt ist. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, daß das auf einen Geschäftsbetrieb hinweisende Gesamtzeichen auf besondere Merkmale der gegenständlichen Waren hinweist (BGH GRUR 1999, 988 – HOUSE OF BLUES; BPatG, PAVIS PROMA, Knoll, 30 W (pat) 155/00 – Power Tec AKTIENGESELLSCHAFT). Ausgehend davon, daß das Anmeldezeichen in Zusammenhang mit den bean- spruchten Waren keine konkrete Sachangabe enthält, kann ihm mangels gegen- teiliger Anhaltspunkte auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht abgesprochen werden. 2. Demgegenüber liegt bezüglich der Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldge- schäfte; Immobilienwesen; Vermittlung von Beteiligungen an Solaranlagen" eine freihaltungsbedürftige Sachangabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. - 5 - Der Zeichenbestandteil "SolarWorld" wird von den angesprochenen Verkehrskrei- sen ohne weiteres in der Bedeutung "Sonnenwelt" bzw "Solarwelt" verstanden werden. "Solar" steht in der englischen Sprache für den adjektivischen Zusatz "Sonnen-" (Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Wegen der Identität der eng- lischen mit der deutschen Bezeichnung wird sie auch ohne weiteres von den inländischen Verkehrskreisen verstanden werden. Dies gilt auch für den weiteren Bestandteil "World". Dieser kann in Zusammenhang mit "Solar" sinnvollerweise nur mit "Welt" übersetzt werden, da sich hinsichtlich möglicher anderer Bedeutun- gen (wie zB Erdkugel) keine sinnvolle Bedeutung ergeben würde. Lediglich ergän- zend ist anzumerken, daß der Begriff "Solarwelt" auch im Deutschen beschrei- bend verwandt wird. So weist die Staatliche Berufsschule Lauf an der Pegnitz "Links in die Solarwelt" nach (Internetadresse: http://www.lau.net.de/berufsschule.lauf/elektro/solar/linksin.htm). Ebensowenig wirkt die Binnengroßschreibung in "SolarWorld" schutzbegründend. Hierbei handelt es sich um eine (werbe-)übliche Schreibweise, in der zwei oder mehrere Begriffe in einem Wort vereinigt werden. In diesem Zusammenhang trägt die Binnengroßschreibung sogar dazu bei, daß die Einzelbegriffe als solche erkannt werden und nicht das zusammengesetzte Wort als ein nicht sinntragender Phantasiebegriff angesehen wird. Entgegen der Auffassung der Anmelderin liegt auch kein, möglicherweise schutz- begründender Sprachmix vor. Wie bereits ausgeführt ist "Solar" auch ein Bestand- teil der englischen Sprache, der zusammengesetzte Begriff "SolarWorld" ent- stammt damit insgesamt dem Englischen. Ohne Belang ist, daß es sich bei dem Zusatz "AG" um eine deutsche Abkürzung handelt. Die Anfügung dieser Rechts- form ist firmenrechtlich geboten (§ 4 AktG) und demgemäß auch bei ausländi- schen Firmenbezeichnungen, sofern diese in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft betrieben werden, verkehrsüblich. - 6 - In der genannten Bedeutung stellt das Anmeldezeichen für die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung von Solaranlagen" eine beschreibende Sachangabe in der Weise dar, daß mit "Solarwelt" ein Zusam- menhang mit der Solartechnik, bevorzugt in Verbindung mit Objekten mit Solaran- lagen – hergestellt wird. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Vermittlung von Solar- anlagen" ist dieser Zusammenhang bereits durch die Fassung des Warenver- zeichnisses ersichtlich. Auch die vom BGH aaO aufgestellten Grundsätze führen insoweit zu keiner ande- ren Beurteilung. Die dort vorgenommene Differenzierung zwischen der Bezeich- nung der Merkmale von Waren einerseits und dem Geschäftsbetrieb andererseits greift im Verhältnis zu Dienstleistungen nicht. In diesem Bereich ist die Bezeich- nung eines Geschäftsbetriebs regelmäßig in gleicher Weise für die Beschreibung der dort erbrachten Dienstleistungen geeignet. Für die lediglich sprachlich zusammengefaßte Dienstleistung "Vermittlung von Beteiligungen an Windkraftanlagen" liegt wegen des andersartigen Sinngehalts keine beschreibende Sachangabe vor. 3. Soweit das Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG angenommen worden ist, ist dieses nicht durch Verkehrsdurchset- zung nach § 8 Abs 3 MarkenG überwunden. Hierzu fehlt es bereits an der der Anmelderin obliegenden Glaubhaftmachung. Diese hat hierzu entsprechendes Tatsachenmaterial darzulegen, aus dem sich ergibt, in welcher Form, für welche Waren und Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt wor- den ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, § 8 Rdn 521 mwNachw). Die von der Anmel- derin vorgelegten Pressemitteilungen sind hierzu in keiner Weise geeignet. Sie - 7 - belegen lediglich eine mehrfache Erwähnung der Unternehmensbezeichnung der Presse, lassen jedoch keinerlei Rückschlüsse auf die zur Glaubhaftmachung geforderten Angaben zu. Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Fa