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Beschluss

33 W (pat) 38/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 38/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 26 107.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 29. Mai 2002 die Wortmarke Financial Wellness für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Per- sönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Be- dürfnisse“. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 11. November 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die Wortkombination in ohne weiteres verständlicher Weise „finanzielles Wohlbefinden“ bedeute und betreffend der beanspruchten Dienst- leistungen besage, daß diese sich ihrem Inhalt nach mit dem finanziellen Wohlbe- finden der angesprochenen Dienstleistungsnehmer beschäftigten, diesem zu die- nen bestimmt seien oder dieses ansonsten zum Thema hätten. Unter Bezug- nahme auf eine Internetrecherche hat die Markenstelle ausgeführt, daß der Begriff im deutsprachigen Raum bereits häufig in beschreibender Art und Weise verwen- det werde. Der Begriff „Wellness“ sei nicht mehr lediglich im Zusammenhang mit körperlicher Fitness und Schönheit gebräuchlich, sondern noch auf andere Le- bensbereiche, so z.B. auch auf das Wohlbefinden im beruflichen Bereich, ausge- dehnt. - 3 - Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinn- gemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Sie trägt vor, daß „Wellness“ dafür stehe, daß ein körperliches Wohlbefinden durch Tätigkeit oder eigene Betätigung erzielt werde. Den inländischen angespro- chenen Verkehrskreisen sei der Ausdruck unbekannt. Die von der Markenstelle und auch vom Senat ermittelten Ergebnisse der Internetrecherche seien allesamt in englischer Sprache verfaßt und sprächen nicht den inländischen Geschäftsver- kehr an. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf weitere Eintragungen, die den Bestandteil „Wellness“ enthalten. Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung „Fi- nancial Wellness“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegli- che Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhinder- nisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke - 4 - erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzu- legen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be- griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge- bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Entscheidungseig- nung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch, BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung vom 6. Mai 2003 - Farbe Orange, E 58 ff) in Zukunft in vollem Umfang weiter aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die ange- meldete Marke selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht. Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden englischsprachigen Bestand- teilen „Financial“ und „Wellness“ zusammengesetzt. „Financial“ ist eng mit dem deutschen Begriff „finanziell“ verwandt (Langenscheidts Handwörterbuch Eng- lisch-Deutsch 1999, S 247) und den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch dem allgemeinen Publikum, aus zahlreichen im deutschen Sprachraum üblichen Wortverbindungen wie beispielsweise „Financial Times“ ge- läufig. „Wellness“ im Sinne von „Gesundheit“ oder „Fitness“ ist ein ebenfalls aus dem Englischen stammender Begriff, der in die deutsche Sprache in Wortverbin- dungen wie „Wellnesshotel“ oder „Wellnessprogramm“ eingegangen ist (Wahrig, Fremdwörter-Lexikon 1999, S 999 - vgl auch BPatG 33 W (pat) 137/99 - Art of - 5 - Wellness products; BPatG 32 W (pat) 159/01 - Welcom to Wellness; BPatG 32 W (pat) 8/00 - Wellness-Manager; HABM, R0686/00-4 - wellness world und HABM, R0594/00-3 - WellnessCare). Der Begriff hat jedoch - auch im deutschen Sprachraum - eine Bedeutungserwei- terung dahingehend erfahren, daß er als Synonym für „Allgemeines Wohlbefinden“ verstanden wird. So beschreibt beispielsweise der Deutsche Wellnessverband (vgl Eike Schönfeld, alles easy, Ein Wörterbuch des Neudeutschen) den Begriff fol- gendermaßen: „Wellness zu leben, bedeutet eine ausgezeichnete körperliche Verfassung zu erzielen - plus beruflichem Werdegang, der verspricht, aufregend und sinnvoll zu sein“. Auch eine Consulting Firma bietet unter www.edditrex.de „Wellness für ihr Unternehmen“ an. Das Gesamtzeichen bringt daher zum Ausdruck, daß die angemeldeten Dienst- leistungen dazu bestimmt sind, das „finanzielle Wohlergehen/Wohlbefinden“ der potentiellen Kunden zu verbessern. In diesem Sinne wird der Begriff bereits auch, wie sich aus der vom Senat durchgeführten und der Anmelderin übersandten In- ternetrecherche ergibt, in beschreibender Art und Weise vielfach verwendet. Unter „www.inspiredmind.com“ findet sich ein Buchtitel namens „Natural Investing: A Profitable Path to Financial Wellness“, unter www.nscu.com/investing- _financial_wellnes.asp wird ein persönlicher „Financial Wellness Plan“ angeboten, unter www.banking.pcfinancial.ca/en finden sich Artikel für Personen, die daran interessiert sind zu lernen, wie man „financial wellness“ erreichen kann. Dem steht entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht entgegen, daß die übermittelten Auszüge der Internetrecherche zum überwiegenden Teil in engli- scher Sprache abgefaßt worden sind. Der Gesamtbegriff wird sowohl im englisch- sprachigen als auch im deutschen Sprachraum in beschreibender Art und Weise verwendet. So werden beispielsweise in Frankfurt unter www.akademie-pon- tius.de/seminare.htm zum Thema „Financial Wellness“ angeboten. Aufgrund der belegten Bedeutungserweiterung des Begriffes „Wellness“ über den Fitnessbe- - 6 - reich hinaus, ist in jedem Fall davon auszugehen, daß die angesprochenen deut- schen Verkehrskreise den beschreibenden Begriffsinhalt des Gesamtzeichens im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen ohne weiteres erfassen werden. Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf ein- getragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Begriff „Wellness“ in Alleinstellung oder in Zusammensetzung mit anderen Markenbe- standteilen - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Mar- kenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD). Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließende Beurteilung mehr bedarf. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl