OffeneUrteileSuche
Beschluss

30 W (pat) 123/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 123/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 63 933.7 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. April 2002 aufgehoben. G r ü n d e I . Die Wortmarke "XPERTGATE" soll nach einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einschränkung des Verzeich- nisses der Waren und Dienstleistungen noch für "Software, insbesondere für Produkte und Verfahren der Automatisierungstechnik, insbesondere der Fertigungsauto- matisierung, sowie für Wissensmanagement einschließlich der Entwicklung von Systematik und Strukturierung sowie der Aufbereitung von Wissensgebieten Marketing und Unternehmensberatung sowie Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere, insbeson- dere im Bereich der Automatisierungstechnik, insbesondere der Fertigungsautomatisierung Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbe- sondere für Produkte und Verfahren der Automatisierungs- - 3 - technik, insbesondere der Fertigungsautomatisierung, sowie für Wissensmanagement einschließlich der Entwicklung von Systematik und Strukturierung sowie der Aufbereitung von Wissensgebieten sämtliche Waren und Dienstleistungen nicht für den Betrieb im Internet oder eines Gates für Experten" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung – auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen - mit der Begründung zurückgewiesen, es han- dele sich hierbei um eine unmittelbar beschreibende freihaltebedürftige Sachan- gabe. Zum einen habe es sich eingebürgert, beim englischen Wort "expert" das Anfangs-e wegzulassen, zum anderen sei der Begriff "gate" als Bezeichnung für eine einen Zugang ermöglichende, einen Zugang darstellende Schnittstelle eines entsprechenden INTERFACES weitverbreitet und üblich. Es existiere eine ganze Serie entsprechender "Gate"-Begriffe, in die sich das Anmeldezeichen nahtlos ein- füge. Es bezeichne daher eine speziell für den Zugang ausgelegte Schnittstelle, die sich an Experten wende, bzw über die Experten erreicht werden könne. Im Hinblick auf die vorliegenden beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise "XPERTGATE" lediglich beschreibend darauf hin, dass Gegenstand der entspre- chenden Dienstleistungen oder Waren eine entsprechende Expertenzugangs- schnittstelle sei, dass die entsprechenden Produkte in ganz besonderer Weise dazu bestimmt und geeignet seien, ein solches "XPERTGATE" einzurichten, zu unterhalten oder sonst anbieten zu können, bzw was Gegenstand der Beratungs- dienstleistungen sein soll. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die angemeldete Marke habe keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be- - 4 - griffsinhalt. Die Marke beanspruche insbesondere im Hinblick auf die Einschrän- kung des Waren– und Dienstleistungsverzeichnisses nicht Schutz für "Expertenzu- gangsschnittstellen", der Verkehr könne aus der Bezeichnung diese Bedeutung auch nicht herausfiltern, er werde die Marke unübersetzt lassen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach der erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stehen der Eintragung der Bezeichnungen "XPERTGATE" keine Eintragungshin- dernisse iSv § 8 Abs 2 Nr 1, 2 und 4 MarkenG entgegen. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren, der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das trifft hier nicht zu. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich sprachregelgerecht zusammen aus den Bestandteilen "XPERT" als Äquivalent für "expert" und "gate". Das englische Wort "expert" steht für "Spezialist, Fachmann"; es ist auf dem Computergebiet weit ver- breitet und wird auch häufig verwandt in Verbindung mit einem System. Er wird - 5 - dabei entweder als Hinweis darauf verwendet, dass das betreffende Produkt von Experten erstellt wurde oder dass es für Experten bestimmt ist. "GATE" steht für "Tor, Pforte, Zugang", im Bereich der Elektronik für "Gatter, Schaltelement" (vgl Irlbeck, Computerenglisch). Daneben wird "gate" häufig verwendet als Abkürzung für "Gateanschluss, Gateelektrode, Gatezone" (vgl IBM Wörterbuch). Da die Bezeichnung "gate" für ein "Gatter" grundsätzlich ein Begriff aus der Hard- ware ist, steht diese Bedeutung in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die Software und nicht Hardware betreffen, grundsätzlich nicht im Vordergrund, sondern vielmehr die allgemeine Bedeutung "Zugang, Eingang". In seiner Gesamtheit ist der Begriff daher zu übersetzen mit "Zugang, Portal für Experten" oder "Zugang von Experten erstellt". Die Bezeichnung ist jedoch in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstlei- stungen nicht mehr geeignet, eine unmittelbar beschreibende Sachangabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellen zu können. Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch den Ausnahmevermerk wer- den keine Waren und Dienstleistungen mehr beansprucht, die für den Betrieb im Internet oder den Betrieb eines Gates für Experten bestimmt sein können. Damit ist die naheliegende Bedeutung von XPERTGATE im Sinne von "Internetzugang" oder "Portal für Experten" nicht mehr beschreibend. Die weitere Bedeutung "Gat- ter, Schaltelement", die im Bereich der Elektrotechnik dem Fachverkehr bekannt ist, gibt in bezug auf die nun noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ebenfalls keinen beschreibenden Hinweis, da sie wie oben ausgeführt dem Bereich der Hardware zuzuordnen ist und in bezug auf Software sowie die bean- spruchten Dienstleistungen keine sinnvolle Sachaussage zu geben vermag. Der Bestandteil "XPERT" beschreibt keinen abgegrenzten Personenkreis, da sich der angesprochene Expertenkreis in der Regel selbst bestimmt und nicht anhand objektiver Kriterien definiert ist. "XPERT" ist in diesem Zusammenhang ein zu vager Begriff, so dass sich auch hieraus für das Gesamtzeichen kein eindeutiger Bedeutungsgehalt mehr entnehmen lässt. Die angemeldete Marke enthält damit - 6 - keine unmittelbare Sachangabe mehr, sondern ist in bezug auf die verbleibenden Waren indifferent und diffus. Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt "XPERTGATE" auch nicht die erfor- derliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Für das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die angemeldete Marke in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in jedem denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe enthält. Angesichts des vagen und diffusen Bedeutungsgehaltes der angemeldeten Marke kann die (auch nur theoretische) Möglichkeit einer rechtmäßigen Markenbenutzung nicht ausgeschlossen werden (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 554). Auf die Beschwerde der Anmelderin war daher der angefochtene Beschluss auf- zuheben. Dr. Buchetmann Paetzold Hartlieb Fa