Beschluss
27 W (pat) 105/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 105/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke IR 692 766 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. April 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Rich- terin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die für "Classe 03: Parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux; savons; dentifrices. Classe 09: Lunettes correctrices, lunettes de soleil; châsses (montures) de lunettes; étuis à lunettes; verres de lunettes et tous les accessoires pour lunettes. Classe 16: Papier, carton et produits en ces matières, non com- pris dans d'autres classes; produits de l'imprimerie; articles pour reliures; photographies; papeterie; adhésifs (matières collantes) pour la papeterie ou le ménage; matériel pour les artistes; pin- ceaux; machines à écrire et articles de bureau (à l'exception des appareils); matières plastiques pour l'emballage (non comprises dans d'autres classes); cartes à jouer; caractères d'imprimerie; cli- chés. Classe 18: Sacs, valises, malles ainsi qu'articles en cuir et imita- tions du cuir, notamment portefeuilles et étuis à clefs; parapluies et parasols. Classe 25: Articles d'habillement, en particulier jupes, chemises, - 3 - pantalons, jaquettes, foulards, écharpes, cravates, surtouts, bé- rets, articles de confection en tricot; chaussures, chapellerie" international registrierte Wortmarke blue eagle begehrt für diese Waren Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Hiergegen ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortbildmarke eingetragen unter der Nr 2 005 451 für "Ober- und Unterbekleidungsstücke für Da- men, Herren und Kinder, auch gestrickt und gewirkt, aus Pelz, Leder oder Leder- imitationen; Sport- und Badebekleidungsstücke, Bademäntel, Hemden, Blusen, Nachtwäsche, Strumpfwaren; Miederwaren, nämlich Mieder, Korsetts, Korseletts, Hüfthalter, Strumpfhaltergürtel sowie Büstenhalter; Kopfbedeckungen, Krawatten, Hals-, Schulter-, Kopf- und Einstecktücher, Taschentücher aus textilem Material, Handschuhe; Sonnenschirme, Regenschirme, Spazierstöcke; Lederwaren, näm- lich Gürtel, Taschen, Geldbörsen, Brieftaschen aus Leder und Lederimitationen; Bett- und Tischwäsche; textile Handtücher und Badetücher, auch als Frottierwa- ren". Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Widerspruchsverfahren die rechtser- haltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten und diese Einrede auch nach Vorlage von Benutzungsunterlagen für einen Teil der von der älteren Marke beanspruchten Waren aufrechterhalten. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 1. März 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Ungeachtet der Frage der Warenähnlichkeit hielten die Vergleichsmarken einen hinreichend gro- ßen Abstand ein. Denn von ihrem Gesamteindruck unterschieden sie sich deut- lich. Die IR-Marke werde auch nicht allein von dem übereinstimmenden Ele- ment "eagle" geprägt, weil es sich bei ihr erkennbar um einen einheitlichen Ge- samtbegriff handele, den der Verkehr nicht auf Einzelelemente verkürze. Auch für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr bestünden keine Anhalts- punkte. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Unter Bezugnah- me auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren bestreitet sie, dass es sich bei der angegriffenen Marke "blue eagle" um einen Gesamtbegriff handele; viel- mehr werde der angesprochene Verkehr das Wort "blue" ohne weiteres als bloße warenbeschreibende Angabe ansehen und bei der Wiedergabe der jüngeren Mar- ke weglassen. Darüber hinaus beantragt sie die Aussetzung des Verfahrens, weil zwischen den Beteiligten vor dem HABM ein Widerspruchverfahren anhängig sei, bei dem die hiesige Markeninhaberin ua aus der hier angegriffenen IR-Marke ge- gen die gemeinschaftsrechtliche Anmeldung der Wortmarke "Eagle" der Wider- sprechenden Widerspruch eingelegt habe, über den noch nicht rechtskräftig ent- scheiden sei. Wegen der möglichen Gefahr divergierender Entscheidungen in den nationalen und europäischen Verfahren regt sie des weiteren die Zulassung der Rechtsbeschwerde an; denn falls das HABM eine Verwechslungsgefahr bejahen würde, müsste die bisherige Rechtsprechung zur Frage untrennbarer Gesamtbe- griffe neu überdacht werden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. - 5 - II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 Mar- kenG verneint hat. Denn ungeachtet der Frage, inwieweit von einer rechtserhal- tenden Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen ist, und trotz teilweiser Warenidentität, jedenfalls aber hochgradiger Warenähnlichkeit, hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zum älteren Zeichen noch ein. Von ihrem Gesamteindruck, von dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken schon wegen des in der Widerspruchs- marke nicht enthaltenen Wortes "blue" in der angegriffenen Marke. Wie der Senat bereits in seiner zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung vom 6. No- vember 2001 (27 W (pat) 191/00 – BLUE EAGLE/EAGLE; veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) ausgeführt hat, welche den Widerspruch aus der auch hier zu- grundeliegenden Widerspruchsmarke gegen die schutzsuchende IR-Marke 635 089 der Beschwerdegegnerin, die aus den grafisch ausgestalteten Wör- tern "BLUE EAGLE" und einem einen fliegenden Adler wiedergebenden Bildele- ment besteht, betraf, hat der Verkehr auch keinen Anlass, die angegriffene Marke allein auf den Bestandteil "Eagle" zu verkürzen, da es sich um eine Einheit han- delt, die kurz und einfach auszusprechen und leicht zu merken ist. Für eine hier- von vorliegend abweichende Beurteilung besteht erkennbar kein Grund, zumal sie auch zahlreichen weiteren Entscheidungen des Gerichts entspricht, die jeweils zu Widersprüchen aus der auch hier in Rede stehenden Widerspruchsmarke gegen mit der hier angegriffenen Marke vergleichbare Kennzeichnungen ergangen sind (vgl 27 W (pat) 135/00 – German Eagles/EAGLE; 32 W (pat) 109/00 – Green Ea- gle/EAGLE; 28 W (pat) 114/00 – STREET EAGLE/EAGLE; sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). - 6 - Für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ist weder etwas vorge- tragen noch sprechen, wie der Senat bereits in seiner vorgenannten früheren Ent- scheidung näher ausgeführt hat (aaO – BLUE EAGLE/EAGLE), sonstige Gründe hierfür. Soweit die Widersprechende schließlich auf das zwischen den Beteiligten schwe- bende Widerspruchsverfahren vor dem HABM hingewiesen hat, kam eine Ausset- zung des Verfahrens nach § 82 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit § 148 ZPO nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Verfahren nämlich nur dann aus- gesetzt werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtsverhältnis abhängt, wel- ches im auszusetzenden Verfahren Vorfrage und gleichzeitig Gegenstand des weiteren Verfahren ist. Auf das hier in Rede stehende Registerverfahren übertra- gen, liegt somit eine Vorgreiflichkeit nach dieser Vorschrift nur vor, wenn Gegen- stand des weiteren Verfahrens der Bestand entweder der angegriffenen Marke oder der Widerspruchsmarke ist. Beides ist indessen nicht der Fall, da sich der ua aus der IR-Marke 692 766 erhobene der Widerspruch in dem vor dem HABM noch anhängigen Widerspruchsverfahren gegen eine andere der Widersprechenden ge- hörende (Gemeinschafts-) Marke richtet. Aber selbst wenn die Streitgegenstände des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des beim HABM noch anhängigen Widerspruchsverfahrens identisch wären, stellt die bloße Möglichkeit divergieren- der Entscheidungen entgegen der Auffassung der Widersprechenden nach ständi- ger Rechtsprechung keinen Aussetzungsgrund nach § 148 ZPO dar (vgl OLG Köln, NJW 1958, 106, 107 mwN zur früheren Rechtsprechung; OLG Jena, NJW- RR 2001, 503). Da die Markenstelle dem Widerspruch somit zu Recht den Erfolg versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. - 7 - Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 Mar- kenG verwiesen. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch an- derweitig ersichtlich. Zwar sind die hier zu beurteilenden Rechtsfragen bereits in der zwischen den Beteiligten ergangenen früheren Entscheidung des Senats vom 6. November 2001 sowie in den weiteren die Widerspruchsmarke betreffenden Entscheidungen des BPatG erschöpfend beantwortet worden, was grundsätzlich eine Kostenauferlegung zulasten der Widersprechenden rechtfertigen könnte. Ei- ne solche Entscheidung erschiene jedoch vorliegend unbillig, nachdem die Inha- berin der angegriffenen Marke bei Einlegung ihres Widerspruchs gegen die Ge- meinschaftsmarkenanmeldung der Widersprechenden ihrerseits einen von dieser Rechtsprechung und auch von ihr im vorliegenden Widerspruchs- und Beschwer- deverfahren vertretenen Auffassung abweichenden Standpunkt vertreten hat. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Soweit es die Frage der Aussetzung des Verfahrens betrifft, entspricht die vorlie- gende Entscheidung jahrzehntelanger einheitlicher Entscheidungspraxis. Im übri- gen war allein auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken aufgrund der tatsächlichen Gegebenhei- ten des vorliegenden Falls zu befinden. Dr. Schermer Friehe-Wich Schwarz Pü