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Beschluss

27 W (pat) 73/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 73/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die eingetragene Marke 399 63 994 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 27. Mai 2003 durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Schermer, die Richterin Friehe-Wich und den Richter Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Marke die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses für "Bekleidungsstücke, Kopf- bedeckungen, Schuhwaren; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten" bestimmt ist, ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren, unter der Nr 2 086 805 registrierten Wortmarke Francesco Morri - 3 - die Schutz genießt für "Bekleidungsstücke, Oberbekleidung für Damen, Herren und Kinder, Unterbekleidungsstücke, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke für Damen und Herren, Sportbekleidung, Freizeitbekleidung, Regenbekleidung, wetterfeste Bekleidung, Bade- und Strandbekleidungsstücke, Hemden, Blusen, T- Shirts, Krawatten, Krawattenschals, Binder, Fliegen, Schals, Kopfbedeckungen, Hüte, Mützen, Stirnbänder, Kopftücher, Halstücher, Einstecktücher, Schultertü- cher, Strumpfwaren, Handschuhe, Schuhwaren". Nachdem der Inhaber der angegriffenen Marke im Verfahren vor der Markenstelle die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten und die Widersprechende dar- aufhin keine Benutzungsunterlagen vorgelegt hatte, hat die Markenstelle den Wi- derspruch durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes wegen fehlen- der Glaubhaftmachung der Benutzung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren Benutzungsunterlagen und ei- ne eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 7. November 2002 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Sie ist der Ansicht, dass Verwechs- lungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht. Die Waren, für die die Marken Schutz genießen, seien teils identisch (Bekleidungs- stücke) und teils eng ähnlich. Die Widerspruchsmarke werde allein durch den Fa- miliennamen "Morri" geprägt, der im Gegensatz zum weit verbreiteten und allge- mein geläufigen Vornamen "Francesco" sehr ungewöhnlich und besonders ein- prägsam sei. Zwischen der jüngeren Marke einerseits und "Morri" andererseits be- stehe sowohl eine schriftbildliche wie auch eine klangliche Ähnlichkeit. Im Hinblick auf eine zu berücksichtigenden erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke, mit der Umsätze von jährlich mehr als … € erzielt würden, sei von Verwechslungsgefahr auszugehen. - 4 - Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge- äußert. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn die jüngere Marke hält zur Widerspruchsmarke einen die Gefahr von Verwechslungen mit ausreichender Si- cherheit ausschließenden Abstand ein, so dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vorliegen. Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähn- lichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen er- fassten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich infor- mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999 aaO, RdNr 26). Unter Berücksichtigung des Vortrags der Widersprechenden, dass mit Waren, die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet sind, jährlich Umsätze von mehr als … € getätigt werden, die zwar beachtlich, aber nicht über durchschnittlich hoch sind; ist von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszu- gehen. Die Widersprechende hat die Benutzung ihrer Marke für "gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke für Damen und Herren, Hemden, Oberbekleidung für Damen und Herren" glaubhaft gemacht; diese sind identisch zu den von der jüngeren Mar- ke pauschal erfassten "Bekleidungsstücken". Ob und in welchem Grad zu den üb- rigen Waren der angegriffenen Marke Warenähnlichkeit besteht, kann dahinste- - 5 - hen, denn die jüngere Marke hält zur Widerspruchsmarke einen Abstand ein, der auch in Anbetracht der teilweisen Warenidentität die Gefahr von Verwechslungen in einem markenrechtlich relevanten Umfang mit hinreichender Sicherheit aus- schließt. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist auf den jewei- ligen Gesamteindruck der sich gegenüberstellenden Zeichen abzustellen. Dies schließt nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er die gesamte Marke in der Weise prägt, dass die weiteren Bestandteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (st Rspr, vgl BGH NJW-RR 2000, 421 ff – RAUSCH/ELFI RAUCH mwN). Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor. Denn es gibt keine Veranlassung anzunehmen, dass der Verkehr bei einer Marke, die ihm - wie vorliegend die Widerspruchsmarke - als Vor- und Nachname begegnet, den Vornamen vernachlässigt und sich allein am Nachna- men orientiert, zumal er auf dem vorliegenden Warensektor an Marken gewöhnt ist, die aus Vor- und Nachnamen bestehen. Auch ist der Vorname "Francesco" - wie die Widersprechende zutreffend ausführt - dem inländischen Verkehr durch- aus bekannt, er hat also keine Probleme, sich ihn ebenso zu merken wie den Nachnamen "Morri". Das gilt um so mehr, als "Morri" kein Nachname ist, der durch irgendeine Besonderheit auffällt. Sein charakteristisches, die Vorstellung von ita- lienischer Mode hervorrufendes Gepräge erhält er erst durch klangvollen typisch italienischen Vornamen Francesco (vgl auch BGH aaO – ELFI RAUCH/RAUSCH; GRUR 1999, 241, 244 –Lions). Nach alledem wird die Widerspruchsmarke nicht in der Weise durch den Nachnamen "Morri" geprägt, dass der Vorname "Francesco" vom Verkehr als nicht zum Gesamteindruck beitragend angesehen wird. Zu ver- gleichen ist daher die jüngere Wort-/Bildmarke mit der Wortfolge "Francesco Mor- ri". - 6 - In bildlicher Hinsicht ist der Unterschied zwischen den Marken aufgrund der gra- phischen Gestaltung der jüngeren Marke und aufgrund des nicht zu übersehenden Bestandteils "Francesco" der Widerspruchsmarke, der im jüngeren Zeichen keine Entsprechung hat, offensichtlich. Auch in klanglicher Hinsicht besteht schon des- halb ein deutlicher Unterschied zwischen den Marken, weil das erheblich längere Markenwort "Francesco", das noch dazu am Markenanfang steht, nicht zu überhö- ren ist. Auch assoziative Verwechslungsgefahr, insbesondere die Gefahr mittelbarer Ver- wechslungen liegt nicht vor. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese Abnehmer voraussetzt, die den fachlich orientierten oder zumindest interessierten Verkehrskreisen angehören, detailliertere Überlegungen anstellen, eine beachtli- che Branchenkenntnis aufweisen und die Marken sorgfältig prüfen (vgl Altham- mer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 RdNr 212) – all diese Umstände wirken Markenverwechslungen entgegen. Bei der sorgfältigen Prüfung der vorliegend ein- ander gegenüberstehenden Marken wird diesen Verkehrskreisen insbesondere nicht entgehen, dass die Marken schon keinen identischen Bestandteil aufweisen, weil die jüngere Marke anders geschrieben wird als der Familienname aus der Wi- derspruchsmarke, nämlich nur mit einem "r"; ferner wird ihm die graphische Aus- gestaltung der jüngeren Marke auffallen. Die Widersprechende besitzt keine Se- rienmarken mit dem Familiennamen "Morri", und es ist auch kein anderer Grund ersichtlich, warum der Verkehr diesem Bestandteil in Alleinstellung einen Hinweis- charakter auf die Widersprechende entnehmen sollte. Hierzu hätte er allenfalls dann Anlaß, wenn "Morri" als Nachname eines (vermeintlichen) Modeschöpfers erhöhte Bekanntheit erlangt hätte oder im Geschäftsverkehr zumindest teilweise auch ohne Vornamen verwendet würde, wie es bei den Namen einiger Mode- schöpfer der Fall ist, zB Dior, Chanel, Armani, Givenchy, Joop, Boss. Dies läßt der Vortrag der Widersprechenden aber nicht erkennen. - 7 - Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Hinsichtlich der Ko- sten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG. Gründe, hiervon ab- zuweichen, sind nicht ersichtlich. Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü