Beschluss
10 W (pat) 95/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 95/99 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Gebrauchsmuster-Löschungssache 94 04 963 Lö I 46/97 wegen Kostenfestsetzung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Schuster beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 29. April 1999 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. G r ü n d e I Die Antragsgegnerin, die R… S.r.l., war Inhaberin des am 23. März 1994 ange- meldeten und im August 1994 eingetragenen Gebrauchsmusters "Reisebehälter für Kleidungsstücke". Die zur Gebrauchsmusterakte eingereichte Vollmacht für den Inlandsvertreter und die i… Prioritätsanmeldung MI 93 U 000589 vom 19. Juli 1993 lauteten aber auf eine R… S.p.A. - 3 - Im April 1997 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch eine Sozietät aus Rechts- und Patentanwälten, die Löschung des Gebrauchsmusters. Der Antrags- schriftsatz und die sachliche Erwiderung auf den Widerspruch der Antragsgegne- rin wurden hierbei von Patentanwälten unterzeichnet. Im Mai 1998 verzichtete die Antragsgegnerin auf das Gebrauchsmuster. Durch Beschluss der Gebrauchsmus- terabteilung I vom 24. Juli 1998 wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Lö- schungsverfahrens auferlegt. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom Oktober 1998 machte die Antragstellerin Kosten in Höhe von 8.114,65 DM, nebst 4 % Zinsen, geltend. Sie legte hierbei ei- nen Gegenstandswert von 1 Mio DM zugrunde und bezog sich insoweit auf einen Rechtsstreit in I… wegen Verletzung und Löschung des "parallelen" i… … Gebrauchsmusters MI 93 U 000589. Ausweislich der hierzu in Kopie vorge- legten Ladungsurkunde des Gerichts in P… ist die der Antragstellerin im dortigen Verfahren gegenüberstehende Beteiligte die "R… S.p.A." Im einzelnen machte die Antragstellerin folgende Posten geltend: 8/10 Gebühr gem §§ 10 bis 13, 22 BRAGO 4.980,00 DM Auslagen, § 26 BRAGO 96,75 DM 219 Seiten Fotokopien, § 27 BRAGO 100,70 DM EuCor-Auskunft (netto) 415,00 DM Recherchekosten (netto) 90,00 DM Kurierkosten (netto) 187,00 DM Reisekosten: Taxikosten Hamburg (netto) 50,47 DM Taxikosten Mailand 55,60 DM Flugkosten (netto) 1.729,13 DM Abwesenheitsgeld über 8 Std. 110,00 DM Amtsgebühren Gesamtsumme 8.114,65 DM - 4 - Durch Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 29. April 1999 sind die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 3.159,45 DM, zu verzinsen mit 4 % vom 14. Oktober 1998 an, festgesetzt und der weiterge- hende Antrag zurückgewiesen worden. Die Auslagen (Porto, Telefon), Fotoko- pier-, Recherche- und Kurierkosten sowie die Antragsgebühr sind in vollem Um- fang als erstattungsfähig angesehen, von den Vertreterkosten sind unter Abzug von 3010,00 DM nur 1.970,00 DM anerkannt worden unter Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die Festsetzung insoweit nach der Patentanwalts- gebührenordnung von 1968 mit Teuerungszuschlag von 228 % zu erfolgen habe. Die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld sind nicht als erstattungsfähig ange- sehen worden, da für das vorliegende Verfahren, deren Antragstellerin und Vertre- ter in H… ansässig seien, nicht relevant sei, welche Partner- oder Toch- ter/Mutterfirmen die Antragstellerin habe oder in welchem anderen Rechtsstreit sich diese in I… oder D… befänden. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie macht insge- samt nunmehr Kosten in Höhe von 16.393,95 DM geltend, wobei sie hinsichtlich der Vertreterkosten in Höhe von 13.360,00 DM von den Gebühren gemäß der PAGO mit Teuerungszuschlag ausgeht und insoweit sowohl eine Verfahrensge- bühr von 1.970,00 DM als auch eine Besprechungsgebühr in gleicher Höhe sowie eine Erhöhung um 239 % wegen der Bedeutung der Sache (9.420,00 DM) berech- net. Sie trägt zur Begründung der Erhöhungsgebühr vor, der gemeine Wert des Ge- brauchsmusters betrage 1 Mio DM. Bei der Bemessung des gemeinen Werts seien üblicherweise Schadensersatzforderungen zu berücksichtigen, so dass auch die Forderung in Höhe von 1 Mio DM zu berücksichtigen sei, die die Antragsgeg- nerin gegen sie in einem i… Rechtsstreit geltend gemacht habe. Dieser sei entstanden, weil von ihr aus D… gelieferte Koffer an der Grenze mit der Begründung beschlagnahmt worden seien, dass die Antragsgegnerin sowohl ein i… als auch ein deutsches Gebrauchsmuster besitze. In diesem i… - 5 - … Rechtsstreit habe die Antragsgegnerin zum Streitwert zudem ausge- führt, dass der Preis eines Koffers umgerechnet 1.200,00 DM betrage. Nur 1000 verkaufte Koffer würden daher den Wert von 1 Mio DM begründen. Im Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags habe die Laufzeit des angegriffenen Ge- brauchsmusters noch 6,5 Jahre betragen. Wenn man von Herstellungskosten pro Koffer in Höhe von 200,00 DM ausgehe, begründeten schon 150 Stück jährlich ei- nen zusätzlichen Wert von 1 Mio DM. Zudem sei folgendes zu berücksichtigen. Die geschützte technische Lehre des Gebrauchsmusters habe darin bestanden, einen Reisebehälter, der in seinem Inneren ein Set von Kleidungsstücken und/oder Zubehörteilen enthalte, die aufeinander abgestimmt seien, zur Verfügung zu stellen. Daher würde nicht nur eine Sport- bzw Reisetasche mit einem Tennis- schläger sondern auch ein Werkzeugkoffer das Gebrauchsmuster verletzen. Jede Firma, die solche Taschen herstelle und/oder vertreibe, müsste an die Antrags- gegnerin eine Lizenzgebühr zahlen. Ausgehend davon, dass Millionen von Koffern mit Bekleidungsstücken und/oder Zubehörteilen in D… jährlich verkauft würden, der Durchschnittswert eines solchen Koffers bei 500,- DM liegen müsste und man als untere Grenze einen Lizenzsatz von 10,- DM (2 %) annehme, komme man zum Ergebnis, dass die zu erwartenden Lizenzgebühren einen Wert von 1 Mio DM pro Jahr überstiegen. Die Antragstellerin regt an, zur Höhe der bei dem Gebrauchsmuster zu erwartenden Erträge ein Gutachten einzuholen. Es handele sich bei dem Betrag von 1 Mio DM daher um die untere Grenze. Bei diesem Wert des Gebrauchsmusters sei ein Zuschlag von 239 % zu der Regelge- bühr gemäß der PAGO, der ein Durchschnittswert von 200.000 DM bis 250.000 DM zugrunde liege, gerechtfertigt. Die Sache sei wegen der von der An- tragsgegnerin gegen sie erwirkten einstweiligen Verfügung besonders eilig gewe- sen und darüber hinaus auch von wirtschaftlich extrem großer Bedeutung. Auf den Einwand der Antragsgegnerin, dass nicht sie (R… S.r.l.), sondern die R… S.p.A. Partei des i… Rechtsstreits gewesen sei, trägt die Antrag- stellerin unter Einreichung der Kopie eines Handelsregisterauszugs vor, dass die R… S.r.l. bereits seit 5. April 1995 erloschen sei und dass die R… S.p.A. in - 6 - dem i… Verfahren nicht nur aus dem i… Gebrauchsmuster sondern auch aus anderen Gebrauchsmustern vorgegangen sei, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Rechte aus den ausländischen Gebrauchs- mustern auf die Muttergesellschaft R… S.p.A. übertragen worden seien oder dass sie anderenfalls Rechte geltend gemacht habe, die ihr nicht zustünden. Die Besprechungsgebühr hält die Antragstellerin analog § 118 Abs 2 BRAGO we- gen der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Firma P., die neben der An- tragstellerin in dem i… Rechtstreit verklagt worden sei, für erstattungsfä- hig, denn hierbei sei auch die Rechtslage in der B… erör- tert worden. Auch die Reisekosten seien notwendig gewesen, da es sich bei dem i… Rechtsstreit um ein Verfahren handele, dass mit dem vorliegenden Verfahren unmittelbar zusammenhänge. Wegen der Besonderheiten des i… … Rechts und des Beschlagnahmebeschlusses sei der Anwalt gezwungen ge- wesen, nach I… zu reisen, um sich vor Ort zu informieren, welche Maßnahme gegen das Gebrauchsmuster zu veranlassen gewesen sei. Zum Hilfsantrag, die Vertreterkosten, wie ursprünglich beantragt, nach der BRAGO abzurechnen, trägt sie vor, dass die Antragstellerin mit ihrer Vertretung eine gemischte Sozietät aus Rechts- und Patentanwälten beauftragt habe und das Verfahren in der Tat sowohl von den Patent- als auch von den Rechtsanwälten geführt worden sei; Rechtsan- walt Dr. S… habe das Verfahren zusammen mit Patentanwältin Dr. S1… durchgeführt. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. die Kosten in Höhe von 16.393,95 DM, nebst 4 % Zinsen vom 18. Oktober 1998 an, festzusetzen, wobei (unter unveränder- ter Beibehaltung der übrigen Posten wie im Kostenfestset- zungsantrag vom Oktober 1998) die Vertreterkosten auf der Grundlage der Patentanwaltsgebührenordnung (PAGO) wie folgt berechnet werden: - 7 - Verfahrensgebühr (PAGO K IV 1), erhöht um 228 % 1.970,00 DM, Besprechungsgebühr in Höhe von einer Verhandlungsgebühr (PAGO K IV 4), erhöht um 228 % 1.970,00 DM, Erhöhung um 239 % wegen der Eiligkeit der Sache und der wirtschaftlichen Bedeutsamkeit gem. PAGO A 9 (aufgerundet) 9.420,00 DM, zusammen 13.360,00 DM, 2. hilfsweise, ohne die Reisekosten einen Betrag in Höhe von 14.448,75 DM festzusetzen, 3. weiter hilfsweise, die Kosten in der ursprünglich beantragten Höhe von 8.114,65 DM festzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestset- zungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung kostenpflichtig zu- rückzuweisen. Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für richtig. Der gemeine Wert des vorliegenden Gebrauchsmusters sei auch nicht höher als 250.000 DM und keineswegs auf 1 Mio DM anzusetzen. Der Streitwert des i… Rechtsstreits oder irgendwelche Angaben, die in diesem Verfahren gemacht wor- den seien, könnten schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Parteien nicht identisch seien. Ausweislich der Ladungsurkunde sei dort die R… S.p.A. Partei gewesen, während im vorliegenden Verfahren die R… S.r.l. die Antragsgegnerin sei. Vorsorglich bestreite sie sämtliche Angaben, die die R… S.p.A. zum Streit- wert gemacht haben solle, mit Nichtwissen. Im übrigen handele es sich bei den Angaben der Antragstellerin über die Zahl der bereits verkauften oder bis zum Ab- lauf des Gebrauchsmusters noch zu verkaufenden Koffer ebenso wie bei ihren An- - 8 - gaben zu den Herstellungskosten der Koffer um bloße Spekulationen; die Anga- ben seien rein hypothetisch und völlig unsubstantiiert. Auch die geltend gemachte weitere Gebühr und die Reisekosten seien nicht gerechtfertigt. Es sei sehr un- wahrscheinlich, dass auf Seiten der Antragstellerin sowohl Rechts- als auch Pa- tentanwälte mitgewirkt hätten, denn sämtliche Schriftsätze seien von der Patent- anwältin Dr. G. S1… unterschrieben worden. Selbst wenn Rechtsanwälte bera- tend mitgewirkt hätten, würde dies aber nicht dazu führen, dass auf einmal Rechts- und Patentanwaltsgebühren zu erstatten wären. Der Senat hat mit rechtlichem Hinweis klargestellt, dass nicht beabsichtigt sei, mündlich zu verhandeln (BPatGE 32, 123) und dass die Kostenansätze glaubhaft zu machen seien, ein Beweisantritt dem aber nicht entspreche. Mit weiterem Hin- weis hat der Senat Bedenken geäußert, ob die Kostenentscheidung vom 24. Ju- li 1998 wirksam sei, denn diese sei möglicherweise ergangen, obwohl die Antrags- gegnerin und Gebrauchsmusterinhaberin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existent war. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Antrag der An- tragstellerin auf Kostenfestsetzung gegen eine nicht (mehr) parteifähige juristische Person gerichtet, mithin unzulässig wäre. Ausweislich des von der Antragstellerin eingereichten Handelsregisterauszugs ist zwar dort der Vermerk enthalten, dass die R… S.r.l., augenscheinlich die Antragsgegnerin (wobei allerdings dort die vol- le Bezeichnung "R… P… - S.r.l." lautet), nach Beendigung der Liquidation am 5. April 1995 erloschen sei. Hieraus kann aber nicht zwingend auf den Verlust der passiven Parteifähigkeit geschlossen werden. - 9 - Grundsätzlich kann auch eine (nach Abwicklung) vollbeendete Gesellschaft unter bestimmten Umständen als weiterhin parteifähig gelten, insbesondere, wenn sie ein Vermögensrecht in Anspruch nimmt oder wenn sonstiger nachträglicher Ab- wicklungsbedarf besteht (vgl Zöller, ZPO, 23. Aufl, § 50 Rdn 4a). Ungeachtet des- sen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls bis zum Verzicht auf das Gebrauchs- muster ein Vermögensrecht in Form dieses Schutzrechts hatte und ihr vom Ergeb- nis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens her ein Kostenerstattungsanspruch zusteht (siehe Tenor unter 2. und unter III.) ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine ausländische Gesellschaft handelt, deren Rechts- und Parteifähigkeit sich zwar nach ausländischem Recht richtet, die aber - aus dem Rechtsgedanken des § 50 Abs 2 ZPO folgend - als passiv parteifähig angesehen werden kann, soweit dies zur Durchsetzung bestehender Ansprüche erforderlich ist (vgl BGHZ 97, 269, 270; Zöller, aaO, § 50 Rdn 21, 31; Münchener Kommentar zum BGB, Bd 11 Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl, IntGesR Rdn 332, 337: wer als juristische Person im Inland auftritt, muss sich, so- weit der Verkehr auf den Bestand der Gesellschaft vertraut hat, den solchermaßen erzeugten Rechtsschein entgegenhalten lassen). Ein solcher Fall liegt hier vor, zu- mal die Antragsgegnerin auch nach dem Löschungsvermerk im Inland als Gesell- schaft aufgetreten ist, vertreten durch ihre patentanwaltlichen Verfahrensbevoll- mächtigten, die nicht nur den Verzicht auf das Gebrauchsmuster sondern auch die Wahrnehmung der Verfahrensführung im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus- drücklich namens und im Auftrag der Antragsgegnerin vorgenommen haben. Für die von der Antragstellerin lediglich vermutete Rechtsnachfolge von der Antrags- gegnerin auf die R… S.p.A. - bei der es sich, wie der Rechtsformzusatz "S.p.A." (Società per azioni) zeigt, um eine andere juristische Person handelt als die An- tragsgegnerin, die eine "S.r.l." ist (Società a responsabilità limitata) - gibt es da- gegen keinen hinreichenden Vortrag, geschweige denn einen Nachweis, zumal beide Gesellschaften nebeneinander existierten, wie die Gegebenheiten in der Gebrauchsmustereintragungsakte zeigen. - 10 - 2. Damit sprechen auch keine durchgreifenden Gründe gegen die Annahme, dass mit dem Kostenbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 24. Juli 1998 ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, der gemäß § 103 Abs 1 ZPO die Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist. Insbesondere kann dieser Beschluss nicht als wirkungslos oder nichtig angesehen werden, weil er ge- gen eine nicht existente Person gerichtet wäre. Denn da aus den oben unter 1. ge- nannten Gründen von einer fortbestehenden passiven Parteifähigkeit der Antrags- gegnerin auszugehen ist, ist die Antragsgegnerin aus den gleichen Gründen auch zum Zeitpunkt dieses Beschlusses als parteifähig anzusehen gewesen. 3. Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Patentamt die Kosten der Antragstel- lerin in nicht zu beanstandender Höhe festgesetzt hat. In der Beschwerde strittig sind hierbei lediglich die mit Abschlag festgesetzten Vertreterkosten und die nicht festgesetzten Reisekosten nebst Abwesenheitsgeld, da hinsichtlich der im ange- fochtenen Beschluss bewilligten Kosten (Auslagen, Fotokopien, Recherche- und Kurierkosten) mit der Beschwerde eine höhere Festsetzung nicht geltend gemacht worden ist und eine niedrigere Festsetzung durch das Gericht wegen des Ver- schlechterungsverbots nicht in Betracht kommt. a. Die Antragstellerin hat nach § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs 2 PatG Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Hierzu gehören grundsätz- lich die Vertreterkosten, die Gebühren der beauftragten Verfahrensbevollmächtig- ten. Das Patentamt hat insoweit zu Recht eine Verfahrensgebühr gemäß Abschnitt K IV Nr 1 PAGO in Höhe von 1.970,00 DM festgesetzt. aa. Dass die Antragstellerin hinsichtlich der Vertreterkosten mit ihrem Hauptantrag nicht mehr wie ursprünglich beantragt, insgesamt 4.980,00 DM sondern 13.360,00 DM geltend macht, stößt nicht wegen der erhöhten Summe von vorn- herein auf Bedenken. Denn wenn Posten vergessen oder zu niedrig berechnet wurden, ist anerkannt, dass dies im Wege der Nachliquidation nachgeholt werden - 11 - kann, wobei auch eine Erinnerung (an deren Stelle hier die Beschwerde tritt) we- gen gestrichener Posten gleichzeitig zur Nachliquidation benutzt werden kann (vgl Zöller, aaO, § 104 Rdn 21 unter "Nachliquidation"). Nachdem die Antragstellerin auch erst durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses den Hinweis er- halten hat, dass sie nicht nach der BRAGO abrechnen kann, ist es nicht von vorn- herein zu beanstanden, wenn sie im Beschwerdeverfahren eine - höhere - Neube- rechnung gemäß der PAGO durchführt. Für die den Betrag von 1.970,00 DM über- steigenden Kosten fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage. bb. Bei der Berechnung der für das Tätigwerden eines Patentanwalts im patent- amtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu erstattenden Vergütung sind nach ständiger Rechtsprechung die Festbetragsgebühren der Gebührenordnung für Patentanwälte (Ausgabe 1. Oktober 1968 - PAGO) zugrunde zu legen, denen entsprechend der Gebührenentwicklung bei Rechtsanwälten und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte in den Gebrauchsmusterlöschungsver- fahren Teuerungszuschläge hinzugerechnet werden (vgl Bühring, GebrMG, 6. Aufl, § 17 Rdn 92, 128 mwN; BPatGE 44, 230, 233f - Hollerblüten-Sirup). Aus- gehend von dieser Berechnungsmethode wird derzeit in Verfahren, in denen die Auftragserteilung - wie vorliegend - nach der letzten Erhöhung der Gebührensätze der BRAGO am 1. Juli 1994 erfolgt ist, der Verfahrensgebühr von 600,00 DM ge- mäß Abschnitt K IV Nr 1 PAGO ein Teuerungszuschlag von 228 % hinzugerech- net, woraus sich eine anwaltliche Verfahrensgebühr von 1.970,00 DM ergibt (vgl BPatG Mitt 1997, 220 iVm Berichtigung in Mitt 1997, 375). cc. Diese Berechnung der Verfahrensgebühr, mithin die Berechnung nach der PAGO, ist auch im vorliegenden Fall zugrunde zu legen. Die Antragstellerin ist zwar durch eine gemischte Sozietät aus Rechts- und Patentanwälten vertreten und trägt zudem vor, dass das Verfahren sowohl von den Patent- als auch von den Rechtsanwälten geführt worden sei. Nach der Rechtsprechung sind aber bei Vertretung durch einen Patent- und durch einen Rechtsanwalt nur die Kosten ei- nes Vertreters erstattungsfähig und zwar regelmäßig die des Patentanwalts, weil - 12 - er alle Fragen beherrscht, ein Rechtsanwalt aber nicht die technischen (vgl BGH GRUR 1965, 621 - Patentanwaltskosten; GRUR 1977, 559 - Leckanzeigeeinrich- tung). Sachgerechterweise wird man in solchen Fällen darauf abzustellen haben, welcher Fachrichtung der Anwalt ist, der die Sache überwiegend sachlich bearbei- tet hat (vgl Bühring, aaO, § 17 Rdn 127 unter Hinweis auf BPatG 10 W (pat) 24/00 vom 5. März 2001) und das ist hier eine Patentanwältin bzw ein Patentanwalt. Denn Patentanwältin Dr. S1… hat den Löschungsantrag gestellt und Patentan- walt M… hat die sachliche Erwiderung der Antragstellerin auf den Widerspruch der Antragsgegnerin unterzeichnet; ein Rechtsanwalt der Kanzlei hat lediglich das Übersendungsschreiben zur Einreichung der Vollmacht unterzeichnet. Soweit in dem Vortrag der Antragstellerin, dass das Verfahren sowohl von den Pa- tent- als auch von den Rechtsanwälten geführt worden sei, die Geltendmachung von Kosten einer Doppelvertretung liegen sollte, hätte die Antragstellerin hierauf keinen Anspruch. Denn nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt BPatG 10 W (pat) 40/01 vom 29. April 2002 - Doppelvertretungskosten, Leitsatz in Juris; Bühring, aaO, § 17 Rdn 125) bedarf es für die Anerkennung von Doppelvertre- tungskosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren einer besonderen Rechtfer- tigung. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind aber weder geltend ge- macht noch ersichtlich. dd. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die zusätzlich zur Verfahrensge- bühr geltend gemachte "Besprechungsgebühr in Höhe von einer Verhandlungsge- bühr". Die Verhandlungsgebühr gemäß Abschnitt K IV Nr 4 PAGO entsteht insbe- sondere für das Mitwirken bei von einer Behörde angeordneten mündlichen Ver- handlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen beliebi- ger Art (vgl BPatG BlPMZ 1992, 192). Da im vorliegenden Gebrauchsmusterlö- schungsverfahren keine Verhandlung stattgefunden hat, gibt es nur die Verfah- rensgebühr gemäß Abschnitt K IV Nr 1 PAGO und nicht auch die Verhandlungs- gebühr gemäß Abschnitt K IV Nr 4 PAGO. Anderweitige Besprechungen sind, wie sich aus Abschnitt A Nr 4 (iVm Nr 3) PAGO ausdrücklich ergibt, mit den Verfah- - 13 - rensgebühren mit abgegolten. Dies gilt hier um so mehr, als die vorgetragene Be- sprechung mit der Firma P. noch nicht einmal eine Beteiligte des vorliegenden Ge- brauchsmusterlöschungsverfahrens betrifft. ee. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erhöhung der Regelgebühr gemäß Abschnitt A Nr 9 PAGO. Danach können die Gebühren in umfangreichen, schwierigen, eiligen oder bedeutungsvollen, insbesondere wirtschaftlich bedeu- tungsvollen Fällen erhöht werden. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeu- tung ist regelmäßig der Wert des zu löschenden Gebrauchsmusters maßgeblich. Eine Erhöhung der Regelgebühren wegen besonderer wirtschaftlicher Bedeutung findet erst statt, wenn der Wert des Streitgegenstands den von der Rechtspre- chung derzeit angenommenen Wert von 250.000 DM übersteigt (vgl Bühring aaO, § 17 Rdn 134, 137). Dies ist hier nicht feststellbar. Die Bemessung des Gegenstandswerts erfolgt grundsätzlich gemäß § 8 BRAGO iVm §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen, wobei eine Beweiserhebung wie etwa das von der Antragstellerin angeregte Gutachten nicht erforderlich ist (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 3 Rdn 3). Sie richtet sich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Gebrauchsmusters. Ausgangspunkt hierfür ist der gemeine Wert des Gebrauchsmusters, wie er sich zur Beginn der jeweiligen Instanz für die restliche Laufzeit darstellt und für den die noch zu erwartenden Er- träge des Schutzrechts, durch Eigennutzung und Lizenzvergabe, aber auch aus Verletzungshandlungen, bis zum Ablauf seiner Schutzdauer und die bis zum Be- ginn des Verfahrens entstandenen Schadensersatzforderungen aus Verletzungs- handlungen einen Anhalt geben (vgl Bühring, aaO, § 17 Rdn 96 mwN). Hierzu lie- gen keine hinreichend konkreten Tatsachen vor. Die Schadensersatzforderung und sonstige Angaben aus dem i… Rechtsstreit, die im übrigen auch von der Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten worden sind, können schon des- halb nicht berücksichtigt werden, weil nicht die Antragsgegnerin, die R…, S.r.l., Partei des dortigen Verfahrens ist bzw gewesen ist, sondern die R… S.p.A., wo- bei aus der vorgelegten Ladungsurkunde auch nicht eindeutig ersichtlich ist, in- - 14 - wieweit Forderungen aufgrund Verletzung des vorliegenden d… Ge- brauchsmusters geltend gemacht worden sind. Auch die übrigen Angaben der An- tragstellerin über Umsätze mit nach der Lehre des Gebrauchsmusters hergestell- ten Koffern sowie - was maßgeblich ist - hierauf entfallende Lizenzanteile können nicht zugrundegelegt werden, denn sie sind von der Antragsgegnerin bestritten und von der Antragstellerin, die insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftma- chungslast trägt (vgl Bühring, aaO, § 17 Rdn 101), nicht glaubhaft gemacht wor- den. Sie bleiben reine Mutmaßungen, ohne dass es für sie einen gesicherten An- halt gibt; konkrete Mindestverkaufszahlen in D… liegen jedenfalls nicht vor. Gemäß § 8 Abs 2 BRAGO liegt der Gegenstandswert in Ermangelung genü- gender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung bei 4000 EUR (früher 8000 DM). Der Vortrag der Antragstellerin rechtfertigt daher jedenfalls keinen hö- heren Wert als den den Regelgebühren der PAGO zugrundeliegenden Durch- schnittswert bis zu 250.000 DM. b. Zu den nach § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs 2 PatG erstattungsfähi- gen Kosten gehören grundsätzlich zwar auch Reisekosten der Verfahrensbevoll- mächtigten, es ist aber nicht feststellbar, dass die für eine Reise nach M… gel- tend gemachten Flug- und Taxikosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung im vorliegenden Verfahren notwendig waren. Die Reisekosten stehen, wie die Antragstellerin angegeben hat, im Zusammenhang mit dem i… Rechtsstreit und sind damit in erster Linie Kosten dieses i… Verfahrens. Ein derart enger Sachzusammenhang zwischen dem i… Rechtsstreit und dem vorliegenden patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren, der eine Zurechnung der Reisekosten rechtfertigen würde, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin nicht Partei des i… Rechtsstreits gewesen ist. Da die Reisekosten nicht als erstattungsfähig anerkannt werden können, ent- fällt auch das damit im Zusammenhang stehende Abwesenheitsgeld. - 15 - c. Mit der Entscheidung, dass das Patentamt hinsichtlich der Vertreterkosten zu Recht (nur) eine Verfahrensgebühr gemäß Abschnitt K IV Nr 1 PAGO in Höhe von 1.970,00 DM festgesetzt hat, steht zugleich auch die Unbegründetheit der von der Antragstellerin gestellten Hilfsanträge fest. Insoweit ist schon fraglich, ob es sich überhaupt um echte Hilfsanträge handelt, denn jedenfalls beim ersten Hilfsantrag - Festsetzung der Kosten wie im Hauptantrag, aber ohne die Reisekosten - geht es um dieselben Kosten mit demselben Rechtsgrund, wie sie im Hauptantrag hin- sichtlich des Kostenpunkts "Vertreterkosten" bereits beschieden worden sind; der erste "Hilfsantrag" ist daher aus den unter 3.a. genannten Gründen unbegründet. Die weiter hilfsweise begehrte Festsetzung der Vertreterkosten nach der BRAGO, wie im Kostenfestsetzungsantrag vom Oktober 1998 beantragt, ist ebenfalls aus den unter 3.a. genannten Gründen unbegründet. Da überwiegend Patentanwälte das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sachlich bearbeitet haben, ist der Be- rechnung der Verfahrensgebühr nicht die BRAGO, sondern die PAGO zugrunde zulegen. III Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Schülke Püschel Schuster Be