Beschluss
20 W (pat) 21/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 21/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 33 437. 4 hier: Verfahrenskostenhilfe hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys Dr. Anders, den Richter Dipl.-Phys Dr. Hartung, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit Antrag, beim Patentamt eingegangen am 16. Juli 1999, begehrte der Be- schwerdeführer die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine am gleichen Tag eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung " ISDN Switch ". Mit Beschluß vom 3. Dezember 2002 hat die Patentabteilung 11 den Antrag zu- rückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Heranziehung ihres Bescheids vom 31. Oktober 2001 ausgeführt, die hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Pa- tents im Sinne des § 130 Abs. 1 PatG bestehe nicht. Es sei zum einen kein Pa- tentanspruch formuliert worden, so daß bereits die formellen Voraussetzungen ei- ner Patenterteilung nicht vorlägen. Im übrigen seien die der Anmeldung entnehm- baren Vorschläge sowohl vom Grundsatz als auch in den wesentlichen Einzelhei- ten aus den Druckschriften (1) und (2) als bekannt anzusehen. Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2003 Beschwerde eingelegt, die bisher nicht begründet wurde. Weder ist die Beschwerdegebühr entrichtet noch innerhalb der Beschwerdefrist Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren gestellt worden, Letzteres hatte aber ausdrücklich der mit „wichtiger Hinweis“ fettgedruckt über- schriebene Abschnitt am Ende des angefochtenen Beschluß empfohlen. Mit Zwischenverfügung der Berichterstatterin des Senats vom 3. Juni 2003 ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen der fehlenden Zahlung der Beschwerde- gebühr und des fehlenden Verfahrenskostenhilfeantrags für das Beschwerdever- fahren hingewiesen worden. - 3 - II. 1. Die fristgerecht eingegangene Beschwerde gilt mangels Zahlung der Be- schwerdegebühr als nicht eingelegt (§ 6 Abs 2 PatKostG). Nach der zum 1. Januar 2002 erfolgten Einführung des Patentkostengesetzes und der Aufhebung des § 73 Abs. 3 PatG, der bis dahin im patentgerichtlichen Verfah- ren eine Beschwerdegebühr nur in den Fällen vorsah, in denen sich die Be- schwerde gegen einen Beschluß richtete, durch den die Anmeldung zurückgewie- sen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden worden war, ist nunmehr auch die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Verfahrenskostenhilfe im patentamtlichen Erteilungsverfahren gebührenpflichtig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit B. I. 1. des Gebührenverzeichnisses (als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG), da keine Ausnahmen von der generellen Gebührenpflicht für Be- schwerden nach § 73 Abs. 1 PatG vorgesehen sind. Mit dem 19. Senat des Bundespatentgerichts (vgl Beschluß vom 18. Dezember 2002, 19 W (pat) 20/02, Bl.f.PMZ, 213 – Wartungsfreies Gerät) ist davon auszugehen, daß für eine Gebührenfreiheit (auch) des Beschwerdeverfah- rens gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsgrundlage besteht, insbesondere nicht auf Vorschriften außerhalb des PatG und des PatKostG zurückgegriffen werden kann. In der zitierten Entscheidung hat der 19. Senat mit näherer Begründung überzeugend dargelegt, daß sich insbesondere aus der allgemeinen Verweisungsnorm des § 99 PatG (iVm § 118 Abs. 1 S. 5 ZPO) eine Gebührenfreiheit für das Beschwerdeverfahren nicht ableiten läßt. Vielmehr ist der die Verfahrenskostenhilfe regelnde Abschnitt des PatG (§§ 129ff) insoweit als spezialgesetzliche Regelung vorrangig. Inwieweit ergänzend zur Verfahrenskostenhilfe im Patentverfahren die Vorschriften der ZPO zur Anwendung kommen, ist dann im Einzelnen § 136 PatG zu entnehmen, der in Satz 2 gerade die Vorschrift des 118 Abs. 1 S. 5 ZPO für die dort genannten Verfahren, nicht aber für das Patenterteilungsverfahren, für anwendbar erklärt. - 4 - 2. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde als nicht eingelegt anzusehen, was vor- liegend dazu führen würde, dass ein mittelloser Beschwerdeführer quasi rechtlos gestellt wäre. Um diese mit dem Gebot eines umfassenden Rechtsschutzes nicht vereinbare Konsequenz zu vermeiden, hat der 19. Senat in der oben genannten Entscheidung die Statthaftigkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch im Beschwerdeverfahren angenommen. Dies steht zwar im Widerspruch zur bisher allgemeinen Rechtsauffassung, dass Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Hintergrund der bis vor dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage entbehrlich sei. Durch die grundle- gende Änderung der Gebührenstruktur mit den bereits dargelegten Folgen für ei- nen mittellosen Anmelder bedarf diese Rechtsauffassung aber der Überprüfung. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat angesichts dieser Problematik in die Beschlüsse, mit denen Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, den graphisch hervorgehobenen Hinweis aufgenommen, im Falle der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdever- fahren erneut zu stellen. Für den Fall, dass über diesen Antrag im Beschwerde- verfahren sodann negativ entschieden werde, sei die Beschwerdegebühr zu zah- len, wobei der Ablauf der Zahlungsfrist hierfür - nach § 134 PatG - jedoch ge- hemmt sei. Vorliegend enthält der angefochtene Beschluß ausdrücklich den oben genannten „wichtigen Hinweis“. Der Beschwerdeführer hat es jedoch versäumt, einen ent- sprechenden Antrag zu stellen. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Pr