Beschluss
19 W (pat) 715/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 715/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 44 45 043 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dr. Kellerer, sowie der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß - 2 - beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Patent geteilt ist. 2. Das Patent 44 45 043 wird widerrufen. G r ü n d e I Für die am 16. Dezember 1994 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegan- gene Patentanmeldung, für welche die innere Priorität vom 1. September 1994 (Aktenzeichen P 44 31 142.7) in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 4. Juni 1998 veröffentlicht worden. Es betrifft einen Kraftfahrzeug-Türverschluss Gegen das Patent hat die R… GmbH am 4. September 1998 Einspruch erhoben. Am 13. Juni 2002 hat die Einsprechende einen Antrag auf patentgerichtliche Ent- scheidung gestellt. - 3 - Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 6 nach Hauptantrag, 1 bis 6 nach Hilfs- antrag 1, 1 bis 5 nach Hilfsantrag 2, 1 bis 5 nach Hilfsantrag 3, sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003, Beschreibung für alle Anträge: Spalte 1 bis Spalte 2, Zeile 48, in der handschriftlich ergänzten, in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 überreichten Form, sowie Spalte 3, Zei- le 4 bis Beschreibungsende nach Patentschrift, für jeden einzelnen Antrag ergänzt durch den jeweils zugehöri- gen, in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 überreichten Text, Zeichnungen wie Patentschrift. Höchst hilfsweise erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Buchsta- ben a bis h entsprechend einer von der Einsprechenden vorgenommenen Gliede- rung: - 4 - "Kraftfahrzeug-Türverschluß, mit a) - Drehfalle (1), Sperrklinke (2) und Auslösehebel (3) ferner mit b) - einem auf den Auslösehebel (3) wirkenden Betätigungshe- belsystem welches zumindest einen Innenbetätigungshe- bel (4) aufweist und welches ein Verriegelungshebelsys- tem mit zumindest einem Innenverriegelungshebel (5) be- sitzt, und mit c) - einem Zentralverriegelungsantrieb sowie einem mit dem Verriegelungshebelsystem verbundenen Zentralverriege- lungselement (6) d) wobei der Zentralverriegelungsantrieb als reversierbarer elektromotorischer Antrieb, welcher ein Abtriebselement (7) mit zumindest einem exzentrischen Steuerzapfen (8) aufweist, ausgeführt ist, e) wobei ferner der Steuerzapfen (8) mit auf einem Umlauf- bogen (9) linksdrehenden und rechtsdrehenden Stellbe- wegungen auf seitliche Steuerflächen (11) an einer Gabel- aufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6) wirkt und das Zentralverriegelungselement (6) in Funkti- onsstellungen "entriegelt" und "verriegelt" steuert, f) wobei weiter sich ein Teil des Umlaufbogens (9) des Steuerzapfens (8) außerhalb der Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6) befindet und auf beiden Seiten neben der Gabelaufnahme (10) jeweils eine An- schlagfläche (12) für den Steuerzapfen (8) vorgesehen ist, g) wobei darüber hinaus Stellbewegungen des Steuerzap- fens (8) durch das Anlaufen des Steuerzapfens (8) gegen jeweils eine der Anschlagflächen (12) begrenzt sind, und h) wobei der elektromotorische Antrieb bei dem Anlaufen des Steuerzapfens (8) gegen die Anschlagflächen (12) ausge- - 5 - schaltet wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Zentralverriegelungselement (6) gelenkig mit dem Innenverriegelungshebel (5) verbunden und als in Führungen linear bewegbarer Zentralverriegelungsschie- ber (13) ausgeführt ist". In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im ersten kennzeichnenden Merkmal vor dem Wort "Zentralver- riegelungsschieber (13)" das Wort "U-förmiger" eingefügt, weiterhin sind nach dem Wort "Zentralverriegelungsschieber (13)" anstelle des Wortes "ausgeführt" die Worte "mit zwei U-Schenkeln ausgebildet" eingefügt. Außerdem wird der Patent- anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptan- trag ergänzt um das Merkmal: "wobei die U-Schenkel jeweils kopfseitig die Anschlagflächen (12) für den Steuerzapfen (8) aufweisen und zwischen sich die Gabelaufnahme (10) mit den an ihren Innenseiten vorgesehe- nen Steuerflächen (11) definieren". - 6 - Nach Hilfsantrag 2 wird der Patentanspruch 1 gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ergänzt um das Merkmal: "und dass das Ausschalten des elektromotorischen Antriebs beim Anlaufen des Steuerzapfens (8) gegen die Anschlagflä- chen (12) unter Ausnutzung einer damit verbundenen erhöhten Stromaufnahme oder einer Zeitsteuerung als jeweiliges Steuer- signal erfolgt". Die auf dem ersten Blatt des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem ersten Blatt des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag fehlenden Zeilen 30 und 31 sind offensichtlich beim Seitenumbruch des Textverarbeitungssystems auf die ansonsten nicht benötigte Seite 2 übergegangen. Sie sind aber ebenfalls Be- standteil des Wortlauts des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wie der Textan- schluss auf Seite 3 Zeile 1 ohne weiteres erkennen läßt. Dies gilt ebenso für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, der zusätzlich zu den Merkmalen des Pa- tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 das zusätzliche Merkmal des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 aufweist. Mit den Kraftfahrzeug-Türverschlüssen der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 soll die Aufgabe gelöst werden, einen Kraftfahrzeug-Türverschluss so weiter zu bilden, dass eine unkomplizierte und kraftsparende Bewegung bei variierbarem Aufbau und funktionsgerechter mechanischer Betätigung gelingt (geltende Beschreibungseinfügungen, jeweils S 1, Abs 1). Den Kraftfahrzeug-Türverschlüssen der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 liegt die Aufgabe zugrunde einen Kraftfahrzeug-Türverschluss zu schaffen, welcher eine unkomplizierte und kraftsparende Bewegung bei einfach variierbarem Aufbau ermöglicht und bei welchem eine funktionsgerechte mechanische und elektrische Betätigung gelingt (geltende Beschreibungseinfügungen, jeweils S 1, Abs 1). - 7 - Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Fachmann Anlass habe einen Kraftfahrzeug-Türverschluss, wie ihn die JP 2-209 582 A zeige, derart umzu- bauen, dass das Zentralverriegelungselement separiert werde, wenn ein einheitli- ches Grundschloss für verschiedene Fahrzeugtypen zu verwenden sei. Dabei denke er auch an einen Zentralverriegelungsschieber, wie er aus der JP 6-3110 Y2 bekannt sei. Die JP 2-209 582 A gebe dem Fachmann auch einen Hinweis auf das Ausschalten des elektromotorischen Antriebs beim Anlaufen des Steuerzapfens gegen die Anschlagflächen unter Ausnutzung einer erhöhten Stromaufnahme als Steuersignal, da in der Druckschrift angegeben sei, dass das Ausschalten aufgrund einer - sich beim Anlaufen des Steuerzapfens gegen die Anschlagflächen ergebenden - Zunahme des Drehmomentes erfolge und diese mit einer Zunahme des Stromes verbunden sei. Die Kraftfahrzeug-Türverschlüsse, wie sie in den Patentansprüchen 1 nach Haupt- antrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 beschrieben sind, hält die Einsprechen- de deshalb nicht für erfinderisch. Die Patentinhaberin ist der Meinung, dass die JP 6-3110 Y2 keinen Hinweis auf eine lineare Bewegung des Ausgangsmechanismus gebe; denn die Angabe in der Druckschrift, dass auch bei einer geradlinigen Bewegung eine Konkretisierung nach ähnlichem Prinzip möglich sein könne, verstehe der Fachmann so, dass sich der Steuerzapfen in der Gabelaufnahme linear hin und her bewege. Weiterhin ist die Patentinhaberin der Auffassung, der Fachmann - ein Konstrukteur oder Ma- schinenbauingenieur - könne aus der JP 2-209 582 A nicht entnehmen, dass das Ausschalten des elektromotorischen Antriebs beim Anlaufen des Steuerzapfens gegen die Anschlagflächen unter Ausnutzung einer damit verbundenen erhöhten Stromaufnahme als jeweiliges Steuersignal erfolge, da die Druckschrift in Zusam- menhang mit dem Ausschalten des Motors einen Drehmomentensensor und kei- nen Stromsensor anspreche. Die DE 35 40 686 A1 und die DE 34 08 623 C2 zeig- ten keine Schieber mit offener Gabelaufnahme. - 8 - Die Kraftfahrzeug-Türverschlüsse der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 seien daher neu und beruhten auch auf einer erfin- derischen Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Das Verfahren ist auf den Antrag der Einsprechenden vom 13. Juni 2002 hin bei dem erkennenden Senat anhängig geworden, da die Patentabteilung, die dafür zuständig war, innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Antrags weder eine La- dung zur Anhörung noch eine Entscheidung über den Einspruch zugestellt hat (PatG § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 2). Der Senat hatte - wie in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (mwN) ausführlich dargelegt ist - auf Grund öffentlicher mündli- cher Verhandlung über das Patent zu entscheiden. Der Einspruch ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Er führt zum Widerruf des gemäß Hilfsantrag 4 geteilten Patents. Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen, dem entweder aus seiner Berufserfahrung die Wirkungsweise und die Ansteuerung von Zentralverriegelungsmotoren in Form von elektromotorischen Antrieben bekannt ist oder der einen auf diesem Gebiet tätigen Ingenieur der Elek- trotechnik um Rat angeht (BGH GRUR 78, 37 - Börsenbügel). Die Summe des Fachwissens beider Fachleute stellt dann das Wissen und Können des Durch- schnittsfachmanns dar (BGH GRUR 86, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut). - 9 - 1. Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der JP 2-209 582 A (Fig 1 bis 4 iVm Text nach deutscher Übersetzung) ist ein Kraftfahrzeug-Türverschluss bekannt, der aufweist a) - eine Drehfalle (S 3 Z 19: Gabel), eine Sperrklinke (S 3 Z 19: Nagel) und einen Auslösehebel 5 und der ferner ver- sehen ist mit b) - einem auf den Auslösehebel 5 wirkenden Betätigungshe- belsystem, welches zumindest einen Innenbetätigungshe- bel 2 aufweist und welches ein Verriegelungshebelsystem mit zumindest einem Innenverriegelungshebel 3 besitzt, und mit c) - einem Zentralverriegelungsantrieb 38, 36 sowie einem mit dem Verriegelungshebelsystem verbundenen Zentralver- riegelungselement 6 (Fig 3), d) wobei der Zentralverriegelungsantrieb 38, 36 als reversier- barer elektromotorischer Antrieb (S 2 Z 44 bis 57), welcher ein Abtriebselement 36 mit exzentrischen Steuerzapfen 37a, 37b aufweist, ausgeführt ist, e) wobei ferner der Steuerzapfen 37a,37b mit auf einem Um- laufbogen (die bogenförmige Bewegung der Steuerzapfen 37a, 37b zwischen den beiden Stellungen gemäß Fig 1 und 2) linksdrehenden und rechtsdrehenden Stellbewe- gungen (S 2 Z 52) auf seitliche Steuerflächen an einer Ga- belaufnahme 23 des Zentralverriegelungselementes 6 wirkt und das Zentralverriegelungselement 6 in Funktions- stellungen "entriegelt" (Fig 1) und "verriegelt" (Fig 2) - 10 - steuert, f) wobei weiter sich ein Teil des Umlaufbogens des Steuer- zapfens 37a, 37b außerhalb der Gabelaufnahme 23 des Zentralverriegelungselementes 6 befindet und auf beiden Seiten neben der Gabelaufnahme 23 jeweils eine An- schlagfläche 24a, 24b für den Steuerzapfen 37a, 37b vor- gesehen ist (Fig 1 und 2), g) wobei darüber hinaus Stellbewegungen des Steuerzap- fens 37a, 37b durch das Anlaufen des Steuerzapfens 37a, 37b gegen jeweils eine der Anschlagflächen 24a, 24b be- grenzt sind (S 3 Z 55 bis 58), und h) wobei der elektromotorische Antrieb 38, 36 bei dem An- laufen des Steuerzapfens 37a, 37b gegen die Anschlagflä- chen 24a, 24b ausgeschaltet wird (S 4 Z 1 bis 7). Weiterhin sind die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag teilweise aus der JP 2-209 582 A bekannt. Diese zeigt nämlich, dass das Zentralverriegelungselement 6 mit dem Innenverriegelungshebel 3,15 verbun- den ist (S 1 Z 32 bis 35). - 11 - Gegenüber dem aus der JP 2-209 582 A bekannten Kraftfahrzeug-Türverschluss unterscheidet sich der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag somit dadurch, dass die Verbindung des Zentralverriegelungselements mit dem In- nenverriegelungshebel gelenkig ist, und das Zentralverriege- lungselement als in Führungen linear bewegbarer Zentral- verriegelungsschieber ausgeführt ist. Ausgehend von einem Kraftfahrzeug-Türverschluss, wie er in der JP 2-209 582 A beschrieben ist, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, das Zentralverriegelungs- element nicht unmittelbar mit dem Innenverriegelungshebel zu verbinden, dann in der Praxis von selbst, wenn ein einheitliches Grundschloss für verschiedene Fahr- zeugtypen verwendet werden soll, das bedarfsweise ohne oder mit Zentralverrie- gelungsantrieb ausgeführt werden soll. Neben den in den der DE 35 40 686 A1 und der DE 34 08 623 C2 beschriebenen, bei Türverriegelungen von Kraftfahrzeugen eingesetzten Zentralverriegelungsan- trieben mit linear beweglichen Zentralverriegelungselementen, die als in Führun- gen linear bewegbare Zentralverriegelungsschieber ausgeführt sind (DE 35 40 686 A1, Fig 1 Bezugszeichen 11 bzw DE 34 08 623 C2, Fig 2 oder 3 Bezugszeichen 20), entnimmt der Fachmann - entgegen der Auffassung der Pa- tentinhaberin - auch in der JP 6-3110 Y2 (Übersetzung) einen in Führungen linear bewegbaren Zentralverriegelungsschieber, womit belegt ist, dass außer schwenk- baren Zentralverriegelungselementen auch in Führungen linear bewegbare Zen- tralverriegelungsschieber gebräuchlich sind. Die JP 6-3110 Y2 betrifft eine Schlossverriegelung bzw-entriegelung bei einem Kraftfahrzeug-Türschloss (S 1 le Abs) und somit ebenfalls einen Zentralverriegelungsantrieb. Dort ist angegeben, dass sich ein Ausgangsmechanismus 50 einerseits durch Drehen oder Schweben verschiebt (Anspruch 1 iVm S 3 der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, viertletzte bis drittletzte Zeile von unten), andererseits aber auch bei einer geradli- - 12 - nigen Bewegung eine Konkretisierung nach ähnlichem Prinzip möglich sein kann (S 3 der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, vorletzte bis letzte Zeile von unten). Da das Schweben nur den als Einheit aufgebauten Ausgangsmechanis- mus betrifft und nicht den Steuerzapfen ist in der JP 6-3110 Y2 sowohl ein drehba- rer, dh schwenkbarer als auch ein - zwangsläufig in Führungen - linear bewegba- rer Ausgangsmechanismus als Zentralverriegelungsschieber angesprochen. Beide Ausführungsformen werden deshalb vom Fachmann als gleichwertig angesehen. Der Fachmann entnimmt deshalb aus der JP 6-3110 Y2, dass der Ausgangsme- chanismus bedarfsweise als Zentralverriegelungsschieber ausgebildet und gelen- kig mit dem Innenverriegelungshebel eines Kraftfahrzeug-Türschlosses verbunden ist. Mit der Maßnahme, das aus der JP 2-209 582 A bekannte Zentralverriege- lungselement nicht schwenkbar zu gestalten, sondern - wie aus der JP 6-3110 Y2 bekannt - als linear in Führungen bewegbaren Zentralverriegelungsschieber aus- zubilden und dessen Verbindung mit dem Innenverriegelungshebel gelenkig aus- zuführen, hat der Fachmann bereits die patentgemäße Alternative des Patentan- spruchs 1 mit zwei Zapfen verwirklicht. Daran kann ihn auch der Umstand nicht hindern, dass der aus der JP 6-3110 Y2 bekannte Schieber kein "Element" sondern eine Baugruppe ist. Ist dem Fachmann nämlich nicht daran gelegen, den dem Ausgangsmechanismus aus der JP 6-3110 Y2 gegenüber dem Zentralverriegelungselement 6 aus der JP 2-209 582 A innewohnenden Vorteil beizubehalten, dass der Mechanismus auch bei einer übermäßigen äußeren Kraft oder bei Defekten in der Stromversor- gung (Notfall) noch funktionstüchtig bleibt (S 3 drittletzter bis vorletzter Abs der JP 6-3110 Y2), kann die diesen Vorteil bewirkende Feder im Ausgangsmechanis- mus weggelassen werden und können die beiden Bewegungselemente einstückig ausgeführt werden. Damit ist der Ausgangsmechanismus aber als Zentralverrie- gelungselement gestaltet. - 13 - Man unterschätzte die Fähigkeiten des Fachmanns, traute man ihm nicht zu, den aus der JP 2-209 582 A bekannten Kraftfahrzeug-Türverschluss mit dem aus der JP 6-3110 Y2 bekannten Zentralverriegelungsantrieb zu versehen. Der Kraftfahr- zeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit für einen Fachmann in naheliegender Weise. Aus der JP 6-3110 Y2 ist dem Fachmann weiterhin bekannt, dass der Zentralver- riegelungsantrieb als reversierbarer elektromotorischer Antrieb (siehe die unter- schiedlichen Drehrichtungen zB in Fig 1 und 3), welcher ein Abtriebselement 40 mit einem exzentrischen Steuerzapfen 43 aufweist, ausgeführt ist. Hierdurch ist dem Fachmann auch die im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag enthaltene Vari- ante mit nur einem Steuerzapfen nahgelegt. 2. Zum Hilfsantrag 1 Der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ge- genüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch ergänzt, dass der U-förmige Zentralverriegelungsschieber mit zwei U-Schenkeln ausgebildet ist, die jeweils kopfseitig die Anschlagflächen für den Steuerzapfen aufweisen und zwi- schen sich die Gabelaufnahme mit den an ihren Innenseiten vorgesehenen Steu- erflächen definieren. Zentralverriegelungsbauteile dieser Grundform und Funktionalität kennt der Fach- mann sowohl aus der JP 2-209 582 A als auch aus der JP 6-3110 Y2. Bei- spielsweise ist bei der JP 6-3110 Y2 der Ausgangsmechanismus 50 mit zwei U-Schenkeln 57, 57 ausgebildet, die jeweils kopfseitig die Anschlagflächen 57b, 57b für den Steuerzapfen 43 aufweisen und zwischen sich die Gabelaufnahme (Greifgraben zwischen 57a und 57a vgl S 1 Z 51 bis S 2 Z 2 Übersetzung - Ausführungsbeispiel) mit den an ihren Innenseiten vorgesehenen Steuerflächen 57a, 57a definieren. - 14 - Der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3. Zum Hilfsantrag 2 Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich angegeben, dass das Ausschalten des elektromoto- rischen Antriebs beim Anlaufen des Steuerzapfens gegen die Anschlagflächen unter Ausnutzung einer damit verbundenen erhöhten Stromaufnahme oder einer Zeitsteuerung als jeweiliges Steuersignal erfolgt. Diesbezüglich ist in der JP 2-209 582 A im Zusammenhang mit dem Ausschalten des elektromotorischen Antriebs beim Anlaufen des Steuerzapfens 37a gegen die Anschlagflächen 24a, 24b angegeben, dass ein Sensor die Zunahme des Drehmoments erkennt und den elektromotorischen Antrieb ausschaltet (S 4 Z 1 bis 7). Dem Fachmann ist aber bekannt, dass bei einem elektromotorischen Antrieb mit dem Drehmoment gleichermaßen der Strom ansteigt, wenn der Antrieb daran ge- hindert wird, sich weiterzudrehen. Der Fachmann entnimmt daher der JP 2-209 582 A, dass die Zunahme des Drehmoments sowohl mit einem Dreh- moment- als auch mit einem Stromsensor erkant werden kann. Daher ergibt sich für ihn, dass das Ausschalten des elektromotorischen Antriebs beim Anlaufen des Steuerzapfens gegen die Anschlagflächen unter Ausnutzung einer damit verbundenen erhöhten Stromaufnahme als jeweiliges Steuersignal erfolgen kann, in naheliegender Weise. Auch die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 alternativ angegebene Maßnahme, dass das Ausschalten des elektromotorischen Antriebs beim Anlaufen des Steuer- zapfens gegen die Anschlagflächen unter Ausnutzung einer Zeitsteuerung als je- - 15 - weiliges Steuersignal erfolgt, ergibt sich für einen Fachmann ohne erfinderisches Tun, wenn er verhindern will, dass ein elektromotorischer Antrieb ohne anderwei- tige Endabschaltung überhitzt wird und/oder die Sicherung auslöst. Durch die Zusammenschau dieses, die Ausschaltung des Antriebs betreffenden Merkmals mit den übrigen, die konstruktive Ausgestaltung beschreibenden Merk- malen des Anspruchs ergeben sich auch keine neuen erfinderischen Effekte, son- dern lediglich die den Einzelmaßnahmen zuzuordnenden Wirkungen. Auch der Kraftfahrzeug-Türverschluss gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsan- trag 2 ist demnach nicht erfinderisch. 4. Zum Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 weist zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 das zusätzliche Merkmal des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 auf. Auch die Kombination dieser vorstehend bereits besprochenen Merkmale vermag das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht zu begründen. Denn auch durch die gemeinsame Anwendung des, die Ausschaltung des Antriebs betreffenden Merkmals mit den die konstruktive Ausgestaltung beschreibenden Merkmalen des Anspruchs ergibt sich kein unerwarteter technischer Gesamterfolg, sondern ledig- lich die den Einzelmaßnahmen zuzuordnenden Wirkungen. III Die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 und die auf den jeweiligen Patentan- spruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 fallen mit den jeweiligen Patentansprüchen 1. - 16 - Näherer Ausführungen zum Gegenstand der gemäß Hilfsantrag 4 entstandenen Teilanmeldung bedurfte es nicht - vergleiche BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhef- ter. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Groß Be