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Beschluss

29 W (pat) 32/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 32/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 07 126.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Voit beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Bezeichnung MultiMessage soll für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: elektrische und elektronische Apparate und Instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Geräte und Anlagen der Te- lekommunikation; Telefonkarten; Chipkarten; Datenverarbeitungs- geräte und Computer; Computerprogramme auf Datenträger; alle Waren, soweit in Klase 9 enthalten. Klasse 36: Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und/oder Ab- buchung von Telekommunikationsgebühren, Auskunftsgebühren und Zugangsgebühren für Informationsdienste. Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Telekommunikation; Betrieb von An- rufbeantwortereinrichtungen und Mailboxen; Telefoninformations-, Auskunft- und Weitervermittlungsdienste. Klasse 42: Erstellen, Aktualisieren und Vermietung von Computer-Software - 3 - als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 9. November 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute wörtlich "Mehrfach- Nachricht" und sie werde im Telekommunikationsbereich als Fachbegriff verwen- det. Hierzu verweist die Markenstelle auf die Ankündigung der Anmelderin, ab 1. September 1999 mit der neuen Funktion "Multimessage" Kurznachrichten an bis zu zehn Empfänger gleichzeitig verschicken zu können, sowie auf den "E-Plus Multi-Message Service", der den Versand von SMS an jede Art von Empfänger ermögliche. "MultiMessage" charakterisiere somit als Oberbegriff die verschiede- nen technischen Möglichkeiten, die mit den beanspruchten Waren und Dienst- leistungen realisiert oder angestrebt werden können. Die angemeldete Bezeich- nung stelle eine übliche Wortbildung dar, wie eine Vielzahl entsprechend gebil- deter Wortkombinationen zeige, von denen sie als Beispiel die Verwendung des Begriffs "Multifaxe" genannt und als Anlage beigefügt hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und trägt vor, daß der Be- griff "MultiMessage" eine Wortneubildung darstelle, die aus dem ursprünglich la- teinischen Präfix "multi" und dem englischen Substantiv "message" bestehe. Das Präfix "multi" habe Eingang in viele Sprachen in der Bedeutung von "viel, vielfach, mehrfach" gefunden und sei Teil im Deutschen anerkannter und verwendeter Substantive und Adjektive wie Multimedia, Multimillionär, Multitalente, multifunk- tional und ähnlicher Begriffe. Das englische Substantiv "message" habe dagegen unterschiedliche Sinngehalte. Der zusammengesetzte Begriff "MultiMessage" sei jedenfalls im Deutschen unbekannt und er ergebe keinen Sinn. Auch sei er weder in Lexika zu finden noch als Suchbegriff im Internet aufrufbar. Es handele sich somit nicht um ein Wort der englischen Umgangs- oder Fachsprache, sondern um eine phantasievolle Wortneubildung. "MultiMessage" werde auch nicht warenbe- - 4 - schreibend verstanden. Korrekt hätte die Wortneubildung "multi messages" heißen müssen. Vor allem könnten unter die angemeldete Bezeichnung eine Vielzahl ver- schiedener Verwendungsmöglichkeiten fallen, wovon auch die Markenstelle aus- gegangen sei. Der Hinweis auf "Multifaxe" überzeuge ebenfalls nicht, weil nicht die Begriffe "Multitelefon" oder "Multihandy" angemeldet worden seien. Außerdem sei die Bezeichnung "MULTIMESSAGE CIE" für den Verlag EDITIONS ELSEVIER- THOMAS SA in Frankreich für einschlägige Waren und Dienstleistungen der Klas- sen 9 und 38 eingetragen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Marke stehen auch nach Auffassung des Senat die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. 1. Der angemeldeten Bezeichnung "MulitMessage" fehlt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufgestellten Grundsätzen (vgl BGH stRspr zuletzt WRP 2003, 517, 518 - Buchstabe "Z") jegli- che Unterscheidungskraft, weil ihr für die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen der im Vordergrund stehende beschreibende Begriffsinhalt einer Mehrfach- nachricht, bzw -meldung zugeordnet werden kann. Die angemeldete Marke be- steht erkennbar aus dem Präfix "Multi-" und dem ursprünglich englischen Wort "message". Zwar handelt es sich um eine neue Wortkombination, die aber sprach- üblich gebildet und zu einem ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff zusam- mengesetzt ist. Die Binnengroßschreibung ist für den Verkehr keinesfalls unge- - 5 - wöhnlich, sondern bei der Einführung eines neuen Gesamtbegriffs oder Fachwor- tes üblich und sie erleichtert die für Sachangaben erforderliche rasche Erfaßbar- keit der Gesamtaussage (vgl hierzu auch BPatG 29 W (pat) 26/00 - MultiPhone). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sowohl "Multi" als Teil von Wortzusammenset- zungen in der Bedeutung von "vielfach, mehrfach" als auch das Wort "Message" seit längerem Teil der Deutschen Sprache sind und zwar im Sinne von "Mitteilung, Nachricht, Information, die durch die Verbindung von Zeichen ausgedrückt und vom Sender zum Empfänger übertragen wird (vgl DUDEN Band 5 Fremdwörter- buch). Auf dem Gebiet der Telekommunikation ist der Begriff "Message" den an- gesprochenen Verkehrskreisen nicht zuletzt wegen der weiten Verbreitung von SMS = Short Message Service vertraut. Darüber hinaus stellt "message" ein Fachwort für die elektronische Nachrichtenübermittlung dar (vgl Handbuch der Internationalen Rechts- und Verwaltungssprache Informationstechnik Deutsch/- Englisch, S 171 sowie S 179 "message handling" = Mitteilungs-Übermittlung, "message transfer" Mitteilungs-Transfer und "Message Switching" = Nachrichten- vermittlung im Internet Glossar der Deutschen Telekom Unterrichtsblätter Heft 2, S 115). Zusammensetzungen mit dem Bestandteil "Multi-" sind auf nahezu allen Gebieten, insbesondere auch im Bereich der Telekommunikation und der Datenverarbeitung anzutreffen (z.B. Multicasting, Multichannel Banking, Multilink, Multiplayer, Multi- protokoll-Router, vgl. Unterrichtsblätter aaO S 119). Daß die angemeldete Be- zeichnung lexikalisch bisher nicht belegt ist, führt nicht zu deren Unterscheidungs- kraft. Nicht jede mögliche Verbindung des Präfix "Multi-" mit einem weiteren Begriff kann oder wird in Nachschlagwerken aufgenommen. Entscheidend ist, daß sich der Bedeutungsgehalt einer neuen Zusammensetzung für den verständigen und informierten Durchschnittsverbraucher ohne analytische Gedankenschritte er- schließt. Das ist wegen der Geläufigkeit der Begriffe der angemeldeten Bezeichnung hier der Fall. Dabei ist der Aussagegehalt von "MultiMessage" im Sinne von Mehrfach- - 6 - nachricht eindeutig und unmißverständlich . Er wird nicht dadurch mehrdeutig, daß sich die Mehrfachmeldung auf die Anzahl der Empfänger, der Nachrichten oder der eingesetzten Übertragungs- bzw Empfangsgeräte beziehen kann. Einer Sam- melbezeichnung wie der angemeldeten ist eine begriffliche Unbestimmtheit imma- nent, die der Annahme der beschreibenden Sachangabe nicht entgegen steht (vgl BGH BlPMZ 2000, 33, 332 - Bücher für eine bessere Welt). Daher ist die Bezeich- nung "MultiMessage" in allen vier Versionen, die die Anmelderin genannt hat, als beschreibende Angabe anzusehen. Wird die angemeldete Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Geräten und Anlagen der Telekommunikation verwendet, so ist zu erwarten, daß der ange- sprochene Verkehr sie als Sachhinweis auf deren Eignung und Ermöglichung ei- ner mehrfachen Benachrichtigung auffaßt. Anhaltspunkte für ein derartiges Ver- ständnis ergeben sich zum einen auf Grund der von der Markenstelle angegebe- nen Beispiele der Ankündigung der Anmelderin: "Mit Xtra MultiMessaging können Sie per SMS im Inland bis zu zwanzig Freunde, Verwandte oder Kollegen gleich- zeitig auf ihren Mobilfunk-Telefonen erreichen" sowie der Erläuterung des E-Plus Mulit-Message Service, der den Versand von Kurznachrichten (SMS) an jede Art von Empfänger (Handy, Faxgerät, eMail, Pager) ermöglicht. Darüber hinaus hat die Recherche des Senats, deren Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung be- sprochen worden sind, gezeigt, daß die angemeldete Bezeichnung von weiteren Mitbewerbern beschreibend für "Free Multimessage Sms" verwendet wird sowie Gegenstand eines Berichts über geeignete Algorithmen"On Solving Multimessage Multicasting Problems" von Teofilo F. Gonzalez im Internet ist. Der Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung hat für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Charakter, weil mit ihr auf ein wesentliches Merkmal der Art und Beschaffenheit der Datenübertragung und der dazu erforder- lichen Telekommunikationsgeräte und Computer-Software hingewiesen wird. Mehrfachnachrichten können nicht nur Daten, sondern auch Ton- und Bildmessa- ges enthalten. Die Mehrfachnachrichten müssen umgewandelt, gesendet und - 7 - empfangen werden. Hinsichtlich der "Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Über- tragung und/oder Abbuchung von Telekommunikationsgebühren, Auskunftsgebüh- ren und Zugangsgebühren für Informationsdienste", kann mit der angemeldeten Bezeichnung eine aussagekräftige Angabe gemacht werden, daß das Gebüh- reninkasso beispielsweise zugleich an den Zahlungsempfänger, den Zahlenden, die kontoführende Bank und an sonstige Berechtigte mitgeteilt wird. 2. Dem Eintragungsbegehren steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeich- nung sonstiger Merkmale der Waren bzw. Dienstleistungen dienen können. Die von der Rechtsprechung für die Frage, ob sich die angemeldete Bezeichnung in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für eine beschreibende Verwendung eignet, aufgestellten Voraussetzungen sind auf Grund der Feststel- lungen des Senats zur fehlenden Unterscheidungskraft unter Ziffer 1. hier für die Wortneubildung "MultiMessage" gegeben (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA; BlPMZ 2000, 331 - Bücher für eine bessere Welt; WRP 2003, 517, 518 - Buchstabe "Z" m.w.N.; EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee). 3. Der Hinweis auf die französische Voreintragung führt zu keiner anderen Beur- teilung. Denn eingetragen ist dort nicht "MultiMessage", sondern "MULTIMESSA- GE CIE". CIE ist dabei eine gewillkürte Abkürzung der Markeninhaberin für "Composants Instrumentation Electroniques". Der Begriff "Compagnie" wird in der Regel anders abgekürzt (vgl. PONS Großwörterbuch Französisch/Deutsch 1996, 131). Auch ist die geläufige Abkürzung der Gesellschaftsform der société anon- yme SA, wie dies bei dem genannten Markeninhaber, dem Verlag EDITIONS ELSEVIER-THOMAS SA der Fall ist. Hinzu kommt, daß das französische Patent- amt bei der Prüfung der Eintragungshindernisse davon ausgeht, daß die Verkehrs- kreise in Frankreich dem Sinngehalt englischer Ausdrücke eine beschreibende Bedeutung nicht beimessen - nicht zuletzt wegen des gesetzlichen Verbots, für - 8 - rechtserhebliche Sachangaben fremdsprachige Wörter zu verwenden -, so daß englischsprachige Neubegriffe ungeachtet ihrer Bedeutung in der Ursprungsspra- che eher eingetragen werden. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht er- füllt, da der Senat bei seiner Beurteilung weder von einer Entscheidung des Bun- desgerichtshofs abgewichen ist noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung zu entscheiden ist (§ 83 Abs 2 MarkenG). Grabrucker Pagenberg Voit Hu